# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden

# Julbach und Peilstein als Fremdenverkehrsgebiet "Kleine Mühl - Julbach - Peilstein" widerrufen

# und das Fremdenverkehrsgebiet "Kleine Mühl - Julbach - Peilstein - Kollerschlag" neu

# geschaffen wird

5.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Jänner 1981, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Julbach und Peilstein als Fremdenverkehrsgebiet "Kleine Mühl - Julbach - Peilstein" widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Kleine Mühl - Julbach - Peilstein - Kollerschlag" neu geschaffen wird

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:, § 1

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Julbach und Peilstein als Fremdenverkehrsgebiet "Kleine Mühl - Julbach - Peilstein" (Verordnung

Seite 6

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 3. Stück, Nr. 5, 6 u. 7

der o. ö. Landesregierung LGBI. Nr. 12/1969) wird widerrufen.

§2

Das Gebiet der Gemeinden Julbach, Peilstein und Kollerschlag wird als neues Fremdenverkehrsgebiet "Kleine Mühl - Julbach - Peilstein - Kollerschlag" erklärt.

§ 3

Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2

angeführte Gebietsbezeichnung.

§4

Der Widerruf der Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein. Die Erklärung als neues Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines neuen Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten, des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§5

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Kleine Mühl - Julbach - Peilstein" wird auf den neuen Fremdenverkehrsverband "Kleine Mühl - Julbach - Peilstein - Kollerschlag" übertragen.

§6

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.