# Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 1 Anwendungsbereich

(1)Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle des

Berufsschulbesuches Anwendung, für die Schul

sprengel festgesetzt sind oder werden, welche die

Landesgrenze mindestens zweier Vertragsparteien

überschreiten.

(2)Diese Vereinbarung gilt nicht für land- und

forstwirtschaftliche Berufsschulen.

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden Schuljahres wirksam werden zu lassen,

sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Landesgrenzen überschreitende Berufsschulsprengel nur schulstufen- bzw. klassenweise auslaufend einzuschränken bzw. aufzuheben, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.

ARTIKEL 4 Kostenbeitrag

(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene

von ihren Schülern, die auf Grund eines Landes

grenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine

Berufsschule in einem anderen Land besuchen, die

sem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachauf

wand in der Höhe von 1500,- Schilling pro Schul

jahr zu entrichten. Dieser Betrag gilt für lehrgangs

mäßige Berufsschulen mit einem achtwöchigen Lehr

gang bzw. für ganzjährige Berufsschulen mit einem

ganzen Schultag in jeder Woche. Er erhöht oder ver

mindert sich bei Übersteigen bzw. bei Unterschreiten

dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.

(2)Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbe

ständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der

Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen

Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucher

preisindex 1976 oder ein an diese Stelle tretender

Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat

Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander

zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl

für den Monat Juli desjenigen Jahres ist, in dem

diese Vereinbarung gemäß Art. 7 Abs. 2 in Kraft

tritt. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn

Schilling auf- bzw. abzurunden.

ARTIKEL 5

Informationspflicht

Die Vertragsparteien, die Schüler aus einem anderen Land in eine Berufsschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land auf dessen Verlangen über die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Gegebenheiten sowie über

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 4. Stück, Nr. 10

allfällige besondere Vorkommnisse an der betreffenden Berufsschule und am betreffenden Schülerheim Auskunft zu erteilen. ARTIKEL 6 Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15 a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.

ARTIKEL 7 Inkrafttreten

(1)Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur

Unterzeichnung offen.

(2)Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem

Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schrift

lichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind,

daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Verein

barung erfüllt sind.

(3)Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet,

aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 mit geteilt haben, daß die verfassungsrechtlichen, Vor

aussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.

ARTIKEL 8 Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 7 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.

ARTIKEL 9 Geltungsdauer, Kündigung

(1)Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen.

(2)Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kün

digen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die

Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.

(3)Eine Kündigung wird zu Beginn des über

nächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung

bleiben die Verpflichtungen nach dieser Verein

barung hinsichtlich jener Schüler unberührt, die im

Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine Berufsschule

bereits besuchen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.

ARTIKEL 10 Hinterlegung, Mitteilungen

(1)Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift aus

gefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundes

länder (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat allen Ver tragsparteien eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übersenden.

(2)Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüg

lich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3)Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheb

lichen Mitteilungen* sind schriftlich an den Verwahrer zu richten, der diese unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen hat.

Für das Land BURGENLAND

Kery

Landeshauptmann

Für das Land KÄRNTEN

Wagner

Landeshauptmann

Für das Land OBERÖSTERREICH

Dr. Ratzenböck

Landeshauptmann

Für das Land STEIERMARK

Dr. Krainer

Landeshauptmann

Für das Land VORARLBERG

Dr. Kessler

Landeshauptmann

Die Vereinbarung ist zufolge ihres Art. 7 Abs. 3 für Oberösterreich bezüglich der Länder Kärnten, Steiermark und Vorarlberg am 30. Jänner 1981 in Kraft getreten und wird bezüglich des Landes Burgenland am 20. Februar 1981 in Kraft treten.