# Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie

nahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Vermeidung unnötigen Energieverbrauches erforderliche Wärmeschutz gewährleistet sein wird.

Artikel 3 Mindestanforderungen

Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden

Mindestanforderungen zu entsprechen haben:

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(2) Von der Einhaltung der im Art. 3 festgelegten Mindestanforderungen wird abgesehen werden können, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.

ABSCHNITT III

Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden

Artikel 5 Errichtung von Zentralheizungsanlagen Zentralheizungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen und zu errichten sein, daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden werden wird.

Artikel 6 Begrenzung der Abgasverluste

(1) Zentralheizungsanlagen werden so zu planen, zu errichten und einzustellen sein, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, folgende Werte nicht überschreiten werden:

Nennheizleistung in kWAbgasverluste in %

Feste Brennstoffe26-5021

mehr als 50 bis 12020

über 12019

Flüssige Brennstoffe26-5016

mehr als 50 bis 12014

über 12012

atmosphär. BrennerGebläsebrenner

Gasförmige26-501416

Brennstoffemehr als 50 bis 1201314

über 1201212

(2) Wärmeerzeuger werden mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen sein.

Artikel 7 Regelung der Feuerungsleistung Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW werden mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung oder

mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten sein. Ausgenommen werden Zentralheizungsanlagen mit Wärmeerzeugern sein, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Artikel 8 Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern

(1) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wär-meerzeugem für Zentralheizungsanlagen ab 26 kW wird durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen vorzusehen sein, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitet.

(2) Warmwasserbereitungsanlagen werden nur dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden dürfen, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25% der Nennheizleistung beansprucht.

Artikel 9

Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten

(1)Zentralheizungsanlagen' mit mehreren Wärme

erzeugern werden mit Einrichtungen zu versehen

sein, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber

Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft

sind, verhindern.

(2)Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen

werden mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen

Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten sein.

Artikel 10 Wärmeverteilungsanlagen

Wärmeverteilungsanlagen werden gegen Wärmeverluste ausreichend

geschützt sein müssen.

Artikel 11 Einrichtungen zur Steuerung und Regelung

Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW werden mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten sein.

Artikel 12 Austausch des Wärmeerzeugers

Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen werden die Bestimmungen der Art. 6, 8, 9 und 11 zu beachten sein; die Bestimmung des Art. 8 Abs, 2 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist, und die Bestimmung des Art. 11 nur bei Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW.

Artikel 13 Betrieb, Instandhaltung und Prüfung

(1) Zentralheizungsanlagen werden in allen Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten und

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zu betreiben sein, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.

(2) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 26 kW werden von einem Sachverständigen mindestens einmal in zwei Jahren, ab 50 kW mindestens einmal jährlich nachweislich prüfen zu lassen sein.

ABSCHNITT IV

Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung in Miethausbauten

Artikel 14

Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Miethausbauten werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.

ABSCHNITT V Individuelle Heizkostenabrechnung

Artikel 15

Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches

(1)Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversor

gungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn

oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf

die Benutzer der Einheiten aufgeteilt werden, wer

den Geräte zur Feststellung der individuellen Ener

gieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu

installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht

sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufwei

sen müssen.

(2)Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungs

anlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversor

gungseinheiten bedient, wird - sofern nicht bei je

der einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein ge

eichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest

ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittel

barer Nähe der Versorgungseinheit angebracht

werden müssen.

Artikel 16 Aufteilung von Heizkosten

Sofern in Gebäuden mit zentralen Wärmeversorgungsanlagen Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die gesamten Heizkosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.

ABSCHNITT VI Einsparung von Energie im Gewerbebereich

Artikel 17 Energieeinsparung bei der Ausübung von Gewerben

Für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeaus-

übung in den inländischen Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die im Rahmen einer Gewerbeausübung im Inland erbracht werden, werden Mindestanforderungen zur Einsparung von Energie vorzuschreiben sein, soweit dies volkswirtschaftlich erforderlich ist.

Artikel 18 Gewerbliche Betriebsanlagen

Bei der Genehmigung von gewerblichen Betriebsanlagen werden, soweit

dies zur Einsparung von Energie erforderlich ist, entsprechende

Auflagen vorzuschreiben sein.

ABSCHNITT VII Kennzeichnung des Energieverbrauches

Artikel 19

Nachstehende Haushaltsgeräte werden nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr Energieverbrauch gekennzeichnet ist:

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tenen Regelungen zu verbessern sowie durch zusätzliche Regelungen

über die Einsparung von Energie zu erweitern. Dabei wird

insbesondere geprüft werden, ob

a)die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz

von Gebäuden verschärft werden sollen,

b)die Vereinbarung auf Einzelheizungen ausge

dehnt bzw. die Installation von Einzelraumrege

lungen bei Zentralheizungsanlagen vorgesehen

werden soll,

c)in die Vereinbarung Bestimmungen über die

Wärmebedarfsberechnung zur Ermittlung der

Heizlast aufgenommen werden sollen,

d)die individuelle Heizkostenabrechnung auch für

bestehende Zentralheizungsanlagen in Gebäuden

mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten

vorgesehen werden soll,

e)die Kennzeichnung des Energieverbrauches auch

für andere als die im Art. 19 genannten Geräte

vorgesehen werden soll.

Artikel 23 Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Artikel 24 Mitteilungen

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 25 Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung vom 11. Dezember 1979:

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie:

Staribacher eh.

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Kery eh.

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann: Wagner eh.

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

Maurer eh.

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

Ratzenböck eh.

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann:

Haslauer eh.

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann: Niederl eh.

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Wallnöfer eh.

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann: Kessler eh.

Für das Land Wien*:

Der Landeshauptmann: Gratz eh.

Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel 20 mit 15. August 1980 in Kraft getreten.