# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend den Datenschutz im Bereich der Landesverwaltung sowie die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach

# dem Datenschutzgesetz (O.ö. Landes-Datenschutzverordnung - O.ö. L-DVO)

A. das Amt der o. ö. Landesregierung, und zwar auch als

Geschäftsapparat

1.des Landeshauptmannes;

2.der Landesregierung;

3.von Sonderbehörden des Landes, wie z. B.

a)des Landesagrarsenates

(Gesetz BGBl. Nr. 1/1951),

b)der Landesgrundverkehrskommission

(Gesetz LGBl. Nr. 53/1975),

c)der Bezirksgrundverkehrskommissionen Linz

und Urfahr-Umgebung (Grundverkehrsgesetz

- Bezirkskommissionenverordnung,

LGBl. Nr. 12/1958),

d)der Obereinigungskommission nach der

O. ö. Landarbeitsordnung 1979, LGBl. Nr. 84,

e)der Disziplinaroberkommission für Landes

lehrer für Berufsschulen und der Oberkom

mission zur Leistungsfeststellung für Landes-

lehrer für Berufsschulen nach dem O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1980, LGBl. Nr. 38,

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C.die Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich

(Gesetz RGBl. Nr. 44/1868), und zwar auch als Ge

schäftsstelle

b)sonstige Organisationseinheiten des Amtes

der o. ö. Landesregierung, soweit bei ihnen

Anlagen eingerichtet sind, die zum Verarbei

ten von Daten im oder für den automations-

unterstützten Datenverkehr dienen,

c)bei einer Bezirkshauptmannschaft, bei der

eine Anlage zum Verarbeiten von Daten im

oder für den automationsunterstützten Daten

verkehr eingerichtet ist, diejenige Stelle (Or

ganisationseinheit), der nach den Organisa

tionsvorschriften (Organisationsplan der Be

zirkshauptmannschaft) die Durchführung der

Verarbeitung übertragen ist,

d)bei einer Agrarbezirksbehörde, bei der eine

Anlage zum Verarbeiten von Daten im oder

für den automationsunterstützten Datenver

kehr eingerichtet ist, diejenige Stelle, der

nach den Organisationsvorschriften die Durch

führung der Verarbeitung übertragen ist,

e)bei Auftraggebern gemäß § 1 Abschnitt B, bei

denen eine Anlage zum Verarbeiten von Da

ten im oder für den automationsunterstützten

Datenverkehr eingerichtet ist, diejenige Stelle,

der nach den Organisationsvorschriften (z. B.

Satzung und Anstaltsordnung) die Durchfüh

rung der Verarbeitung übertragen ist,

f)Dritte, die mit der Verarbeitung von Daten

beauftragt sind.

§4 Datengeheimnis und Datensicherheit

(1)Allen Bediensteten ist es unbeschadet sonstiger

Verschwiegenheitspflichten untersagt,

a)sich Daten unbefugt zu beschaffen,

b)Daten zu einem anderen als dem zur übertra

genen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu

verwenden,

c)unbefugten Personen oder Stellen Daten mitzu

teilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermög

lichen.

(2)Die im Abs. 1 genannten Personen sind auf die

Pflicht zur Einhaltung dieser Verbote besonders hin

zuweisen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht

nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder ihres Dienst

verhältnisses weiter.

(3)Alle einzelnen Personen nach dieser Verord

nung zukommenden Befugnisse und Aufgaben sind

im Sinne des Datenschutzgesetzes und der sonstigen

datenschutzrechtlichen Vorschriften auszuüben bzw.

wahrzunehmen.

(4)Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen

und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung

und Übermittlung von Daten sind bei den auftrag

gebenden Stellen und bei den Verarbeitern geeig

nete organisatorische, personelle, technische und

bauliche Maßnahmen zu setzen. Für jeden Verar

beiter sind nähere Bestimmungen in einer Betriebs

ordnung festzulegen bzw. im Falle der Beauftragung

eines Dritten mit diesem zu vereinbaren. Für die

auftraggebenden Stellen sind die erforderlichen

Dienstanweisungen zu erlassen.

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(5)Maßnahmen nach Abs. 4 haben in einem an

gemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und

bestehende Risken in allen schutzbedürftigen Be

langen möglichst ausgewogen zu senken.

(6)Die nach Abs. 4 erforderlichen grundlegenden

Dienstanweisungen einschließlich der Betriebsord

nungen sind vom zentralen Organ zu erlassen. Sie

bedürfen, soferne nicht der Landesamtsdirektor das

zentrale Organ ist, der Genehmigung des Landes

amtsdirektors. Die nach Abs. 4 zur näheren Durch

führung für die auftraggebenden Stellen erforder

lichen Dienstanweisungen sind vom Leiter der auf

traggebenden Stelle, die zur näheren Durchführung

von Betriebsordnungen erforderlichen Dienstanwei

sungen vom Leiter der Organisationseinheit bzw.

