# Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Oberösterreich (O.ö. Statistikgesetz)

§ 1 Landes- und Gemeindestatistik

(1)Die Landesstatistik umfaßt alle statistischen Er

hebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten,

deren Träger das Land Oberösterreich ist und die

für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder

sonst im Interesse des Landes Oberösterreich liegen.

(2)Die Gemeindestatistik umfaßt alle statistischen

Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten,

deren Träger eine Gemeinde ist und die im aus

schließlichen oder überwiegenden Interesse der in

einer einzelnen Gemeinde verkörperten Gemein

schaft liegen, soweit diese Tätigkeiten geeignet sind,

durch eine Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Gren

zen besorgt zu werden.

§2 Anordnung von statistischen Erhebungen

(1)Statistische Erhebungen, zu deren. Durchfüh

rung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Aus

kunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen

nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind

durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverord

nung) anzuordnen.

(2)Die Erhebungsverordnung hat zu regeln:

a)den Gegenstand der Erhebung nach der Anlage

zu diesem Gesetz;

b)die Erhebungsmerkmale nach den für den- Er

hebungsgegenstand maßgebenden Erfordernis

sen der Landes- bzw. Gemeindestatistik unter

Bedachtnahme auf gesetzliche Verschwiegen-

heitspflichteni;

c)die Methode, die Art und den räumlichen Bereich

der Erhebung sowie die allfällige Mitwirkung der

Gemeinden, im Sinne des § 7;

d)den Kreis der Auskunftspflichtigen und den all

fälligen Kreis von Auskunftspersonen im Sinne

des § 4 Abs. 2, allfällige Befugnisse der Zähl-,

Erhebungs- und Kontrollorgane im Sinne des

§ 4 Abs. 3 sowie das allfällige Anbringen von

Meß- und Zählgeräten im Sinne des § 5 Abs. 1.

(3)Für Erhebungsverordnungen von Gemeinden

gilt die Anlage zu Abs. 2 lit. a mit der Maßgabe, daß

a)vom Abschnitt B Z. 1 nur die Fremdenverkehrs

wirtschaft,

b)vom Abschnitt B Z. 2 nur der Verkehr,

c)vom Abschnitt B Z. 3 nur die Gemeindeverwal

tung,

d)vom Abschnitt B Z. 7 nur die Emissionsbelastung

durch den Hausbrand und Immissionsbelastungen,

e)vom Abschnitt B Z. 10 nur das Bildungswesen

sowie

f)vom Abschnitt B Z. 14 nur der Verbrauch und die

Bevorratung von Energieträgern zur Versorgung

von Wohnhäusern und öffentlichen Einrichtungen

hinsichtlich ihres Standes, ihrer Entwicklung und ihrer Grundlagen

Erhebungsgegenstände sein können.

(4)Die Erhebungsverordnung kann anordnen, daß

die erhobenen Einzeldaten auch für bestimmte nicht

statistische Zwecke -¦ ausgenommen Zwecke abga

benrechtlicher Art - verwendet werden dürfen. Eine

solche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn dies

für die zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung

der den Organen des Landes und der Gemeinden

gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche

Voraussetzung bildet.

(5)Statistische Erhebungen, zu deren Durchfüh

rung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Aus

kunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen

nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, über

andere als die in der Anlage zu Abs. 2 lit. a ange

führten Erhebungsgegenstände - im Bereich der

Seite 2

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 1. Stück,

Nr. 1

Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Abs. 3 - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.

§3 Koordinierung statistischer Erhebungen

(1)Die Behörde darf Erhebungsverordnungen nach

diesem Gesetz soweit nicht erlassen, als sicherge

stellt ist, daß die Auswertungen einschlägiger sta

tistischer Erhebungen

a)des Bundes nach dem Bundesstatistikgesetz oder

anderen Bundesgesetzen,

b)des Landes nach Abs. 2 oder nach anderen

Landesgesetzen

dem Land bzw. der Gemeinde in einem für seine bzw. ihre Interessen

hinreichenden Maß zur Verfügung gestellt werden.

(2)Gemeindebezogene Auswertungen statistischer

Erhebungen des Landes sind Gemeinden auf deren

Verlangen für statistische Zwecke zur Verfügung zu

steilen, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen

und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben der Ge

meinden erforderlich ist. Einzeldaten dürfen nur zur

Verfügung gestellt werden, wenn die Erhebungsver

ordnung dies ausdrücklich regelt. § 2 Abs. 4 ist an

zuwenden.

(3)Das Land und die Gemeinden können ihrerseits

Auswertungen ihrer statistischen Erhebungen dem

Bund für statistische Zwecke zur Verfügung stellen.

