# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Prüfungsordnung für die o.ö. Gemeinden

# mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Gemeindeprüfungsordnung - GemPO.)

Namen der Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft haben das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.

§2 Prüfungsgegenstand

Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere:

(1)Die Prüfungsorgane bedürfen zur Durchführung

von Prüfungshandlungen eines schriftlichen Prüfungs auftrages seitens der die Prüfung vornehmenden Be

hörde (§ 1). Der Bürgermeister der zu prüfenden Ge

meinde ist anläßlich der Prüfung vom Prüfungsauftrag

in Kenntnis zu setzen.

(2)Im Prüfungsauftrag ist neben den Namen und

der Dienststellung der Prüfungsorgane der Gegen

stand der vorzunehmenden Prüfung anzuführen.

§4 Gebarungsprüfung

Gebarungsprüfungen erstrecken sich auf die dem Voranschlag und Rechnungsabschluß zugrunde liegenden Gebarungsvorgänge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit. Die Effektivität der Verwaltung und Gebarung kann dabei durch Organisationshinweise und Rentabilitätsuntersuchungen sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis der untersuchten Vorgänge und Zusammenhänge muß zu einer sachgerechten Beurteilung der Gebarung des geprüften Zeitraumes führen.

§5 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfaßt

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 16. Stück, Nr. 50

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die Gebarung der Gemeindekasse, der untergeordneten Kassen und der Sonderkassen.

(2)Kassenprüfungen sind im Sinne der Bestimmun

gen des § 60 Abs. 1, 4 und 6 der Gemeindehaushalts-,

Kassen- und Rechnungsordnung - GemHKRO.,

LGBl. Nr. 44/1977, durchzuführen.

(3)Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen

unter anderem zu überprüfen, ob

1.seitens der Gemeindekasse die Einnahmen und

Ausgaben gemäß den Bestimmungen der

GemHKRO. richtig und rechtzeitig vollzogen

werden;

2.der Nachweis der Barumsätze (§ 41 GemHKRO.)

geführt wird;

3.die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirt

schaftlich verwaltet werden (§ 39 Abs. 4

GemHKRO.);

4.die Übergabe der Kassengeschäfte anläßlich der

Vertretung oder bei einem Wechsel des Kassen

führers ordnungsgemäß erfolgte

(§33 GemHKRO.);

5.die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr ent

sprechend den Bestimmungen des § 49

GemHKRO. geregelt ist;

6.der tägliche Kassenbestand die gemäß § 39

Abs. 2 GemHKRO. zulässige Höhe nicht über

schritten hat;

7.für die Sicherheit der Kasse ausreichend gesorgt

ist;

8.die Buchführung den Vorschriften (Abschnitte V

und VI der GemHKRO.) entspricht;

9.Verwahrgelder und Vorschüsse rechtzeitig und

ordnungsgemäß abgewickelt werden;

10.die Tagesabschlüsse gemäß § 84 GemHKRO. er

stellt werden;

11.entsprechende Verfügungen des Bürgermeisters

gemäß der GemHKRO. über

a)die Festsetzung der Kassenstunden und der

Höchstgrenze des Bargeldbestandes (§ 37

und §39 Abs. 2);

b)die Abrechnungstermine von untergeordneten

Kassen und die Inkassogeschäfte (§30 Abs. 3,

§32 Abs. 3);

c)die Handhabung der Gegensperre zum Kas

senbehälter und über die Verwahrung der

Kassenschlüssel (§ 35 Abs. 4)

bestehen;

12.die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse über

die Bestellung des Kassenführers sowie über

eine allfällige Miterledigung von Kassengeschäf

ten fremder Rechtsträger vorliegen (§ 31 Abs. 2

und § 32 Abs. 2 GemHKRO.).

(4)Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten

Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf

Stichproben beschränken.

(5)Die Richtigkeit der Bestände an Wertzeichen

(Verwaltungsabgabemarken, Bundesstempelmarken,

Postwertzeichen), an verrechenbaren Drucksorten

sowie an sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.

§ 6 Mitwirkung der Gemeinden

Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen.

§7 Prüfungsbericht

(1)Über jede Prüfung ist von der die Prüfung vor

nehmenden Behörde (§ 1) ein schriftlicher Prüfungs

bericht zu erstellen.

(2)Für die Abfassung des Prüfungsberichtes kom

men, soferne es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstandes und Umfanges der durchgeführten

Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche

in Betracht:

Gemeindevertretung;

Gemeindeverwaltung;

Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten (wie Dienstrechtsangelegenheiten, Bezugsliquidierung, Nebengebühren);

Gebarungsdarstellung und -abwicklung (wie Kassenwesen, Buchführung, Gebarungsabwicklung - materielle Prüfungsergebnisse des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen Gebarung -, Voranschlag, Rechnungsabschluß);

Abgaben und Gebühren (wie allgemeine Abgabenangelegenheiten und Feststellungen zu den einzelnen Abgabenarten und Gebühren);

Dienstleistungen (wie Schulen, Kindergärten, Museen, Büchereien, Altenheime, Ver- und Entsorgungsanlagen, Bauhöfe, Fuhrpark);

wirtschaftliche Unternehmungen (wie Elektrizitätsversorgung, Fernwärme- und Gasversorgung, Lichtspieltheater, Bestattungsunternehmen, Installationsbetriebe) ;

Vermögens- und Schuldengebarung (Vermögensnachweis, Vermögensrechnung, Vermögensnutzung, Schulden);

Bauvorhaben (wie Finanzierungsplan, Planung und Bauleitung, Vergabeangelegenheiten, Gebarung, Abrechnung);

Zusammenfassung (kritische Beurteilung zum Prüfungsergebnis).

