# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Redleitener Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1068) im Gebiet der Marktgemeinde Vöcklamarkt

§ 1

(1)Der bei km 0,450 der Redleitener Straße (Be

zirksstraße Nr. 1068 des Verzeichnisses der Landes

und Bezirksstraßen Oberösterreichs) von der bis

herigen Trasse nach Osten abweichende, ab dem

Bahnhofweg in südlicher Richtung führende und

nach einem Links- und einem Rechtsbogen bei

km 27,810 der Frankenburger Straße (Landesstraße

Nr. 509 des Verzeichnisses der Landes- und Be

zirksstraßen Oberösterreichs) in diese einmündende,

neu herzustellende Teil der Redleitener Straße sowie

der ab dem Bahnhofweg in einem langgestreckten

Linksbogen in nördlicher Richtung verlaufende, in

die Dr.-Scheiber-Straße einmündende, neu herzustel

lende Teil der Redleitener Straße werden als Be

zirksstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 0,0 und km 0,450 gelegene

bisherige Teil der Redleitener Straße wird als Be

zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst

mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen

Straßenteiles von km 0,450 bis zur Frankenburger

Straße (Abs. 1) wirksam.

(3)Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und

alten Trasse der Redleitener Straße aus dem beim

Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktge

meindeamt Vöcklamarkt aufliegenden Plan (Plan-

zeietierv: Nr. 8034-2, Maßstab 1 :2500) zu ersehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.