# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe

# im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

§ 1

(1)Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um

schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewer-

bes dürfen höchstens die in der Anlage festgesetzten

Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 4 in

Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchst

tarife enthalten auch die Umsatzsteuer (18%).

(2)Ergibt sich aus der Anlage einschließlich allfäl

liger Zuschläge ein Höchsttarif

a)bei Gebäuden mit einem Zylinderrauchfang von

weniger als S 23,80,

b)bei Gebäuden mit einem schliefbaren Rauchfang

von weniger als S 47,70,

so beträgt der Höchsttarif S 23,80 bzw. S 47,70.

(3)Werden Rauchfänge vorübergehend nicht be

nützt und kann aus diesem Grund die Reinigung

unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprüfung

der Nichtbenützung ein Betrag bis S 11,30 pro

Rauchfang und Kehrtermin in Rechnung gestellt

werden.

§2

(1)Die Tarifansätze der Ortsklasse I der Anlage

gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.

(2)Die Tarifansätze der Ortsklasse II der Anlage

gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.

§3

(1)Die Grundgebühr gilt für das Geschoß, in dem

der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt

für jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang

durchläuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse

und ausgebaute Dachgeschosse (Mansarden) als

Stockwerke. Ferner gelten Dachbödenräume von

mehr als zwei Meter Höhe, durch die die Rauchfänge

ziehen, als Stockwerke. Ziehen Rauchfänge durch

hohe Dachbodenräume oder sind Rauchfänge hoch

über Dach geführt, so gelten je drei Meter und jede

übrigbleibende Höhe über zwei Meter als Stock

werke.

(2)Als Rauchfänge im Sinne des Abs. 1 gelten

auch Bauelemente, die als Rauchfänge dienen

(z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).

§4

(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung

gestellt werden:

a)für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein

Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%;

in Gebäuden, in denen zwei Rauchfänge zu

kehren sind, ein Zuschlag bis 30%; in Gebäuden,

in denen drei Rauchfänge zu kehren sind, ein

Zuschlag bis 20%; und zwar zu den Ansätzen

der Tarifposten 1 bis 10;

b)für Kehrarbeiten in entlegenen Baulichkeiten, wie

Schutzhäuser, Berghotels, Unterkunftshäuser,

Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur

zu Fuß erreichbar sind, für jede angefangene

Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt an gerech

net, ein Zuschlag bis S 62,70;

c)für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegenden

ein Zuschlag zu den Tarifposten 1 bis 10, und

zwar

in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern bis

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 8. Stück, Nr. 20

(2)Die Zuschläge gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen

nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.

(3)Wenn Kehrarbeiten zum turnusmäßigen Kehr

termin oder bei bestellten Leistungen zum vereinbar ten Termin aus Gründen, die der Hauseigentümer

bzw. der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vorge nommen werden können, kann die Kehrgebühr samt

Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die bei

Durchführung der Arbeit angefallen wäre.

§5

Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiordnung

kehrpflichtigen Leistungen sind vom Haus-

besitzer, die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Auftraggeber zu entrichten.

§6

Der Gewerbeinhaber hat, sofern er nicht mit dem Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Rechnungslegung getroffen hat, mindestens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehrgebühren zu stellen.

§7

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Obefösterreich vom 14. Dezem

ber 1979, LGBl. Nr. 116, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberöster

reich festgelegt werden, außer Kraft.

Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland

Oberösterreich

Tarifpost

Für einmalige Kehrung

Ortsklasse I

Ortsklasse II

eines Zylinderrauchfanges:

S70,40S70,40

S6,60S6,60

S141,10S141,10

S197,70S197,70

S9,60S9,60

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 8. Stück, Nr. 20

Tarifpost

Für einmalige Kehrung

Ortsklasse I

Ortsklasse

s46,50

s4,60

s50,90

s4,90

s62,20

s6,20

s9,50

s6,20

eines Schlauches oder Kanals:

13.Dampfkesselkanäle pro Stunde und Arbeitskraft

(kalt) . S 113,-

(heiß) S 141,10

14.Rauchrohre, Rauchkanäle (gemauerte Rauchleitungen) je angefan

genen Meter S 2,70

15.Bastard je angefangenen Meter S 4,60

16.schlief barer Schlauch oder Kanal in gewerblichen

Betrieben

je angefangenen Meter S 6,60

17.eines Feuermantels in Bäckereien oder offenen Feuerungen .

. S 4,70

18.für Küchengewölbe pro Quadratmeter Bodenfläche ....

S 2,90

19.Ausbrennen und Austrocknen von Rauchfängen oder

Rauch

abzügen ohne Rücksicht auf die Höhe und den Arbeitsverlauf

pro ArbeitskraftS 56,50

20.Belehmen (Patschokieren) schliefbarer Rauchfänge

pro Quadratmeter S 12,80

21.Belehmen (Patschokieren) einer Selch- oder Räucherkammer

pro Quadratmeter S 12,80

Das zum Ausbrennen oder Belehmen nötige Material ist entweder vom Hauseigentümer beizustellen oder zu den Selbstkosten zu vergüten.