(3)Der Bericht über Kassenprüfungen ist nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände

(§ 5) abzufassen.

(4)Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen

kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung

des Prüfungsberichtes vorgenommen werden in

§8 Behandlung der Prüfungsberichte

(1)Die Landesregierung beziehungsweise die Be

zirkshauptmannschaft hat das Ergebnis der Überprü

fungen (§§ 4, 5 und 10) dem Bürgermeister der ge

prüften Gemeinde zur Vorlage an den Gemeinderat

zu übermitteln. Darüber hinaus ist dem Obmann des

Prüfungsausschusses (§ 91 O. ö. GemO. 1979) eine

weitere Ausfertigung des Prüfungsberichtes zur

Kenntnis zu bringen.

(2)Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht

(samt Anhang und allfälligen Beilagen) dem Gemein

derat vorzulegen. Die betreffende Sitzung des Ge

meinderates ist vom Bürgermeister so zeitgerecht

einzuberufen und anzuberaumen, daß die Frist ge

mäß § 9 Abs. 1 gewahrt werden kann. Für die Be

handlung des Prüfungsberichtes ist ein eigener Ta

gesordnungspunkt vorzusehen.

(3)Bis zur Behandlung des Prüfungsberichtes durch

den Gemeinderat ist dieser als vertraulich zu behan

deln. Dies trifft auch auf die für den Obmann des

Prüfungsausschusses bestimmte Berichtausfertigung

zu, die zur Einsichtnahme durch diesen im Gemein

deamt zu verwahren ist.

(4)Die dem Gemeinderat gemäß Abs. 2 vorgeleg

ten Prüfungsberichte sind zur Verlesung zu bringen;

(5)Damit die zuständigen Stellen beziehungsweise

Bediensteten der Gemeinde den ihren Bereich be

treffenden Feststellungen entsprechen beziehungs

weise an der Stellungnahme gemäß § 9 mitwirken

können, sind ihnen die betreffenden Prüfungsfest

stellungen sowie die allenfalls vom Gemeinderat

dazu gefaßten Beschlüsse - auf geeignete Weise -

durch den Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

§9 Stellungnahme zum Prüfungsbericht

(1)Der Bürgermeister hat die auf Grund des Über

prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen inner

halb von drei Monaten der Landesregierung bezie

hungsweise der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(2)Die Stellungnahme der Gemeinde hat sich mit

den einzelnen Prüfungsfeststellungen in sachlicher

(3) Der Stellungnahme ist ein Auszug aus der Verhandlungsschrift über jene Gemeinderatssitzung, in der der Prüfungsbericht behandelt wurde (§ 8 Abs. 2), anzuschließen.

§ 10 Nachprüfungen

Zur Feststellung, inwieweit die bei Prüfungen gemäß den §§ 4 beziehungsweise 5 gegebenen Hinweise und Empfehlungen beachtet und die aufgezeigten Mängel behoben worden sind, kann eine Nachprüfung vorgenommen werden.

§ 11 Kosten der Prüfungen

(1)Die Kosten der Überprüfung der Gemeindege

barung hat die Gemeinde zu tragen. Der Kostener

satz ist - abgesehen vom Fall des Abs. 3 - in

Bauschbeträgen (Abs. 2) zu leisten.

(2)Die Gemeinde hat für jeden begonnenen Ar

beitstag, den ein Prüfungsorgan des Amtes der

0. ö. Landesregierung beziehungsweise einer Be

zirkshauptmannschaft aus Anlaß einer Prüfung bei

der Gemeinde tätig ist, einen Bauschbetrag von

S 60,- zu leisten. Als Arbeitstag gilt auch der Tag

der Zu- beziehungsweise Abreise.

(3)Der Bauschbetrag gemäß Abs. 2 kommt nicht

zur Anwendung, wenn von der Landesregierung be

ziehungsweise der Bezirkshauptmannschaft wegen

der Art des zu überprüfenden Gebarungsvorganges

Prüfungsorgane, die nicht Bedienstete des Landes

Oberösterreich sind, in Anspruch genommen werden.

Für deren Tätigkeit sind von der Gemeinde an Stelle

des Bauschbetrages gemäß Abs. 2 die tatsächlichen

erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(4) Der von der Gemeinde zu leistende Kostenersatz wird von der die Prüfung vornehmenden Behörde (§ 1) vorgeschrieben. Die Gemeinde hat den vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung auf das in der Vorschreibung bestimmte Konto einzuzahlen.

§ 12 Gemeindeverbände

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.