# Gesetz, mit dem das O.ö. Bezügegesetz neuerlich geändert wird

1. § 3 hat zu lauten:

"§3

(1)Der Bezug des Ersten Präsidenten des

Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amts

tätigkeit um eine Amtszulage, die 90 v. H. des

ihm nach § 2 Abs. 1 gebührenden Bezuges be

trägt. Der Bezug des Zweiten und des Dritten

Präsidenten des Landtages sowie des gemäß

§ 3 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung ge

wählten Obmannes jedes Klubs erhöht sich auf

die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amts

zulage, die 50 v. H. der Amtszulage des Ersten

Präsidenten beträgt.

(2)Die Amtszulage gemäß Abs. 1 gebührt den

Präsidenten und den Klubobmännern von dem

Monat an, in dem sie gewählt wurden."

2. § 4 hat zu lauten:

.,§4

(1)Den in § 1 Abs. 1 angeführten Organen

gebührt neben ihren Bezügen (§ 2 Abs. 1 und 2)

ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Er

mittlung von diesen Bezügen unter Einschluß

einer allfälligen Amtszulage (§ 3) auszugehen ist.

(2)Der Auslagenersatz der Mitglieder der

Landesregierung beträgt 40 v. H., der Auslagen

ersatz der Mitglieder des Landtages beträgt

25 v. H. des nach Abs. 1 ermittelten Bezuges

(unter Einschluß einer anfälligen Amtszulage)."

3.Dem § 5 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

"(3) Solange Mitglieder der Landesregierung einen Bezug nach § 2 Abs. 2 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der Landesregierung einen Ruhebezug' als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, als ehemaliger Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach § 2 Abs. 2 gebührende Bezug um diese Nettobezüge."

4.Im § 8 haben die Abs. 2 und 3 wie folgt zu

lauten:

"(2) Der Pensionsbeitrag für Mitglieder des Landtages beträgt für die Zeit vom 1. Jänner 1978bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H. und für die Zeit ab 1. Jänner 1981 7 v. H. des monatlichen Bezuges

und der Sonderzahlungen. Der Pensionsbeitrag

für die Mitglieder der Landesregierung beträgt

für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezem

ber 1978 7,5 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1979bis 31. Dezember 1979 8 v. H., für die Zeit

vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 8,5

v. H. und für die Zeit ab 1. Jänner 1981 9 v. H.

des monatlichen Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so sind nachträglich 5 v. H. der als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates bzw. als Mitglied eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen als Beitrag zu leisten. Jedoch sind für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H., für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6 v. H., für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H. und für Zeiten vom

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 6. Stück, Nr. 17

1. Jänner 1981 an 7 v. H. der während dieser Zeiten erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen als Beitrag zu leisten."

5.Dem § 9 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

"(5) Bei d!er Anwendung der Abs. 1 bis 4 sind Sonderzahlungen

anteilsmäßig zu berücksichtigen."

6.Nach § 10 ist folgender § 10 a anzufügen:

"§ 10 a

(1)Gebührt neben einem Bezug gemäß § 2

bzw. § 3 auch ein gleichartiger Bezug oder eine

pensionsrechtliche Leistung auf Grund einer

gleichartigen Tätigkeit nach einer bundes- oder

anderen landesgesetzlichen Vorschrift (im Na

tionalrat, im Bundesrat oder in einem anderen

Landtag), so sind die Leistungen gemäß Ab

schnitt I nur unter der Voraussetzung auszu

zahlen, daß sie höher sind als die gebührenden

(ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer

Rechtsträger.

(2)Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Ein

schränkung in den in Betracht kommenden bun

desgesetzlichen oder anderen landesgesetz

lichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebüh

ren unter den im Abs. 1 normierten Vorausset

zungen die im Abschnitt I in Betracht kommen

den Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie

höher sind als die seitens anderer Rechtsträger

gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Lei

stungen.

(3)In Fällen, in denen die sonstigen Voraus

setzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Lei

stungen des Landes und eines anderen Rechts

trägers in gleicher Höhe gebühren, gebühren

die nach diesem Abschnitt I in Betracht kom

menden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt

ausgeübte Funktion die eines Mitgliedes des

o. ö. Landtages war. Ist eine dieser Bestimmung

entsprechende Einschränkung in den in Betracht

kommenden bundesgesetzlichen oder landes

gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so

gebühren in solchen Fällen nach Abschnitt I

keine Leistungen."

7.Im § 11 entfällt die Absatzbezeichnung (1) und

der Abs. 2.

