# Gesetz, mit dem das O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 geändert wird (O.ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980)

"(5) Bei der Anerkennung eines Fremdenverkehrsgebietes als Kurort ist das Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes auf den Kurfonds zu übertragen. Wird nur ein Teil eines Fremdenverkehrsgebietes als Kurort anerkannt bzw. in einen solchen einbezogen, so ist der nach dem Verhältnis des Aufkommens an Fremdenverkehrsabgaben auf diesen Teil des Fremdenverkehrsgebietes entfallende Anteil am Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes auf den Kurfonds zu übertragen,"

3.§ 4 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Vollversammlung führt die Bezeichnung Fremdenverkehrskommission. Sie besteht aus vierzehn Mitgliedern, von denen fünf über Vorschlag der Fremdenverkehrsgemeinden, fünf über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, zwei über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich und zwei über Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Beschluß der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Bei der Erstattung der Vorschläge ist darauf zu achten, daß auch Vertreter der Interessen der Privatzimmervermieter berücksichtigt werden. Die Mitglieder der Fremdenverkehrskommissionen können durch Beschluß der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie ihre Pflichten gröblich

vernachlässigen. Wird hiedurch oder durch Tod oder durch die Zurücklegung das Mandat eines Mitgliedes der Fremdenverkehrskommission während der sechsjährigen Funktionsperiode erledigt, so hat die Landesregierung ein neues Mitglied über Vorschlag der jeweils hiefür in Betracht kommenden Körperschaft für den Rest der Funktionsperiode zu ernennen."

4. § 5 hat zu lauten:

"§5.

Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Fremdenverkehrsverbände.

(1)Für die Haushaltsführung und die Vermö

gensgebarung der Fremdenverkehrsverbände

gelten die Bestimmungen des IV. und des

V. Hauptstückes der O. ö. Gemeindeord

nung 1979, jedoch mit Ausnahme des § 67, des

§ 68 Abs. 1, der §§ 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3

und 5, des § 80 Abs. 3, des § 88, des § 90, des

§ 91 Abs. 1 letzter Satz, des § 92 Abs. 4 sowie

des § 93 Abs. 1 sinngemäß, soweit gesetzlich

nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle des

Gemeinderates tritt die Fremdenverkehrskom

mission, an die Stelle des Gemeindevorstandes

der Vorstand des Fremdenverkehrsverbandes

und an die Stelle des Bürgermeisters der Ob

mann des Fremdenverkehrsverbandes.

(2)Umfaßt das Fremdenverkehrsgebiet jedoch

ausschließlich das Gebiet einer Stadt mit eige

nem Statut oder Teile einer solchen Stadt, so

gilt für die Haushaltsführung und die Vermö

gensgebarung des Fremdenverkehrsverbandes

Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die

Stelle der nach Abs. 1 geltenden Bestimmungen

der O. ö. Gemeindeordnung 1979 die diesen Be

stimmungen inhaltlich entsprechenden Bestim

mungen des für die betreffende Stadt geltenden

Statutes treten.

(3)Die Buchführung ist so einzurichten, daß

sie als Grundlage für die Prüfung der Kassen

bestände und für die Erstellung des Rechnungs

abschlusses geeignet ist. Soweit ein Bedürfnis

nach näheren Bestimmungen, die sich aus den

Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buch

führung, insbesondere einer ordnungsgemäßen

Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben,

besteht, sind solche Bestimmungen von der Lan

desregierung mit Verordnung zu treffen."

5.Im § 7 Abs. 3 zweiter Satz sind das Wort "hun

dert" durch das Wort "zweihundert" und das

Wort "achttausend" durch das Wort "zwölftau

send" zu ersetzen.

6.Im § 9 Abs. 3 ist nach der Z. 5 der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen und nachstehende

Ziffer anzufügen:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 21,

Stück, Nr. 67

Seite 139

"(3) Im übrigen ist dieses Gesetz auf Kurorte nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 5, des § 7 Abs. 5, des § 12, des § 13 Abs. 6 und 10, des § 14 Abs. 1 und des § 15 Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden."

8.§ 12 hat zu lauten:

"§ 12. Verbändegemeinschaften.

(1)Mehrere Fremdenverkehrsverbände oder

Kurfonds sowie Fremdenverkehrsverbände und

Kurfonds können sich zur wirksameren oder

wirtschaftlicheren Behandlung von gemeinsamen

Aufgaben auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs,

insbesondere zur gemeinsamen Besorgung von

Aufgaben der Fremdenverkehrswerbung und der

Gästebetreuung durch übereinstimmenden Be

schluß einer Satzung zu einer Verbändegemein

schaft zusammenschließen.

(2)Die Satzung bedarf der Genehmigung durch

die Landesregierung. Mit der Genehmigung

durch die Landesregierung erlangt die Verbän

degemeinschaft Rechtspersönlichkeit.

(3)Die Satzung hat insbesondere eine nament

liche Aufzählung der beteiligten Fremdenver

kehrsverbände bzw. Kurfonds, nähere Bestim

mungen über die Organe der Verbändegemein

schaft und deren Aufgabenbereiche sowie nä

here Bestimmungen über die Aufbringung der

für den Verbandszweck erforderlichen Mittel zu

enthalten.