Stelle, die die Daten verarbeitet, zu erlassen. Solche

Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung des

Landesamtsdirektors.

(7)Für das Rechenzentrum des Amtes der o. ö. Lan

desregierung sowie für jeden Verarbeiter im Sinne

des § 3 Z. 5 lit. b bis d hat das Rechenzentrum des

Amtes der 0. ö. Landesregierung eine Sammlung der

einschlägigen Dienstanweisungen, Verfügungen und

technischen Erläuterungen herauszugeben und auf

dem laufenden Stand zu halten ("Betriebs-Hand

buch").

(8)Die Überprüfung der Beachtung der in den Be

triebsordnungen (Abs. 4) und Dienstanweisungen

(Abs. 4 und 6) enthaltenen Bestimmungen hat durch

die Leiter der auftraggebenden Stellen bzw. die Lei

ter der Stellen, die die Daten verarbeiten, oder durch

besondere von diesen mit Genehmigung des zen

tralen Organes bestimmte Beauftragte zu erfolgen.

Der Landesamtsdirektor kann die Einhaltung dieser

sowie der sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete

des Datenschutzes durch von ihm bestimmte Beauf

tragte überprüfen.

(9)Verstöße gegen die Pflichten des Abs. 1 und

gegen die Maßnahmen nach Abs. 3 sind entspre

chend den einschlägigen innerdienstlichen Vor

schriften zu melden.

§5 Verfügung über Daten

(1)Der Landesamtsdirektor hat das Verfügungs

recht über alle Daten für Zwecke der Leitung des

inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines ein

heitlichen und geregelten Geschäftsganges und der

Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmun

gen bei allen Auftraggebern gemäß § 1.

(2)Das Verfügungsrecht auftraggebender Stellen

über Daten ist durch das zentrale Organ unter Be

rücksichtigung der Organisationsbestimmungen und

unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität

und der Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Daten

sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit

und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung näher zu

regeln.

Wird durch eine solche Regelung mehreren auftraggebenden Stellen ein

Verfügungsrecht eingeräumt, so ist sicherzustellen, daß eine

gegenseitige Beeinträchtigung der beteiligten auftraggebenden

Stellen bei der Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht eintritt.

(3)Dem Verarbeiter ist eine Verfügung über Daten,

hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich Auftrag

geber ist, nicht gestattet.

(4)Das Verfügungsrecht der einzelnen in der auf

traggebenden Stelle tätigen Bediensteten hat der

Leiter der betreffenden Organisationseinheit des

Amtes der 0. ö. Landesregierung bzw. der Bezirks

hauptmann bzw. der Amtsvorstand der Agrarbezirks-

behörde nach den Erfordernissen des Datengeheim

nisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Sen

sibilität und die Schutzwürdigkeit der verarbeiteten

Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweck

mäßigkeit der Verwaltung durch Dienstanweisung

festzulegen.

§6

Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Datenverkehr

(1)Der Abschluß von Verträgen zur Erbringung

von Dienstleistungen im Datenverkehr bedarf der

Genehmigung des Landesamtsdirektors.

(2)In die mit den Auftragnehmern zu schließenden

Verträge im Sinne des Abs. 1 sind mindestens die

nach dem Datenschutzgesetz sowie nach dieser Ver

ordnung von den Stellen der Landesverwaltung ein

zuhaltenden Verpflichtungen aufzunehmen.

§ 7 Datenverarbeitungsprojekte

(1)Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die

Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermitt

lung von Daten) sind unter genauer Festlegung des

Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Zweckes

der Verarbeitung und der erfaßten Datenarten, und

unter Festlegung des Inhaltes und Umfanges der

Daten, und unter Festlegung der Verfahren in den

wesentlichen Schritten von der auftraggebenden

Stelle im Dienstweg dem Landesamtsdirektor zur

Genehmigung vorzulegen. In der Vorlage sind alle

für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung

notwendigen Angaben anzuführen. Soll ein Daten

verarbeitungsprojekt in der Verfügung von zwei oder

mehreren auftraggebenden Stellen stehen, so sind

in der Vorlage die jeweiligen Aufgabenbereiche und

Verfügungsrechte eindeutig abzugrenzen.

(2)Die Genehmigung des Datenverarbeitungspro

jektes ist der ansuchenden auftraggebenden Stelle

sowie dem Verarbeiter schriftlich zu übermitteln.

