# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen

# Krankenanstalten Oberösterreichs

91.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 15. Dezember 1980 über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 38 des O. ö.

Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:

§ 1

Die Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes) für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs wird bei Unterbringung des Pfleglings in einem Mehrbettzimmer mit 25%, bei Unterbringung des Pfleglings in einem Einbettzimmer mit 70% der nach § 38 des Gesetzes jeweils für die betreffende Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr festgesetzt.

§ 2

(1)Diese Verordnung tritt mit 9. Jänner 1981 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 2. Juni 1980, LGBl. Nr. 40, über

die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenan

stalten Oberösterreichs außer Kraft.