# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren rechtskundigen

# Verwaltungsdienst

§2

(1)Die Prüfung für den höheren rechtskundigen

Verwaltungsdienst besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber über die grundlegenden Kenntnisse

und Fähigkeiten verfügt, die von Bediensteten dieses

Dienstzweiges bei den Behörden und anderen

Dienststellen, deren Träger das Land ist, verlangt

werden müssen, insbesondere ob er befähigt ist,

seine Kenntnisse bei der Lösung praktischer Auf

gaben in verschiedenen Rechtsbereichen anzuwen

den.

(3)Bei der Prüfung sind folgende Kenntnisse nach

zuweisen:

a)eingehende Kenntnis des österreichischen Ver

fassungsrechtes sowie der Organisation und der

Aufgaben der österreichischen Behörden unter

besonderer ¦ Berücksichtigung der inneren und

äußeren Organisation der Landesbehörden und

sonstigen Landesdienststellen; Kenntnis der

Grundzüge des Privatrechts, soweit sie für die

Stellung der Gebietskörperschaften als Privat

rechtsträger von Bedeutung ist;

b)Kenntnis des Dienst- und Besoidungsrechtes der

Landesbediensteten (einschließlich des Personal-

vertretungs- und des Betriebsverfassungsrechtes);

c)eingehende Kenntnis des EGVG 1950, des AVG

1950, des VStG 1950 und des VVG 1950; Kennt

nis der Grundzüge der übrigen Verwaltungsver

fahrensgesetze, soweit diese Gesetze von Lan

desbediensteten anzuwenden sind;

d)Kenntnis der wesentlichen Rechtsvorschriften,

die von Landesbehörden zu vollziehen sind;

Kenntnis der Grundzüge sonstiger Rechtsvor

schriften, soweit diese Kenntnis für die Verwen

dung als Landesbediensteter des höheren rechts

kundigen Verwaltungsdienstes von Bedeutung ist;

e)Kenntnis der Grundzüge des Haushalts- und Ver

rechnungswesens des Landes Oberösterreich.

§3

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Dienst-betir i ebso rd nu ng

Seite 22

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 7. Stück, Nr. 18 u. 19

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu acht Stunden dauern. Es können bis zu drei Aufgaben gestellt werden. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.

§4

In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungswerber neben den Rechtskenntnissen gemäß § 2 Abs. 3 auch nachzuweisen, ob und in welchem Maße er befähigt ist, Rechtsfragen zu analysieren, Sachverhalte rechtlich zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.

§ 5

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des

höheren rechtskundigen Verwaltungsdienstes zu be

stellen.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.

§6 Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.