# Gesetz über die Bekämpfung von Waldbränden (O.ö. Waldbrandbekämpfungsgesetz)

Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), als Windschutzanlage (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (§ 4 Forstgesetz 1975) oder als Gefährdungsbereich im Sinne des § 40 Abs. 1 Forstgesetz 1975 anzusprechen ist, wenn das Feuer geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder Forstprodukten zu verursachen. Ein Feuer auf einer Neubewaldungsfläche gilt ab dem Vorhandensein forstlichen Bewuchses als Waldbrand.

§2 Verhalten bei einem Waldbrand

(1)Wer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflich

tet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß

der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt

anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber

nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand

sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem be

troffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten)

oder einem seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104

Forstgesetz 1975) oder einem seiner zugehörigen

Forstschutzorgane (§110 Forstgesetz 1975) oder der

nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle oder

dem nächsten Gemeindeamt zu melden.

(2)Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen

nicht vertraut sind, haben zumindestens örtlich ver

traute Personen in der näheren Umgebung zu ver

ständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Mel

dung an die im Abs. 1 genannten Stellen bzw. Per

sonen weiterzugeben.

(3)Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumut

baren Weise an der Weiterleitung einer Meldung

nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken und zu diesem

Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung

stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungs

anlagen einzusetzen.

(4)Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand

gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die

zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige

Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den

betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten)

oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104

Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen

Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder

dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauf

tragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort

zu verständigen.

(5)Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberech

tigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal

(§§ 104 und 110 Forstgesetz 1975) oder die zuge

hörigen Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz)

im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Mög

lichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden

Verpflichtung gemäß Abs. 4 verpflichtet, sofort die

Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anwei

sungen des Einsatzleiters (§ 4) im erforderlichen

und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken.

§3 Bekämpfung eines Waldbrandes

(1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 21,

Stück, Nr. 68

Seite 141

übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.

(2)Die Gemeinde ist verpflichtet, in ausreichendem

Maße vorzusorgen, was möglich und zumutbar ist,

damit ein Waldbrand wirksam bekämpft und end

gültig gelöscht wird.

(3)Zur Bekämpfung von Waldbränden sind in er

ster Linie die öffentlichen Feuerwehren heranzuzie

hen. Hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation

der öffentlichen Feuerwehren, der Leitung und

Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen, der

nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen sowie

der Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung

finden die für die örtliche Feuerpolizei geltenden

Bestimmungen Anwendung, sofern in diesem Gesetz

nichts anderes bestimmt wird.

(4)Jedermann ist verpflichtet, über Anordnung

der Gemeinde im Rahmen der Zumutbarkeit und

Möglichkeit die notwendigen Sachleistungen zur

Durchführung der Bekämpfung eines Waldbrandes

zu erbringen; insbesondere sind im Rahmen dieser

Verpflichtung auf Anordnung der Gemeinde Fahr

zeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte,

soweit notwendig einschließlich des Bedienungsper

sonals, zur Verfügung zu stellen.

(5)Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von

Grundstücken sind verpflichtet, für Zwecke der

Brandbekämfung das Benützen, wie insbesondere

das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke, fer

ner das Ausheben von Gräben, die Kahllegung von

Sicherungsstreifen, das Anzünden von Gegenfeuer,

das Führen von Gegenhieben und die Entnahme

von Löschwasser zu dulden, wenn dies vom Einsatz

leiter (§ 4) angeordnet wird. Solche Maßnahmen

dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß an

geordnet werden.

(e) Die für die Bekämpfung eines Waldbrandes zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung des Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, auch anordnen, daß

(7) Das Bundesheer kann nach Maßgabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Mitwirkung bei der Waldbrandbekämpfung herangezogen werden.

§4 Einsatzleitung

(1) Die technische Leitung und Durchführung der Waldbrandbekämpfung ist möglichst einheitlich zu

gestalten, auch für den Fall, daß für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Die Einsatzleitung kommt in nachstehender Reihung jeweils folgenden Personen zu (Einsatzleiter):

a)dem Landes-Feuerwehrkommandanten;

b)dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten;

c)dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

d)dem Kommandanten der Feuerwehr des Einsatz

ortes;

e)dem Kommandanten der zuerst am Brandplatz

eingetroffenen Feuerwehr;

f)einem am Brandplatz anwesenden Bediensteten

des höheren forsttechnischen Dienstes oder des

Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwaltungsbe

hörde bzw. des Amtes der Landesregierung;

g)dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstge

stellten am Brandplatz anwesenden Forstorgan

des betroffenen Waldeigentümers.

(2)Kommt die technische Leitung gemäß Abs. 1

lit. b und c mehreren Personen zu, so haben diese

einvernehmlich vorzugehen.

(3)Sind im Falle des Abs. 1 lit. e mehrere Feuer

wehren im Einsatz, so haben deren Kommandanten

das Einvernehmen zu suchen.

(4)Kommt die Leitung der Bekämpfungsmaßnah

men nicht einem gleichfalls anwesenden Organ ge

mäß Abs. 1 lit. f oder g zu, so hat der Einsatzleiter

dieses beratend beizuziehen; bei Anwesenheit eines

Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes

oder des Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwal

tungsbehörde bzw. des Amtes der Landesregierung

genießt dieser den Vorrang vor Forstorganen des

betroffenen Waldeigentümers.

(5)Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen

Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der

Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkun

digen Personen zu bedienen.

§5 Ersatz der Kosten der Waldbrandbekämpfung

(1)Die Gemeinde, die nach den für die örtliche

Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht

kommt, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Er

satz der durch eine Waldbrandbekämpfung verur

sachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen

Feuerwehr einschließlich der Verpflegskosten sowie

für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werk

zeugen und Ausrüstungsgegenständen.

(2)Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung

gemäß § 3 Abs. 4 Kosten für die Erbringung von

Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den

Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungs

personals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung

gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat

gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz

einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen

Verdienstentganges.

Seite 142

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 21.

Stück, Nr. 68

(3)Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind

von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des An

spruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der

Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungs

behörde dem zuständigen Bundesministerium vor

zulegen.

(4)Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind

bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei

Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämp

fung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die

Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechne

rische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über

die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen

Bundesministerium vorzulegen.

(5)Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vor

lage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an

das zuständige Bundesministerium eine gütliche

Einigung über den Anspruch dem Grunde und der

Höhe nach nicht zustande kommt, hat auf Antrag

des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungs

behörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig. (") Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 und 2 beim Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt der gemäß Abs. 5 erlassene Bescheid außer Kraft.

(7) Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.

(s) Inwieweit der Bund über Abs, 1 und 2 hinaus verpflichtet ist, Kosten der Organisation und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren für die Waldbrandbekämpfung zu ersetzen, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

§6 Entschädigung

(1)Für die auf Grund von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 5 verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessene Schadloshal

tung zu (§ 1323 ABGB).

(2)§ 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

§7 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern

die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständig keit des Gerichts fallenden Handlung bildet, wer

(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis

zu S 30.000,- zu bestrafen.

§8 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 5 sowie die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 2 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.