# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen statistischen Dienst

§2

(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu

legen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener sta

tistischer Dienst allgemein erforderlichen grundle

genden und die in der voraussichtlichen künftigen

Verwendung des Prüfungswerbers erforderlichen be

sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und

die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der

Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.

§3

(1)Die Dienstbehörde hat in möglichster Berück

sichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwen

dung des Prüfungswerbers aus den in Abs. 2 ge

nannten Fachgebieten eines als Hauptgegenstand

der Prüfung zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat

aus den in der Folge genannten Fachgebieten ein

weiteres als Nebengegenstand der Prüfung frei zu

wählen.

(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:

1.Bevölkerungsstatistik;

2.Agrarstatistik;

3.Statistik der gewerblichen Wirtschaft;

4.Außenhandels- und Verkehrsstatistik;

5.Sozial- und Wohnungsstatistik;

6.Finanzstatistik;

7.Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;

8.Elektronische Datenverarbeitung.

(3)Im Hauptgegenstand sind eingehende Kennt

nisse, im Nebengegenstand Kenntnisse der Grund

züge oder auf Teilgebieten nachzuweisen. Die Ein

schränkung auf ein Teilgebiet obliegt in jedem Fall

der Dienstbehörde.

§4

(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Auf

gaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten des

Dienstzweiges gehobener statistischer Dienst zu be

arbeiten sind. Es sind erforderlichenfalls auf Grund

von Unterlagen auch Berechnungen durchzuführen

oder Arbeitsvorgänge darzustellen.

(2)Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind

dem gemäß § 3 von der Dienstbehörde festgesetzten

Gegenstand zu entnehmen. Die schriftliche Prüfung

ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu

sechs Stunden dauern. Die zur Erledigung der Auf

gaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswer

ber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.

.§5

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen

stände:

1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren'Orga

nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan

desdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.Rechtsvorschriften der amtlichen Statistik in

Österreich;

4.Statistische Methodenlehre;

5.den von der Dienstbehörde festgesetzten Gegen

stand;

6.den vom Prüfungswerber gewählten Gegenstand.

(2)Insbesondere in den Gegenständen gemäß

Abs. 1 Z. 4 bis 6 hat die mündliche Prüfung über die

Fähigkeit des Priifungswerbers Aufschluß zu geben,

sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben

anzuwenden.

§6

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des

höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes zu

bestellen. Der Vorsitzende muß Beamter des höheren

statistischen Dienstes sein, der Prüfer für die Gegen

stände des § 5 Abs. 1 Z. 1 muß rechtskundig sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.