# Verordnung der o.ö. Landesregierung zur Durchführung des O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes

§3 Die Erträgnisse der Kriegsopferabgabe fließen zu

a)gemeinnützigen Organisationen, die statutenge

mäß Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene för

dern und betreuen, zu sieben Achtel;

b)gemeinnützigen Organisationen, die den Perso

nenkreis gemäß § 1 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch

BGBI. Nr. 111/1979, fördern und betreuen, zu einem

Achtel.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der 0. ö. Landesregierung zur Durchführung des O. ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes, LGBl. Nr. 80/1955, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 34/1968, LGBI. Nr. 16/1971 und LGBl. Nr. 16/1975, soweit sie noch in Kraft ist, außer Kraft.