# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Blindenbeihilfe

§1 Die Beihilfe beträgt für Hochgradig-Sehbehinderte (Stufe I)

zweitausendeinhundert Schilling und für Blinde (Stufe II)

dreitausendzweihundert Schilling.

§ 2

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jän

ner 1981 in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten' dieser Verordnung tritt die

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1979, LGBI.

Nr. 105, außer Kraft.