# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Höchsttarif für

# Dienstleistungen des Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt wird

51.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1980,

mit der ein Höchsttarif für Dienstleistungen des

Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt

wird

Auf Grund des § 218 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet:

§ 1

(1)Für die der Konzessionspflicht gemäß § 214 der

Gewerbeordnung 1973 unterliegende Führung von

Fremden dürfen einschließlich der Umsatzsteuer (Um

satzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223) höchstens nach

stehende Entgelte verlangt werden:

1.Für eine Führung, die in der Zeit zwi

schen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr statt

findet und nicht länger als 3 Stunden

dauertS 420,-

2.Für eine Führung, die in der Zeit zwi

schen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr statt

findet und länger als 3 Stunden, aber

nicht länger als 4 Stunden dauert . . S 500,-

Für die 5. und 6. angefangene Stunde

ein Zuschlag von jeS 115,-

3.Für eine Führung, die in der Zeit zwi

schen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr statt

findet und länger als 6 Stunden, aber

nicht länger als 8 Stunden dauert . . S 840,-

Für jede weitere angefangene Stunde

ein Zuschlag vonS 115,-

(2)Die im Absatz 1 angeführten Entgelte gelten für

Gruppenführungen bis 25 Personen. Bei Führungen

nach Absatz 1, Z. 1 und 2 kann für jeden weiteren

Teilnehmer ein Zuschlag von höchstens S 16,-, bei

Führungen nach Absatz 1, Z. 3 ein Zuschlag von

höchstens S 25,- zu den Entgelten nach Absatz 1

verlangt werden.

§2

Wird die Führung in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt, darf ein Zuschlag von höchstens 10 v. H., bei mehrsprachigen Führungen pro Fremdsprache ein Zuschlag von höchstens 20 v. H. der im § 1 festgelegten Entgelte gefordert werden.

§3

Für Überlandfahrten, bei denen den Fremden Sehenswürdigkeiten, wie Kirchen, Klöster, Burgen und Schlösser, gezeigt und erläutert werden, gelten die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sinngemäß.

§4

Für Leistungen, die nicht in den gewöhnlichen Rahmen einer Fremdenführung fallen (Nachtführungen u. a.), kann das Entgelt frei vereinbart werden.

§5

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.

§ 6

(1)Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft.

(2)Gleichzeitig wird die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich vom 4. Dezember 1975, verlautbart in der "Amtlichen Linzer Zeitung", Folge 51/52-1975, außer Kraft gesetzt.