# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend den Datenschutz im Bereich der Gemeindeverwaltung sowie die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach

# dem Datenschutzgesetz (O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung - O.ö. Gem-DVO)

1.die Gemeindeämter und Magistrate, und zwar

auch als Geschäftsapparate von Organen der

Gemeinden und Städte mit eigenem Statut (Bür

germeister, Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat,

Gemeinderat);

b)von Sonderbehörden, wie z. B. Gemeinde

wahlbehörden (Gemeindewahlordnung 1967,

LGBl. Nr. 24, i. d. g. F. und Statutargemeinden-

Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29, i. d. g. F.)

undBezirksgrundverkehrskommissionen

(O. ö. Grundverkehrsgesetz 1975, LGBl. Nr. 53);

c)von Organen von Selbstverwaltungskörpern,

wie z. B.

aa) der Sprengelwahlbehörden nach dem

0. ö. Landwirtschaftskammergesetz 1967,

LGBl. Nr. 55; bb) der Sprengelwahlbehörden nach dem

0. ö. Landarbeiterkammergesetz 1967,

LGBl. Nr. 56;

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zung oder Übermtitlung von Daten bzw. die organisationsinterne Ermächtigung hiezu;

4.Daten:

personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes;

5.Verarbeiter:

a)bei einem Gemeindeamt oder Magistrat, bei

Einrichtungen, Sonderbehörden, Organen von

Selbstverwaltungskörpern und Geschäftsstel

len (§ 1 Z. 2 und 3), bei denen eine Anlage

zum Verarbeiten von Daten im oder für den

automationsunterstützten Datenverkehr einge

richtet ist, diejenige Stelle, die nach den Or

ganisationsvorschriften mit der Durchführung

der Verarbeitung unmittelbar betraut ist;

b)Dritte, die mit der Verarbeitung von Daten

beauftragt sind (z. B. private Datenverarbei-

ter).

§4 Datengeheimnis und Datensicherheit

(1)Allen Bediensteten ist es unbeschadet sonsti

ger Verschwiegenheitspflichten untersagt,

a)sich Daten unbefugt zu beschaffen,

b)Daten zu einem anderen als dem zur übertra

genen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu

verwenden,

c)unbefugten Personen oder Stellen Daten mitzu

teilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermög

lichen.

(2)Die im Abs. 1 genannten Personen sind auf die

Pflicht zur Einhaltung dieser Verbote besonders hin

zuweisen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht

nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder ihres Dienst

verhältnisses weiter.

(3)Alle einzelnem Personen nach dieser Verord

nung zukommenden; Befugnisse und Aufgaben sind

im Sinne des Datenschutzgesetzes und der sonsti

gen datenschutzrechtlichen Vorschriften auszuüben

bzw. wahrzunehmen.

(4)Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen

und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung

und Übermittlung von Daten sind bei den auftrag

gebenden Stellen und' bei den Verarbeitern geeig

nete organisatorische, personelle, technische und

bauliche Maßnahmen zu setzen. Für jeden Verar

beiter sind nähere Bestimmungen in einer Betriebs

ordnung festzulegen bzw. im Falle der Beauftragung

eines Dritten/ mit diesem zu vereinbaren. Für die

auftraggebenden Stellen sind die erforderlichen

Dienstanweisungen zu erlassen.

(5)Maßnahmen nach Abs. 4 haben in einem an

gemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und

bestehende Risken in allen schutzbedürftigen Be

langen möglichst ausgewogen zu senken.

(Ö) Die nach Abs. 4 erforderlichen grundlegenden Dienstanweisungen einschließlich der Betriebsordnungen sind vom zentralen Organ zu erlassen. Die nach Abs. 4 zur näheren Durchführung für die auf-

traggebenden Stellen erforderlichen Dienstanweisungen sind vom Leiter der auftraggebenden Steile, die zur näheren Durchführung von Betriebsordnungen erforderlichen Dienstanweisungen vom Leiter der Organisationseinheit bzw. Stelle, die Daten verarbeitet, zu erlassen. Solche Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters bzw. bei Gemeindeverbänden des Vorstandes der Geschäftsstelle.

(7) Für jede Anlage zur Verarbeitung von Daten bei Verarbeitern im Sinne des § 3 Z. 5 lit. a und b hat der Leiter der Verarbeitung eine Sammlung der einschlägigen Dienstanweisungen', Verfügungen und technischen Erläuterungen herauszugeben und auf dem laufenden Stand zu halten ("Betriebs-Handbuch").