8.§ 15 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:

10.§ 22 hat zu lauten:

"§ 22

(1)Sind in der nach § 15 Abs. 2 zu berück

sichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit

Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung

von gleichartigen Leistungen nach bundesge

setzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vor

schriften (das sind sämtliche pensionsrechtliche

Ansprüche, die auf Grund einer Funktionsaus

übung als Mitglied des Nationalrates, des Bun

desrates oder eines anderen Landtages erwach

sen sind) zugrunde zu legen sind, so gebühren

die nach diesem Artikel in Betracht kommenden

Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß

sie höher sind als die gebührenden (ungekürz

ten) gleichartigen Leistungen anderer Rechts

träger.

(2)Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Einj

schränkung in den in Betracht kommenden bun

desgesetzlichen oder anderen landesgesetz

lichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebüh

ren unter den im Abs. 1 normierten Vorausset

zungen die nach diesem Artikel in Betracht

kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß,

um das sie höher sind, als die seitens anderer

Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleich

artigen Leistungen.

(3)In Fällen, in denen die sonstigen Voraus

setzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Lei

stungen des Landes und eines anderen Rechts

trägers in gleicher Höhe gebühren, gebühren

die nach diesem Artikel in Betracht kommenden

Leistungen nur dann, wenn die zuletzt aus

geübte Funktion die eines Mitgliedes des

o. ö. Landtages war. Ist eine dieser Bestimmung

entsprechende Einschränkung in den in Betracht

kommenden bundesgesetzlichen oder landes

gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so

gebühren in solchen Fällen nach diesem Artikel

keine Leistungen.

(4)Einem ehemaligen Mitglied des Landtages

gebührt für die Dauer der Funktionsausübung

als Mitglied der Volksanwaltschaft der Ruhebe

zug nach den Bestimmungen dieses Artikels

höchstens in dem Ausmaß, um das die Summe

aus dem Bezug als Mitglied der Volksanwalt

schaft und den im § 27 erwähnten sonstigen

Ansprüchen hinter dem Bezug eines Landes

hauptmannes zurückbleibt."

11.§ 23 Abs, 1 letzter Satz hat zu lauten:

"(7) § 15 Abs. 6 gilt sinngemäß."

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13.Nach § 24 ist folgender § 24 a anzufügen:

"§ 24 a

Ein Anspruch auf Ruhegenuß gemäß § 24 schließt Ansprüche gemäß § 2

Abs, 1, § 3 und § 14 aus."

14.§ 27 Abs. 1 hat zu lauten:

"(i) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 24 ein Anspruch

auf

a)einen Bezug oder einen Ruhebezug als Bun

despräsident,

b)Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mit

glied des Nationalrates, des Bundesrates,

eines anderen Landtages, als Mitglied der

Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mit

glied einer anderen Landesregierung, als

Bürgermeister oder als Mitglied eines Ge

meinderates oder eines Gemeindevorstan

des bzw. Stadtsenates gewährt werden,

c)ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Ver-

sorgungs)bezug (ausgenommen eine Hilf-

losenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu

einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds,

zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die

von Organen einer Gebietskörperschaft oder

von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von Organen

dieser Körperschaft bestellt sind,

d)ein Einkommen oder ein Ruhegenuß aus der

Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder

als Geschäftsführer von Unternehmungen,

die Gesellschaften, Unternehmungen oder

Betriebe zum Gegenstand haben, die vom

Verstaatlichungsgesetz, BGBI. Nr. 168/1946,

oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz,

BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von son

stigen Unternehmungen, bei denen oberste

Organe der Vollziehung des Bundes ein

schließlich der Bundesregierung hinsichtlich

von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs

oder Besitätigungsrecht ausüben oder an de

nen der Bund oder das Land mit wenigstens

50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit

als Mitglied des Generalrates der österrei

chischen Nationalbank,

e)Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied

des Aufsichtsrates von Unternehmungen der

in Ilt. d genannten Art, wobei jedoch die Mit

gliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Be

tracht bleibt,

"(4) Empfängern von Ruhebezügen nach diesem Artikel gebühren für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied der Volksanwaltschaft diese Ruhebezüge höchstens in dem Ausmaß, um das die Summe aus dem Bezug als Mitglied der Volksanwaltschaft und den im § 27 erwähnten sonstigen Ansprüchen hinter dem Bezug eines Landeshauptmannes zurückbleibt."

16.Dem § 32 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

"Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs, 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgirundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 27 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat."

Artikel II

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.

§ 3 Abs. 2 in der Fassungi des Art. 1 Z. 1 ist jedoch erstmals bei einer Neuwahl der dort angeführten

Organe anzuwenden.

(2)Verordnungen, mit denen Bezüge der Mitglie

der des Stadtsenates der Städte mit eigenem Statut

Linz, Wels und Steyr in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen dieses Gesetzes festgesetzt wer

den, können rückwirkend mit 1. Jänner 1981 in Kraft gesetzt werden.