# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden

# Haslach an der Mühl und St. Stefan am Walde als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach -

# St. Stefan" widerrufen und das Gebiet der Gemeinden Haslach an der Mühl, St. Stefan am

# Walde und Afiesl als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach - St. Stefan" neu geschaffen wird

78.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 6. Oktober 1980, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Haslach an der Mühl und St. Stefan am Walde als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach-St. Stefan" widerrufen und das Gebiet der Gemeinden Haslach an der Mühl, St. Stefan am Walde und Afiesl als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach-St. Stefan" neu geschaffen wird

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenver-kehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976 und der 0. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:

§ 1

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Haslach an der Mühl und St. Stefan am Walde als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach-St. Stefan" (Verordnung der o. ö. Landesregierung LGBl. Nr. 12/1969) wird widerrufen.

§2

Das Gebiet der Gemeinden Haslach an der Mühl, St. Stefan am Walde

und Afiesl wird als neues Fremdenverkehrsgebiet "Haslach-St. Stefan"

erklärt.

§3

Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2

angeführte Gebietsbezeichnung.

§4

Der Widerruf der Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein. Die Erklärung als neues Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines neuen Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§5

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Haslach-St. Stefan" wird auf den neuen Fremdenverkehrsverband "Haslach-St. Stefan" übertragen.

§6

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachun im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgende Monatsersten in Kraft.