(s) Die Überprüfung der Beachtung der in den Betriebsordnungen (Abs. 4) und Dienstanweisungen (Abs. 4 und; 6) enthaltenen Bestimmungen hat durch die Leiter der auftraggebenden Stellen bzw. die Leiter der Stellen, die die Daten verarbeiten, oder durch besondere, von diesen mit Genehmigung des zentralen Organes bestimmte Beauftragte zu erfolgen.

(9) Verstöße gegen die Pflichten nach Abs. 1 und gegen die Maßnahmen nach Abs, 3 sind entsprechend den einschlägigen innerdienstlichen Vorschriften zu melden.

§5 Verfügung über Daten

(1)Das zentrale Organ hat das Verfügungsrecht

über alle Daten für Zwecke der Leitung des inne

ren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines einheit

lichen und geregelten Geschäftsganges und der Kon

trolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen

bei allen Auftraggebern gemäß § 1.

(2)Das Verfügungsrecht auftraggebender Stellen

über Daten ist durch das zentrale Organ unter Be

rücksichtigung der Organisationsbestimmungen und

unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität

und der Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Daten

sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit

und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung näher zu re

geln. Wird durch eine solche Regelung mehreren auf

traggebenden Stellen^ ein Verfügungsrecht einge

räumt, so ist sicherzustellen, daß eine gegenseitige

Beeinträchtigung der beteiligten auftraggebenden

Stellen bei Besorgung der übertragenen Aufgaben

nicht eintritt.

(3)Dem Verarbeiter ist eine Verfügung über Da

ten, hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich Auf

traggeber ist, nicht gestattet.

(4)Das Verfügungsrecht der einzelnen in der auf

traggebenden Stelle tätigen Bediensteten' hat der

Leiter bzw. Vorstand der betreffenden Organisations

einheit nach den Erfordernissen des Datengeheim

nisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Sen

sibilität und die Schutzwürdigkeit der verarbeiteten

Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweck

mäßigkeit der Verwaltung durch Dienstanweisung

festzulegen;.

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§ 6

Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Datenverkehr

(1)Die Vergabe von Aufträgen durch auftragge

bende Stellen zur Erbringung von Dienstleistungen

im Datenverkehr bedarf der Genehmigung des ge

mäß den Bestimmungen der O. ö. Gemeindeordnung

1979 bzw. gemäß den Statuten der Statutarstädte zu

ständigen Organes. Die Geschäftsführungsbefugnis

se der Auftraggeber gemäß § 1 Z. 1 und 2 IIt. a bis c

werden durch den Bürgermeister bzw. dessen Be

auftragten, bei Gemeindeverbänden gemäß § 1 Z. 3

vom Geschäftsstellenleiter wahrgenommen-.

(2)In die mit den Auftragnehmern zu schließenden

Verträge im Sinne des Abs. 1 sind mindestens die

nach dem Datenschutzgesetz sowie nach dieser Ver

ordnung von den Stellen der Gemeindeverwaltung

einzuhaltenden Verpflichtungen aufzunehmen.

§7 Datenverarbeitungsprojekte

(1)Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die

Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermitt

lung von Daten) sind unter genauer Festlegung des

Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Zweckes

der Verarbeitung und der erfaßten Datenarten, und

unter Festlegung des Inhaltes und Umfanges der

Daten, und unter Festlegung der Verfahren in den

wesentlichen Schritten von der auftraggebenden

Stelle im Dienstweg dem Bürgermeister bzw. Ge

schäftsstellenleiter (§ 1 Z. 3) zur Genehmigung vor

zulegen. In der Vorlage sind alle für die Beurteilung

der Zulässigkeit der Verarbeitung notwendigen' An

gaben anzuführen. Soll ein Datenverarbeitungspro

jekt in der Verfügung von zwei oder mehreren auf

traggebenden Stellen stehen, so sind in der Vorlage

die jeweiligen Aufgabenbereiche und Verfügungs^

rechte eindeutig abzugrenzen.

(2)Die Genehmigung des Datenverarbeitungspro

jektes ist der ansuchenden auftraggebenden Stelle

sowie der verarbeitenden Stelle schriftlich zu über mitteln.

(3)Sollen Datenverarbeitungsprojekte geändert

werden oder soll eine bestehende Datenverarbeitung

oder ein genehmigtes Datenverarbeitungsprojekt nicht mehr weitergeführt werden, so ist Abs. 1 sinn gemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II

Ermittlung

§8

Das zentrale Organ hat zu prüfen, ob die Voraus^ Setzungen gemäß § 6 DSG hinsichtlich der Zulässigkeit der Ermittlung vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung' ist in der Vorlage des Datenverarbeitungsprojektes zur Genehmigung (§ 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3) anzuführen.