Einzeldaten dürfen nur zur Verfügung gestellt wer

den, wenn die Erhebungsverordnung dies ausdrück

lich regelt. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4)Die Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß für das Ver

hältnis des Landes und der Gemeinden zu den ge

setzlichen Interessenvertretungen und den sonstigen

Körperschaften öffentlichen Rechtes.

(5)Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhe

bungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetz

lichen Interessenvertretung, so hat die Behörde vor

der Erlassung der Verordnung der betreffenden ge

setzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stel

lungnahme binnen angemessener Frist zu geben.

(6)Die Behörden der Gemeinden haben vor Er

lassung von Erhebungsverordnungen den Verord

nungsentwurf dem Amt der Landesregierung vorzu

legen und dessen fachlichen Rat einzuholen. Aus

diesem Anlaß ist der Gemeinde jeweils auch be

kanntzugeben, ob das Land - und soweit dies be

kannt ist auch der Bund - eine ähnliche Erhebung

plant.

(7)Die Behörden der Gemeinden dürfen statisti

sche Erhebungen soweit nicht anordnen, als diese

mit Erhebungsterminen des Landes oder des Bundes

so kollidieren, daß die Abwicklung der landesstatisti

schen bzw. bundesstatistischen Erhebung beeinträch

tigt würde.

§4 Auskunftspflicht

(1)Bei der Durchführung von statistischen Er

hebungen im Sinne des § 2 sind volljährige Per

sonen, die voll handlungsfähig sind und ihren Auf

enthalt in Oberösterreich haben, sowie juristische

Personen und Personengesellschaften des Handels

rechtes, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in

Oberösterreich haben, verpflichtet, über die gestell

ten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte

müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu

erteilt werden.

(2)Personen, die noch nicht volljährig oder aus

einem anderen Grund nicht voll handlungsfähig sind,

kommen als Auskunftsperson nur hinsichtlich ihrer

eigenen Verhältnisse in Betracht. Eine Auskunfts

pflicht solcher Personen darf nicht festgelegt werden.

Die Rechte und Pflichten von gesetzlichen Vertretern

(wie Eltern, Vormund, Kurator, Beistand) werden

durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3)Die Erhebungsverordnung kann den Zähl-, Er-

hebungs- und Kontrollorganen die Befugnis ein

räumen, dem Wirtschaftsbetrieb dienende Räumlich

keiten, Anlagen oder Grundstücke zu betreten, Zäh

lungen und Messungen vorzunehmen sowie in die

für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen Ein

sicht zu nehmen, soweit dies über die Angaben des

zur Auskunft Verpflichteten hinaus zur Erzielung

eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforder

lich ist, wobei Geschäfts- und Betriebsräume mög

lichst nur während der Geschäfts- bzw. Betriebs

zeiten betreten werden sollen. Rechtsvorschriften,

die das Betreten an Bedingungen oder Auflagen

hygienischer, veterinärmedizinischer, sicherheits

technischer oder ähnlicher Art binden, bleiben un

berührt.

(4)Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane ha

ben bei ihrer Tätigkeit einen vom Land Oberöster

reich bzw. von der betreffenden Gemeinde ausge

stellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und

diesen auf Verlangen des über das Grundstück (die

Anlage, die Einrichtung) Verfügungsberechtigten vor

zuweisen.

§5 Meß- und Zählgeräte

(1) Soweit dies zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforderlich ist, kann die Erhebungsverordnung vorsehen, daß Meß- und Zählgeräte an geeigneten Stellen auf Grundstücken, baulichen Anlagen oder sonstigen Einrichtungen angebracht werden. Der über das Grundstück (die Anlage, die Einrichtung) Verfügungsberechtigte hat die Anbringung der Meß- und Zählgeräte, ihre allenfalls erforderliche Wartung und ihre Benützung zu Messungen und Zählungen zu dulden, soweit ihm dies zumutbar ist. Im Falle behaupteter Unzumutbarkeit hat bei landesstatistischen Erhebungen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei gemeindestatistischen Erhebungen der Bürgermeister bzw. in Städten mit eigenem Statut der Magistrat mit Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung abzusprechen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 1. Stück, Nr. 1

Seite 3

(2)Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind unter

möglichster Schonung der Grundstücke, baulichen

Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie des Be

triebes vorzunehmen. Nach Beendigung der Maß

nahme ist der frühere Zustand soweit als möglich

wieder herzustellen.

(3)§ 4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 gilt sinnge

mäß.

