# Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1976 geändert wird

75. schule beträgt dreißig und darf nur in Ausnahme-

fällen bis auf sechsunddreißig erhöht werden; die

zKlassenschülerhöchstzahl in einer zwei- oder ein-

vom 10. Juli 1980, mit dem das O. ö. Pflichtschul- klassigen

Volksschule beträgt achtundzwanzig und

Organisationsgesetz 1976 geändert wirddarf gleichfalls nur in

Ausnahmefällen bis auf sechs-

unddreißig erhöht werden."

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1976,

LGBl. Nr. 47, wird wie folgt geändert:Der Erste Präsident Der

Landeshauptmann:

§ 8 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:des Landtages:

"Die Klassenschülerhöchstzahl in einer Volks-Johanna

Preinstorfer Dr. Ratzenböck