(3)Sollen Datenverarbeitungsprojekte geändert

werden oder soll eine bestehende Datenverarbeitung

oder ein genehmigtes Datenverarbeitungsprojekt

nicht mehr weitergeführt werden, so ist Abs. 1 sinn

gemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II Ermittlung

§8

Das zentrale Organ hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 6

DSG hinsichtlich der Zulässig-

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keit der Ermittlung vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Vorlage des Datenverarbeitungsprojektes zur Genehmigung (§ 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3) anzuführen.

ABSCHNITT III Verarbeitung

§9 Aufgaben des zentralen Organes

Das zentrale Organ hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 6 DSG hinsichtlich der Zulässigkeit der Verarbeitung vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Vorlage des Datenverarbeitungsprojektes zur Genehmigung (§ 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3) anzuführen.

§ 10 Aufgaben der auftraggebenden Stelle

(1)Der Auftrag der auftraggebenden Stelle zur

Durchführung eines Datenverarbeitungsverfahrens

hat schriftlich zu ergehen und dieses Verfahren so

wie die allfällige Weiterleitung der Ergebnisse im

einzelnen festzulegen.

(2)Die Datenverarbeitungsaufträge sind grundsätz

lich vom Leiter der Organisationseinheit, die auftrag

gebende Stelle ist, zu unterzeichnen.

(3)Die auftraggebende Stelle hat die fachlich rich

tige Verarbeitung von Daten zu prüfen.

§ 11 Verarbeitung für mehrere auftraggebende Stellen Sind an einem Datenverarbeitungsprojekt oder Datenverarbeitungsverfahren mehrere auftraggebende Stellen beteiligt, so haben diese - unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung des Projekts durch den Landesamtsdirektor - im gegenseitigen Einvernehmen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben nach § 10 festzulegen.

§ 12 Aufgaben der Verarbeiter

(1)Die Verarbeiter dürfen Datenverarbeitungsver

fahren nur auf Grund von Datenverarbeitungsauf

trägen (§ 10) durchführen. Sie haben die Datenver

arbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit

dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (§7) zu

prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines

Datenverarbeitungsauftrages im genehmigten Daten

verarbeitungsprojekt, so hat der Verarbeiter den

Nachweis der Genehmigung des Landesamtsdirek

tors durch die auftraggebende Stelle zu verlangen.

(2)Die Verarbeiter haben Datenverarbeitungsauf

träge auftragsgemäß, sicher und zu wirtschaftlichen

Bedingungen unter Beachtung der Betriebsordnung

und der sonstigen einschlägigen Dienstanweisungen

und Verfügungen durchzuführen oder für eine solche

Durchführung Sorge zu tragen.

§ 13

Gemeinsame Aufgaben der auftraggebenden Stellen und Verarbeiter Aufträge gemäß § 10 Abs. 1 und 2 können im Falle periodischer Datenverarbeitungsverfahren durch Durchführungspläne ersetzt werden, die von der auftraggebenden Stelle und dem Verarbeiter einvernehmlich festgelegt werden.

ABSCHNITT IV Benützung

§ 14 Aufgaben der auftraggebenden Stelle

Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen und Verfügungen gemäß § 4 Abs. 4, 6 und 7 zu treffenden Maßnahmen sind im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten nur durch die Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, gesondert Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden Arten der Verwendung von Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren usw.) und die Stufen dieser Verwendung in bezug auf den Datenumfang festzulegen.

ABSCHNITT V Übermittlung

§ 15

(1)Das zentrale Organ hat zu prüfen, ob die Vor

aussetzungen gemäß § 7 DSG hinsichtlich der Zu

lässigkeit der Übermittlung vorliegen. Das Ergebnis

dieser Prüfung ist in der Vorlage des Datenverar

beitungsprojektes zur Genehmigung (§ 7 Abs. 1 bzw.

Abs. 3) anzuführen.

(2)Ersuchen um Übermittlung von Daten, die an

eine auftraggebende Stelle gerichtet werden, dürfen

nur dann bearbeitet werden, wenn die Rechtsgrund

lage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt

des Datenschutzgesetzes erforderlichen Angaben im

Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen

im Rahmen der Amtshilfe.

(3)In Ersuchen um Übermittlung von Daten, die

von einer auftraggebenden Stelle gestellt werden,

sind die Rechtsgrundlagen sowie alle für die Be

urteilung vom Standpunkt des Datenschutzgesetzes

erforderlichen Angaben anzuführen. Dies gilt auch

für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.

ABSCHNITT VI Verarbeitungsverzeichnis

§ 16

(1)Das zentrale Organ hat ein Verarbeitungsver

zeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung (§ 8

DSG) unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung

und einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist.

