# Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von

# Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Artikel 2 Aufgaben der Kommission

(1)Die Kommission hat Gutachten darüber zu er

statten, ob Schulbücher für land- und forstwirtschaft

liche Berufs- und Fachschulen nach Inhalt und Form

den Lehrplänen der betreffenden Schulart und Schul

stufe entsprechen sowie nach Material, Darstellung

und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die

Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe

geeignet sind.

(2)Die Kommission kann allgemeine Vorschläge für

die Entwicklung, den Aufbau und die Gestaltung von

Unterrichtsmitteln erstatten.

Artikel 3 Kommissionsmitglieder

(1)Jede Vertragspartei bestellt für die Dauer von

3 Jahren ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für die

Kommission.

(2)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommis

sion sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das

Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen ver

pflichtet.

(3) Ist ein Kommissionsmitglied (Ersatzmitglied) im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen, ist es von der Begutachtung eines Schulbuches ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (§ 10) anzuzeigen.

Artikel 4 Begutachtung

(1)Die Kommission hat auf Antrag einer Vertrags

partei Schulbücher zu begutachten.

(2)Ein Gutachten gemäß Art. 2 Abs. 1 hat insbe

sondere die Feststellung zu enthalten, ob ein Schul buch folgenden Anforderungen entspricht:

(3)Die Zusammenfassung des Gutachtens hat das

geprüfte Schulbuch dahin zu beurteilen, ob es für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe

(4)Die Kommission kann Sachverständige mit der Ausarbeitung eines Gutachtensentwurfes beauftragen

und ihnen hiefür eine angemessene Entschädigung

gewähren.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 17. Stück, Nr. 53

Artikel 5 Verfahren zur Eignungserklärung

(1)Die Vertragsparteien nehmen bei der Eignungs

erklärung von Schulbüchern auf das Gutachten der

Kommission Bedacht.

(2)Jene Vertragspartei, die den Antrag auf Begut

achtung bei der Kommission gestellt hat, hat für die

Hereinbringung der Entschädigung der Sachverstän

digen (Art. 4 Abs. 4) im Wege des Verfahrens zur

Eignungserklärung von Schulbüchern zu sorgen (Bar

auslagenersatz) und diese an die Kommission zu

überweisen.

Artikel 6 Vorsitz

(1)Den Vorsitz in der Kommission führt auf die

Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen

Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land ent

sandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der

Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser

Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden

Vertragspartei bestellte Mitglied den Vorsitz.

(2)Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die

Sitzungen der Kommission festzulegen, die Sitzungen

einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und

die Niederschriften zu unterfertigen.

Artikel 7 Einberufung der Sitzungen

(1)Die Kommission ist nach Bedarf und in der

Regel in jenes Land einzuberufen, aus dem der Vor

sitzende kommt.

(2)Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor

der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung

und Beischluß der erforderlichen Unterlagen schrift

lich einzuladen.

(3)Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegen

heiten können erforderlichenfalls zur Auskunftser

teilung auch Nichtmitglieder, insbesondere Autoren,

Herausgeber, Verleger oder Hersteller von Unter

richtsmitteln und Sachverständige (Art. 4 Abs. 4) bei

gezogen werden.

Artikel 8 Beschlußfähigkeit und Stimmrecht

(1)Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Ein

berufung aller Mitglieder beschlußfähig, wenn min

destens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem

Erscheinen als behoben.

(2)Beschlüsse der Kommission gemäß Art. 2 be

dürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen

Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung

(Art. 9) bzw. deren Änderung bedürfen der Zustim

mung aller anwesenden Mitglieder.

Artikel 9 Geschäftsordnung

(1)Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu

erlassen, in der nähere Bestimmungen über die

Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer

Geschäfte getroffen werden.

(2)Die Geschäftsordnung hat insbesondere Be

stimmungen über die Bestellung, Befassung und Ent

schädigung von Sachverständigen, über die Behand

lung der einzelnen Beratungsgegenstände und über

die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der

Niederschrift sind jedenfalls die Stellungnahmen der

einzelnen Ländervertreter zu den behandelten Be

ratungsgegenständen festzuhalten.

Artikel 10 Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Schulbüchern sowie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich der Bekanntgabe der Höhe der Entschädigungen der Sachverständigen an die antragstellende Vertragspartei und die Auszahlung der Entschädigung an die Sachverständigen.

Artikel 11 Inkrafttreten

(1)Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2)Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Länder schriftlich mitge

teilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraus setzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung er füllt sind.

(3)Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung

gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungs rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Artikel 12 Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 17. Stück, Nr. 53Seite 125

Artikel 13Für das Land Kärnten:

KündigungLeopold Wagner

(1)Diese Vereinbarung kann von jeder Vertrags-Landeshauptmann

partei gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei^ Niederösterreich •

Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.Für das Land

Niederosterreich.

Andreas Maurer

(2)Die Kündigung durch eine Vertragspartei be-.

rührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Ver-

Lanaesnauptmann

tragsparteien untereinander.Für das Land Oberösterreich:

Dr. Josef Ratzenböck

Landeshauptmann Artikel 14

Ausfertigungen, MitteilungenFür das Land Salzburg:

(1)Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei derDr- Wilfried

Haslauer

Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hin-

Landeshauptmann

terlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr

beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermit-Für das Land

Vorarlberg:

teln.Dr. Herbert Kessler

(2)Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüg-Landeshauptmann

lieh der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3)Alle die Vereinbarung betreffenden rechtser-Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 11 Abs. 2 für

heblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zuOberösterreich am 11. November 1979 in Kraft gerichten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangenstreten. beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jede

Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benach-Der Landeshauptmann:

richtigen.Dr. Ratzenböck