# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Fremdenverkehrsgebietes

# "Rund um den Frohnberg" widerrufen wird und die Gebiete der Gemeinden Esternberg,

# Freinberg und Wernstein am Inn als neue Fremdenverkehrsgebiete erklärt werden

7.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Jänner 1981, mit der die Erklärung des Fremdenverkehrsgebietes "Rund um den Frohnberg" widerrufen wird und die Gebiete der Gemeinden Esternberg, Freinberg und Wernstein am Inn als neue Fremdenverkehrsgebiete erklärt werden

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der 0. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Esternberg, Freinberg, Schardenberg und Wernstein am Inn als Fremdenverkehrsgebiet "Rund um den Frohnberg" (Verordnung der o. ö. Landesregierung LGBl. Nr. 20/1959) wird widerrufen.

§2

(1)Das Gebiet der Gemeinde Esternberg wird als Fremdenverkehrsgebiet "Esternberg" erklärt.

(2)Das Gebiet der Gemeinde Freinberg wird als Fremdenverkehrsgebiet "Freinberg" erklärt.

(3)Das Gebiet der Gemeinde Wernstein am Inn

wird als Fremdenverkehrsgebiet "Wernstein am Inn"

erklärt.

§3

Als Namen der neuen Fremdenverkehrsgebiete gelten die im § 2

angeführten Gebietsbezeichnungen.

§4

Der Widerruf der Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein. Die Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 5

Das Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Rund um den Frohnberg" wird auf die Gemeinden Esternberg, Freinberg, Schardenberg und Wernstein

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 3. Stück, Nr. 7, 8 u. 9

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am Inn nach der zwischen ihnen und dem Fremdenverkehrsverband getroffenen Vereinbarung aufgeteilt und darf nur für Fremdenverkehrszwecke verwendet werden.

§ 6

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.