(2)Das Verarbeitungsverzeichnis ist bei jedem

Auftraggeber insbesondere zur Ermittlung von

Kostenersätzen für die Erteilung von Auskünften

nach dem Datenschutzgesetz in geeigneter Weise so

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aufzulegen, daß Betroffene darin Einsicht nehmen können.

ABSCHNITT VII Kostenersatz

§ 17 Höhe des Kostenersatzes

(1)Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des

§ 11 Abs. 1 DSG werden folgende pauschalierte

Kostenersätze festgesetzt:

1.Für jede Auskunft über Daten des Betroffenen

aus aktuellen Datenbeständen: 100 S je Verar

beitung. Aktuelle Datenbestände sind solche, die

im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages

angelegt oder fortgeführt werden, überdies bei

Einlangen des Antrages im Jänner auch die Da

tenbestände des unmittelbar vorangehenden Ka

lenderjahres;

2.für jede Auskunft über Daten des Betroffenen

aus früheren als den in Z. 1 angeführten Daten

beständen: 500 S je Verarbeitung; in jenen Fällen,

in denen die Auskunftserteilung einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen Auf

wand erfordert, jedoch 1000 S je Verarbeitung.

(2)Die im Abs. 1 angeführten Sätze können in be

rücksichtigungswürdigen Fällen ermäßigt oder ganz

nachgesehen werden,

1.wenn der Antragsteller nachweist, daß sein mo

natliches Einkommen die Richtsätze der Aus

gleichszulagen nach dem ASVG nicht über

schreitet,

2.wenn der Betroffene durch geeignete, ihm zumut

bare Angaben (z. B. durch die Vorlage von auto-

mationsunterstützt hergestellten, aus der betref

fenden Verarbeitung stammenden Belegen) mit

hilft, die Auskunft einfach und kostensparend zu

gestalten, oder

3.wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung ge

ringfügig ist.

(3)Auch eine Auskunft, daß keine Daten des Be

troffenen in einer Verarbeitung vorhanden sind bzw.

waren, unterliegt der Kostenersatzpflicht im Sinne

dieser Verordnung.

§ 18 Antrag auf Auskunftserteilung

(1)Bei der schriftlichen Antragstellung auf Aus

kunft sind Formulare zu verwenden, aus denen die

Höhe des von einem Antragsteller zu leistenden

Kostenersatzes hervorgeht. Die Identität des Antrag stellers mit dem Betroffenen ist bei der Antragstel lung nachzuweisen.

(2)Dem Antragsteller ist hierauf der vom Auftrag

geber für die Erteilung der Auskunft gemäß § 17 fest gesetzte Kostenersatz zur Einzahlung bekanntzu geben. Er ist auf die Folge des Unterbleibens der Vorlage des Beleges über die erfolgte Einzahlung

(Abs. 3) hinzuweisen.

(3)Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 2

ist bei der Stellung des Auskunftsantrages die Ent

richtung des Kostenersatzes durch Vorlage des Ein

zahlungsbeleges nachzuweisen. Andernfalls hat eine Bearbeitung des Auskunftsantrages zu unterbleiben

und beginnt die Frist gemäß § 11 des Datenschutz

gesetzes für die Auskunftserteilung nicht zu laufen.

(4)Die Vordrucke für die Antragstellung sind von

den Auftraggebern zur kostenfreien Abgabe für die Antragstellung bereitzuhalten.

§ 19 Rückerstattung des Kostenersatzes

(1)Ein geleisteter Kostenersatz ist je Verarbeitung zurückzuerstatten, wenn Daten dieser Verarbeitung

rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden bzw. wurden oder wenn die Auskunft sonst

zu einer Richtigstellung geführt hat. Nicht als Rich tigstellung ist es anzusehen, wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beruhen,

es sei denn, daß eine bereits eingebrachte Ände

rungsmeldung nicht berücksichtigt wurde.

(2)Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht ge geben, wenn eine Abweichung in der Art der Dar

stellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche Gestaltung ei

nes Datenverarbeitungsverfahrens bedingt ist.

§ 20 Auskünfte nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

Die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 19 sind auf diejenigen Fälle nicht anzuwenden, in denen keine Auskunft aufgrund des Datenschutzgesetzes, sondern Auskunft aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen außerhalb des Datenschutzgesetzes erteilt wird.

ABSCHNITT VIII Schlußbestimmungen

§ 21 Wirksamkeit

(1)Es treten in Kraft:

1.die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 sechs

Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung

dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich;

2.die Vorschriften des Abschnittes 7 mit Ablauf des

Tages der Kundmachung dieser Verordnung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich.

(2)Die Verordnung über die Festsetzung eines

Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften

nach dem Datenschutzgesetz, LGBI. Nr. 113/1979,

tritt mit dem im Abs. 1 Z. 2 genannten Zeitpunkt

außer Kraft.