ABSCHNITT III Verarbeitung

§9 Aufgaben des zentralen Organes

Das zentrale Organ hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 6 DSG hinsichtlich der Verarbeitung vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Vorlage des Datenverarbeitungsprojektes zur Genehmigung (§ 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3) anzuführen.

§ 10 Aufgaben der auftraggebenden Stelle

(1)Der Auftrag der auftraggebenden Stelle zur

Durchführung eines Datenverarbeitungsverfahrens

hat schriftlich zu ergehen und dieses Verfahren so

wie die anfällige Weiterleitung der Ergebnisse im

einzelnen festzulegen. Es dürfen nur solche Ver

arbeiter beauftragt werden, deren Sicherheitsmaß

nahmen der Sensibilität der konkreten Verarbeitung

entsprechen.

(2)Die Datenverarbeitungsaufträge sind grund

sätzlich vom Leiter der Organisationseinheit, die auf

traggebende Stelle ist, zu unterzeichnen.

(3)Die auftraggebende Stelle hat die fachlich rich

tige Verarbeitung von Daten zu überprüfen.

§ 11 Verarbeitung für mehrere auftraggebende Stellen Sind an einem Datenverarbeitungsprojekt oder Datenverarbeitungsverfahren mehrere auftraggeben-de Stellen beteiligt, so haben diese - unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung des Projektes durch den Bürgermeister bzw. Geschäftsstellenleiter (§1 Z. 3)- im gegenseitigen Einvernehmen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben nach § 10 festzulegen.

§ 12 Aufgaben der Verarbeiter

(1)Die Verarbeiter dürfen Datenverarbeitungsver

fahren nur auf Grund von Datenverarbeitungsauf

trägen (§ 10) durchführen. Sie haben die Datenver

arbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit

dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (§ 7)

zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines

Datenverarbeitungsauftrages im genehmigten Daten

verarbeitungsprojekt, so hat der Verarbeiter den

Nachweis der Genehmigung des Bürgermeisters

bzw. Geschäftsstellenleiters (§ 1 Z. 3) durch die auf

traggebende Stelle zu verlangen.

(2)Die Verarbeiter haben Datenverarbeitungsauf

träge auftragsgemäß, sicher undi zu wirtschaftlichen

Bedingungen unter Beachtung der Betriebsordnung

und der sonstigen einschlägigen Dienstanweisungen

und Verfügungen durchzuführen oder für eine solche

Durchführung Sorge zu tragen.

§ 13

Gemeinsame Aufgaben der auftraggebenden Stellen und Verarbeiter

Aufträge gemäß §10' Abs. 1 und 2 können im Falle

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periodischer Datenverarbeitungsverfahren durch Durchführungspläne ersetzt werden, die von der auftraggebenden Stelle und dem Verarbeiter einvernehmlich festgelegt werden.

ABSCHNITT IV Benützung

§ 14 Aufgaben der auftraggebenden Stelle

Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen und Verfügungen gemäß § 4 Abs. 4, 6 und 7 zu treffenden Maßnahmen sind im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten nur durch die Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, gesondert Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden Arten der Verwendung von Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren usw.) und die Stufen dieser Verwendung in bezug auf den Datenumfang festzulegen.

ABSCHNITT V Übermittlung

§ 15

(1)Das zentrale Organ hat zu prüfen, ob die Vor

aussetzungen gemäß § 7 DSG hinsichtlich der Zu

lässigkeit der Übermittlung vorliegen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in der Vorlage des Datenver arbeitungsprojektes zur Genehmigung (§ 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3) anzuführen.

(2)Ersuchen um Übermittlung von Daten, die an

eine auftraggebende Stelle gerichtet werden, dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn die Rechtsgrund

lage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt

des Datenschutzgesetzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen

im Rahmen der Amtshilfe.

(3)In Ersuchen um Übermittlung von Daten, die

von einer auftraggebenden Stelle gestellt werden,

sind die Rechtsgrundlagen sowie alle für die Beur

teilung vom Standpunkt des Datenschutzgesetzes er

forderlichen1 Angaben anzuführen. Dies gilt auch für

Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.

ABSCHNITT VI Verarbeitungsverzeichnis

§ 16

(1)Das zentrale Organ hat ein Verarbeitungsverzeichmis zu führen, in das jede Verarbeitung (§ 8 DSG) unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung

und einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist.