§6 Entschädigung

(1)Für den unmittelbaren Schaden am Vermögen

oder an der Person, den jemand durch die Durch

führung einer statistischen Erhebung in Erfüllung

von Duldungspflichten nach den §§ 4 und 5 erleidet,

hat in Angelegenheiten der Landesstatistik das Land,

in Angelegenheiten der Gemeindestatistik die Ge

meinde eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2)Soweit Schäden (Abs. 1) vorhersehbar sind,

etwa bei Probeentnahmen, kann der Entschädi

gungsbetrag bereits in der Erhebungsverordnung in

angemessener Höhe pauschaliert geregelt werden.

(3)Entschädigungsansprüche nach Abs. 1 und 2,

über die binnen drei Monaten ab Erhebung des An

spruches keine Einigung zwischen dem Land bzw.

der Gemeinde und dem Betroffenen erzielt wurde,

können bei den ordentlichen Gerichten im Verfahren

außer Streitsachen geltend gemacht werden. Die Be

stimmungen des Amtshaftungsgesetzes über An

sprüche wegen rechtswidrig zugefügter Schäden

bleiben unberührt.

§ 7 Mitwirkung der Gemeinden

(1)Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statisti

schen Erhebungen im Bereich der Landesstatistik

verpflichtet. Die Mitwirkung kann nach Maßgabe der

Regelung in der Erhebungsverordnung in der Ver

teilung von Erhebungsunterlagen, der Befragung

der zur Auskunftserteilung Verpflichteten, der Ein

holung von Angaben, der Kontrolle der Angaben so

wie deren Zusammenfassung und Weitergabe be

stehen.

(2)Das Land hat den Gemeinden die ihnen aus

der Mitwirkung bei statistischen Erhebungen ent

stehenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist

als Pauschalbetrag zu gewähren und in der Verord

nung, mit der die Durchführung der statistischen Er

hebung angeordnet wird, entsprechend dem mit der

Erhebung voraussichtlich verbundenen Arbeits- und

Sachaufwand festzusetzen.

§8 Geheimhaltungspflicht

Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekanntgewordenen Daten geheimzuhalten, sofern dies im Interesse einer Gebietskörperscbaft oder der Parteien geboten ist.

§9 Verwendung der Erhebungsergebnisse

(1)Personenbezogene Daten (§ 3 Z. 1 des Daten

schutzgesetzes) aus Erhebungen im Sinne des § 2

dürfen nur verwendet werden

a)für Zwecke der Landes- und Gemeindestatistik

sowie

b)gegebenenfalls für die in der Erhebungsverord

nung im Sinne des § 2 Abs. 4 festgelegten

Zwecke.

(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für personenbezogene

Daten aus Erhebungen im Rahmen der Bundessta

tistik, an denen Organe des Landes oder der Ge

meinde mitwirken, soweit eine Verwendung von

Daten nach Maßgabe einer Vereinbarung des Bun

des und der Länder oder sonstiger Vorschriften zu

lässig ist.

(3)Besondere gesetzliche Regelungen über die

Verwendung bestimmter Erhebungsergebnisse wer

den durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht

berührt.

(4)Veröffentlichungen der Landes- und Gemeinde

statistik sind so zu gestalten, daß ein Rückschluß

auf einzelne Personen nicht möglich ist.

§ 10 Zuständigkeit

(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - un

beschadet des § 5 Abs. 1 letzter Satz und des § 11

Abs. 2 - im Bereich der Landesstatistik die Landes

regierung, im Bereich der Gemeindestatistik das zu

ständige Organ der Gemeinde.

(2)Die der Gemeinde nach diesem Gesetz oblie

genden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik

sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Ge

meinde.

§ 11 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einer im § 4 festgelegten Pflicht nicht oder nicht

rechtzeitig nachkommt oder als Auskunftspflichti

ger wissentlich unvollständige oder wahrheits

widrige Angaben macht;

b)im Falle des § 5 Abs. 1 letzter Satz einem rechts

kräftigen Bescheid über das Ausmaß der Ver

pflichtung nicht nachkommt;

c)sonst einer Duldungspflicht gemäß § 5 nicht nach

kommt;

d)die Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 verletzt.

(2)Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirks

verwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000,-

Schilling zu bestrafen.

Anlage

Seite 4

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 1. Stück,

Nr. 1

Anlage zu § 2 Abs. 2 Ilt. a

Erhebungsgegenstände

Erhebungsgegenstände sind:

A)der Stand, die Entwicklung und die Bedürfnisse

der Bevölkerung;

B)der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen

1.aller Bereiche der Wirtschaft,

2.des Verkehrs und des Kraftfahrwesens,

3.der öffentlichen Verwaltung,

4.der baulichen Maßnahmen sowie der davon

betroffenen Baulichkeiten und ihres Wid

mungszweckes,

5.der Liegenschaften,

6.der infrastrukturellen Versorgung und Ent

sorgung,

7.des Umweltschutzes,