# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den statistischen Fachdienst

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 5. Stück, Nr. 13 u. 14

Seite 15

und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:

Zur Prüfung für den statistischen Fachdienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder mindestens drei Jahre im mittleren statistischen Dienst oder einer gleichartigen Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.

§ 2

(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu

legen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig statistischer

Fachdienst allgemein erforderlichen grundlegenden

und die in der voraussichtlichen künftigen Verwen

dung des Prüfungswerbers erforderlichen besonde

ren Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lö

sung praktischer Aufgaben anwenden kann.

§ 3

(1)Die Dienstbehörde hat in möglichster Berück

sichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwen

dung des Prüfungswerbers aus den in Abs. 2 ge

nannten Fachgebieten eines als Gegenstand der Prü

fung zu bestimmen.

(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:

1.Bevölkerungsstatistik;

2.Agrarstatistik;

3.Statistik der gewerblichen Wirtschaft;

4.Außenhandels- und Verkehrsstatistik;

5.Sozial- und Wohnungsstatistik;

6.Finanzstatistik;

7.Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;

8.Elektronische Datenverarbeitung.

§4

(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Auf

gaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten des

Dienstzweiges statistischer Fachdienst zu bearbeiten

sind. Es sind erforderlichenfalls auf Grund von Unter

lagen auch Berechnungen durchzuführen oder Ar

beitsvorgänge darzustellen.

(2)Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind

dem gemäß § 3 von der Dienstbehörde festgesetzten

Gegenstand zu entnehmen. Die schriftliche Prüfung

ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier

Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben

notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei

Beginn der Prüfung zu übergeben.

§5

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 5 hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.

§6

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des

höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes zu

bestellen. Der Vorsitzende muß Beamter des höheren statistischen Dienstes sein, der Prüfer für die Gegen stände des § 5 Abs. 1 Z. 1 muß rechtskundig sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.