# Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird

52. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 14. Juli 1980, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird

Auf Grund des § 20 Abs. 6 der O. ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976,

wird verordnet:

§ 1

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen wird nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit 520,- (in Worten: fünfhundertzwanzig) Schilling pro Quadratmeter festgesetzt.

§2

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 15. November 1976, LGBl. Nr. 65, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird, außer Kraft.