(4)Die Organe der Verbändegemeinschaft sind

die Vertreterversammlung, der Vorstand, der

Obmann und die Rechnungsprüfer. Die Mitglied

schaft zur Vertreterversammlung endet mit dem

Ablauf des Zeitraumes, für den das Mitglied der

Vertreterversammlung als Mitglied der Fremden

verkehrs- bzw. Kurkommission bestellt ist, der es

gemäß lit. a angehört. Die Geschäfte sind jedoch

bis zur Neubestellung weiterzuführen.

a)Die Vertreterversammlung besteht aus min

destens je einem von der jeweiligen Frem

denverkehrs- bzw. Kurkommission der betei

ligten Fremdenverkehrsverbände bzw. Kur

fonds zu entsendenden Vertreter; die Mitglie

der der Vertreterversammlung müssen der

sie entsendenden Fremdenverkehrs- bzw.

Kurkommission angehören. Ferner sind die

Kammer der gewerblichen Wirtschaft für

Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und

Angestellte für Oberösterreich und die Land

wirtschaftskammer für Oberösterreich berech

tigt, je einen Vertreter zu entsenden; diese

Vertreter müssen der Fremdenverkehrs- bzw.

Kurkommission eines der beteiligten Frem

denverkehrsverbände bzw. Kurfonds ange

hören.

b)Der Vorstand besteht aus dem Obmann,

einem Obmannstellvertreter und höchstens

drei weiteren Mitgliedern und wird von der

Vertreterversammlung gewählt. Die Mitglieder iies Vorstandes müssen der Vertreterversammlung angehören.

c)Der Obmann - im Falle der Verhinderung

der Obmannstellvertreter - besorgt unbe

schadet der Bestimmungen des Abs. 6 die

Geschäfte, führt den Vorsitz im Vorstand und

in der Vertreterversammlung und vertritt die

Verbändegemeinschaft nach außen.

d)Die Vertreterversammlung wählt zwei Rech

nungsprüfer, die nicht dem Vorstande ange

hören dürfen. Ihnen obliegt es, die laufende

Gebarung und die Jahresrechnung nach ihrer

Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen

Richtigkeit zu prüfen. Die Rechnungsprüfer

müssen der Vertreterversammlung angehö

ren.

(5)Die Verbändegemeinschaft kann zur Besor

gung der ihr obliegenden Aufgaben ein eigenes

Fremdenverkehrsamt als Geschäftsstelle einrich

ten.

(6)Mit der Durchführung der Geschäfte kann

die Vertreterversammlung einen Geschäftsführer

betrauen, der nicht dem Vorstande angehört.

Dem Geschäftsführer obliegt unter der Leitung

des Obmannes auch die Führung der Geschäfts

stelle (Fremdenverkehrsamt). Die näheren Be

stimmungen über die Geschäftsführung werden

in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der

Vertreterversammlung in sinngemäßer Anwen

dung des § 9 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß an

die Stelle des Fremdenverkehrsverbandes die

Verbändegemeinschaft und an die Stelle der

Fremdenverkehrskommission die Vertreterver

sammlung tritt, zu beschließen ist. Die Geschäfts

ordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Ge

nehmigung durch die Landesregierung.

(7)§ 5 Abs. 1 findet auf Verbändegemeinschaf

ten sinngemäß Anwendung.

(s) Für die Aufsicht über die Verbändegemein-schaften findet § 10 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Fremdenverkehrsverbände die Verbändegemeinschaften und an die Stelle der Fremdenverkehrskommission die Vertreterversammlung treten. Die Mitglieder der Vertreterversammlung können durch Beschluß der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie ihre Pflichten gröblich vernachlässigen."

10.Im § 13 Abs. 5 hat die Zitierung "§ 5" nunmehr

"§ 5 Abs. 2" zu lauten.

11.Im § 14 Abs. 1 ist das Wort "Schiabfahrten"

durch das Wort "Schipisten" zu ersetzen und

nach dem Wort "Bergbahnen" die Wortgruppe

"Schutzhütten oder sonstige Unterkunftshäuser

in den Bergen" und nach dem Wort "Wegan

lagen" die Wortgruppe "Wegweiser, Markie

rungszeichen und" einzufügen.

Seite 140

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 21.

Stück, Nr. 67 u. 68

12.Im § 14 Abs. 2 ist die Wortgruppe "Ausübung

des Bergbaurechtes" durch die Wortgruppe

"Ausübung von Bergbauberechtigungen und an

deren Berechtigungen zum Aufsuchen und Ge

winnen von mineralischen Rohstoffen" zu er

setzen.

13.§ 15 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Fremdenverkehrsziele, die für den Fremdenverkehr unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Unterkunftshäusern, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Seen, Höhlen u. dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen dem Verkehr, allenfalls gegen angemessene Entschädigung, auf Grund eines Bescheides geöffnet werden."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung \m Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 28. April 1921, LGuVBI. Nr. 93, betreffend die Wegfreiheit im oberösterreichischen Berglande, soweit es noch in Kraft steht, außer Kraft.

(2) Die sechsjährige Funktionsperiode für Organe der Fremdenverkehrsverbände (Art. I Z. 3) gilt erst für Organe, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt werden.

{3) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen von Verbändegemeinschaften sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den geänderten Bestimmungen anzupassen.