# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Zell geändert wird

c)zwei Vertretern des Besitzers der Kurmittel;

d)einem Vertreter der im Kurbezirk ansässigen, zur

Berufsausübung berechtigten und den Beruf als

Facharzt oder praktischer Arzt ausübenden Ärzte;

dieser ist von der Ärztekammer für Oberöster

reich zu entsenden;

e)einem Vertreter der Dienstnehmer in den ört

lichen Kuranstalten und Kureinrichtungen; dieser

ist von den Dienstnehmern der örtlichen Kuran

stalten und Kureinrichtungen namhaft zu machen;

f)einem Vertreter der Sozialversicherungsträger,

welche im Kurort Bad Zeil eigene Heime zur Un

terbringung ihrer Versicherten unterhalten oder

Versicherte zu mehr als 50 v. H. auf Vertrags

plätze in andere Kuranstalten (Kurheime) im Kur

ort einweisen; dieser Vertreter ist vom Hauptver

band der österreichischen Sozialversicherungs

träger zu entsenden.

(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für

den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsen

den (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).

(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Er

satzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein an

deres ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes)."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.