(2)Das Verarbeitungsverzeichnis ist bei jedem Auftraggeber insbesondere zur Ermittlung von Ko

stenersätzen für die Erteilung von Auskünften nach

dem Datenschutzgesetz in geeigneter Weise so auf-

zulegen, daß Betroffene darin Einsicht nehmen können.

ABSCHNITT VII Kostenersatz

§ 17 Höhe des Kostenersatzes

(1)Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des

§ 11 Abs. 1 DSG werden folgende pauschalierte

Kostenersätze festgesetzt:

1.für jede Auskunft über Daten des Betroffenen

aus aktuellen. Datenbeständen: 100,- S je Ver

arbeitung. Aktuelle Datenbestände sind solche,

die im Kalenderjahr des Einfangens des Antrages

angelegt oder fortgeführt werden, überdies bei

Einlangen des Antrages im Jänner auch die Da

tenbestände des unmittelbar vorangehenden Ka

lenderjahres;

2.für jede Auskunft über Daten des Betroffenen

aus früheren als den in Z. 1 angeführten Daten-

beständem: 500,- S je Verarbeitung; in jenen

Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen

besonders hohen technischen oder organisato

rischen Aufwand erfordert, jedoch 1000,- S je

Verarbeitung.

(2)Die im Abs. 1 angeführten Sätze können in

berücksichtigungswürdigen Fällen ermäßigt oder

ganz nachgesehen werden,

1.wenn der Antragsteller nachweist, daß sein mo

natliches Einkommen die Richtsätze der Aus

gleichszulagen nach dem ASVG nicht über

schreitet,

2.wenn der Betroffene durch geeignete, ihm zu

mutbare Angaben (z. B. durch die Vorlage von

automationsunterstützt hergestellten, aus der be

treffenden Verarbeitung stammenden Belegen)

mithilft, diie Auskunft einfach und kostensparend

zu gestalten, oder

3.wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

(3)Auch eine Auskunft, daß keine Daten des Be

troffenen In einer Verarbeitung vorhanden sind bzw.

waren, unterliegt der Kostenersatzpflicht im Sinne

dieser Verordnung.

§ 18 Antrag auf Auskunftserteilung

(1)Bei der schriftlichen Antragstellung auf Aus

kunft sind Formulare zu verwenden, aus denen die Höhe des von einem Antragsteller zu leistenden Kostenersatzes hervorgeht. Die Identität des Antrag steilers mit dem Betroffenen ist bei der Antragstel lung nachzuweisen.

(2)Dem Antragsteller ist hierauf der vom Auftrag

geber für die Erteilung der Auskunft gemäß § 17

festgesetzte Kostenersatz zur Einzahlung bekanntzu

geben. Er ist auf die Folge des Unterbleibens der Vorlage des Beleges über die erfolgte Einzahlung

(Abs. 3) hinzuweisen.

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(3)Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 2

ist bei der Stellung des Auskunftsantrages die Ent

richtung des Kosten ersatzes durch Vorlage des Ein

zahlungsbeleges nachzuweisen. Andernfalls hat eine Bearbeitung des Auskunftsantrages zu unterbleiben

und beginnt die Frist gemäß § 11 DSG für die Aus

kunftserteilung nicht zu laufen.

(4)Die Vordrucke für die Antragsteliung sind von

den Auftraggebern zur kostenfreien Abgabe für die Antragstellung bereitzuhalten.

§ 19 Rückerstattung des Kostenersatzes

(1)Ein geleisteter Kostenersatz ist je Verarbeitung zurückzuerstatten, wenn Daten dieser Verarbeitung

rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden bzw. wurden oder wenn die Auskunft sonst

zu einer Richtigstellung geführt hat. Nicht als Rich tigstellung ist es anzusehen, wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beruhen,

es sei denn, daß eine bereits eingebrachte Ände

rungsmeldung nicht berücksichtigt wurde.

(2)Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht ge geben, wenn eine Abweichung in der Art der Dar

stellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch

die zweckmäßige und wirtschaftliche Gestaltung eines Datenverarbeitungsverfahrens bedingt ist.

§ 20 Auskünfte nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

Die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 19 sind auf diejenigen Fälle nicht anzuwenden, in denen keine Auskunft auf Grund des Datenschutzgesetzes, sondern Auskunft auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen außerhalb des Datenschutzgesetzes erteilt wird.

ABSCHNITT VIII Schlußbestimmungen

§ 21 Wirksamkeit

Es treten in Kraft: