# Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1981 - LVV. 1981)

§1

(1)Für das Ausmaß der von den: Parteien in den

Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrich

tenden Verwaltungsabgabem ist der angeschlossene,

einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif

maßgebend.

(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgese

hene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben,

wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost

des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorge

sehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent

richten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost

zitierten Rechtsvorschriften! zwar geändert wurden,

die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem

Inhalt nach unverändert geblieben* ist.

§2

(1)Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt

fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verlie

hen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenom

men wird.

(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwal

tungsabgabe ist von amtswegen zurückzuerstatten,

wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die

Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraus

setzungen für die Entrichtung entfallen.

mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§4

(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die

gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten

der Landesverwaltung als auch die auf Grund von

bundesgesetzlichen; Bestimmungen in den Angele

genheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Ver

waltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld ent

richtet werden, bei den Behörden des Landes mittels

der von der Landesregierung aufgelegten Verwal-

tungsabgabemarkeni einzuheben, die bei den Behör

den des Landes während der Amtsstunden erhältlich

sind. Die Verwaltungsabgabemarken können durch

Freistempelabdrucke ersetzt werden.

(2)Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet

werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der

Partei auf den bei der Behörde verbleibenden- Ge

schäftsstücken (Vormerken) aufzukleben und durch

amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder

einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck

zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum

Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich

wird.

(3)Freistempelabdrucke sind auf die bei der Be

hörde verbleibenden! Geschäftsstücke (Vormerke)

aufzudrücken.

(4)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bar

geld entrichtet werden, sind sie auf das von der Be hörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

§5

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt

die Landesverwaltungsabgabenver-ordnung 1975, LGBl. Nr. 75, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 54/1980 außer Kraft.

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung

Schilling 70 -

A. Allgemeiner Teil

30,-

30 -

1.Verleihung von Berechtigungen . . .

2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus

weisen, Zeugnissen und sonstigen Be

stätigungen (ausgenommen Übernahms

bestätigungen u. dgl.)

3.Aufnahme von Niederschriften- über

mündliches Anbringen

4.Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,

Ausstellung' von: Sichtvermerken sowie

Ausfertigung von Abschriften und Dupli

katen für jeden Bogen der Urschrift . .

30 -

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

5.Ausstellung einer Bescheinigung über

den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Erklärung bzw. Anzeige (§ 9

Abs. 3 und § 58 c Abs. 2 Staatsbürger

schaftsgesetz 196S - StbG. 1965,

BGBI. Nr. 250, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977) . . 450 -

6.Verleihung der Staatsbürgerschaft an

Ausländer

a)sofern ein Rechtsanspruch besteht

(§§ 12, 13, 14, 58 und 59 StbG. 1965)

300- bis 3500 -

b)sofern kein Rechtsanspruch besteht

(§ 10 StbG. 1965) . . . 300,-bis 5000 -

7.Erstreckung der Verleihung auf die Ehe

gattin (§ 16 StbG. 1965)450 -

8.Bewilligung der Beibehaltung der

Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG. 1965)

300- bis 3500,-

9.Ausstellung einer Bescheinigung über

das Ausscheiden aus dem Staatsver

band im Falle des Erwerbes einer frem

den Staatsbürgerschaft (§ 30 StbG. 1965) 450 -

10.Feststellung des Verlustes der Staats

bürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38

StbG. 1965)450 -

11.Erlassung eines Feststellungsbeschei

des in Angelegenheiten der Staatsbür

gerschaft auf Antrag (§ 42 Abs, 1

StbG. 1965)450 -

12.Ausstellung einer Bescheinigung in An

gelegenheiten der Staatsbürgerschaft

auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG. 1965) . .

13.Ausstellung eines Staatsbürgerschafts

nachweises (§ 44 Abs. 1 StbG. 1965) .

II. Veranstaltungswesen

14.Bewilligung öffentlicher Theatervorfüh

rungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz,

LGBl. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch

Gesetz LGBI. Nr. 5/1979) von Berufs

theatern

a)ständiger Betrieb mit festem Stand

ort pro Sitzplatz 2,- S,

450,-3500,-

500,-150,-

jedoch mindestens

höchstens

b)Wandertheater

c)Einzelfälle

2000,-

15.Bewilligung von Veranstaltungs- und

Konzertdirektionen (§ 2 O. ö. Veranstal

tungsgesetz)

16.Bewilligung von Varietes und

Kabarettes

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz)

2000,-

1000,-500,-

a)in Nachtlokalen, Bars u. dgl. . .

b)sonstige ständige oder befristete

Veranstaltungen

c)Einzelfälle

17.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen.

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz)

450,-1000,-2000, 4500,

a)mit einem Fassungsraum bis zu

500 Zuschauern

b)mit einem Fassungsraum von 501

bis 1000 Zuschauern

c)mit einem Fassungsraum von 1001

bis 5000 Zuschauern

d)mit einem Fassungsraum von über

5000 Zuschauern

18.Bewilligung von Veranstaltungen am

bulanter Schausteller (§ 2 O. ö. Veran

staltungsgesetz), ohne Rücksicht auf

den Berechtigungsumfang450,-

19.Bewilligung sonstiger öffentlicher

Schaustellungen

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . , . . 150,-

20.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist

(§6 0. ö. Veranstaltungsgesetz) . . . 200,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,

Nr. 21

Seite 29

Schilling

Schilling

150,-

450 -

21.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ver

anstaltungsgesetz)

22.Genehmigung eines Pächters (§ 6

700 -

O. ö. Veranstaltungsgesetz) ....

23.Bewilligung von Volksfesten oder

volksfestähnlichen Veranstaltungen

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . .

2000 -

III. Kinowesen

24.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung

von Laufbildern in Form von Filmpro

jektionen (§ 1 O. ö. Kinogesetz,

LGBI. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr.

62/1969)

a)ständiger Betrieb mit festem Stand

ort pro Sitzplatz 3,- S,

jedoch mindestens700,-

höchstens 3500,-

b)Wanderkino700,-

c)Einzelfall 70,-

25.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh

rung von Laufbildern in Form von Fern

sehbildprojektionen (§ 1 O. ö. Kino

gesetz) 300,-

26.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung

von Laufbildern durch Filmprojektionen

in Form eines Autokinos (§ 1 O. ö. Kino

gesetz) pro Platz für einen Personen

kraftwagen 5,-

27.Feststellung der Eignung von Betriebs^

statten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kino

gesetz), sofern diese nicht unter die

Tarifpost 28 fällt

a)fester Standort pro Sitzplatz 2,- S,

jedoch mindestens450,-

höchstens 3500,-

b)Wanderkino - Standort .... 70,-

28.Feststellung der Eignung von Kinoan

lagen für den Betrieb eines Autokinos

(§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kinogesetz),

pro Platz für einen Personenkraftwagen 5,-

29.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist

(§ 6 O. ö. Kinogesetz)200,

30.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ki

nogesetz) 450,

31.Genehmigung eines Pächters (§ 6

O. ö. Kinogesetz)700,

32.Bescheidmäßige Feststellung der Be

fähigung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1

O. ö. Kinogesetz) 85,-

IV. Tanzschulwesen

33. Bewilligung erwerbsmäßiger Tanzschulen (§ 1 Tanzschulgesetz,

LGBI. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr.

60/1969)

3500,-600,-

a)ständiger Betrieb mit festem Stand

ort

b)Saison- oder Filialtanzschulen . .

34.Feststellung der Eignung von Betriebs

stätten (§ 9 Tanzschulgesetz)

a) fester Standort150,-

b) Saison- oder Filialtanzschulen -

Standort 30,-

35.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist (§ 7

Abs. 1 Tanzschulgesetz)

a)für ständige Tanzschulen .... 450,-

b)für Saison- oder Filialtanzschulen . 300,-

V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

36.Bewilligung zum Betrieb einer Schischule

(§ 1 O. ö. Schischulgesetz 1979,

LGBl. Nr. 18)1500,-

37. Nachsichtgewährung gemäß § 2 Abs. 4 O. ö. Schischulgesetz, pro

Erfordernis .

38.Nachsichtgewährung vom Erfordernis

der österreichischen Staatsbürgerschaft

(§ 2 Abs. 5 O. ö. Berg- und Schiführer

gesetz, LGBl. Nr. 36/1975) ..... 85,-

VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

39.Eignungserklärung eines Unterrichts

mittels für dea Unterrichtsgebrauch

(§ 32 Abs, 5 O. ö. Land- und forstwirt

schaftliches Schulgesetz,

LGBI. Nr. 41/1976) 200,-

40.Ausstellen einer Ersatzbestätigung für

ein verlorenes Zeugnis einer Berufs

oder Fachschule (§ 70 Abs. 4 O. ö. Land-

und forstwirtschaftliches Schulgesetz) . 70,-

VII. Straßenverkehrswesen

41.Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßen

verkehrsordnung 1960 - StVO. 1960,

BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 209/1979 . . 70,-

42.Bewilligung zur Benützung von Straßen

mit Fahrzeugen oder Ladungen mit

größeren als den zulässigen Maßen und

Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)

a)für eine einmalige Fahrt pro Fahr

zeug einschließlich einer allfälligen

Rückfahrt innerhalb einer Woche . 200,-

b)für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 350,-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,

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Schilling

43.Bewilligung von Ausnahmen von Ver-

kehrsgebotem oder -verboten

(§45 Abs. 2 StVO. 1960)

I. für eine einmalige Fahrt

a)pro Fahrzeug100,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 200,-

II. für mehrmalige Fahrten

a)pro Fahrzeug300,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel-

kraftfahrzeug600,-

44.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das

Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4

StVO. 1960)

I. für eine einmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug70,-

b)pro Kraftwagenzugi oder Sattel

kraftfahrzeug 150,-

II. für mehrmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug200,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 450,-

45.Bewilligung sportlicher Veranstaltungen

auf Straßen (§ 64 StVO. 1960)

I. mit Kraftfahrzeugen

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde

(Bundespolizeibehörde) zuständig ist:

1. mit Geschwindigkeitswettbe

werb 450,-

300 -

2. ohne Geschwindigkeitswett

bewerb

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig

ist:

1.mit Geschwindigkeitswettbe

werb 700,-

2.ohne Geschwindigkeitswett

bewerb 450,-

II.ohne Kraftfahrzeuge

a)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung die Bezirksverwaltungsbe

hörde (Bundespolizeibehörde)

zuständig ist 70,-

b)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung die Landesregierung zu

ständig ist100,-

III.Erstreckt sich die bewilligte Veran^

staltung auf zwei oder mehrere Bun

desländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960),

so beträgt die Verwaltungsabgabe

das entsprechend der Zahl der be-

rührten Bundesländer Mehrfache

Schilling

des unter I. lit. b bzw. II. lit. b angeführten Betrages.

46.Bewilligung zur Benützung von Straßen

zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82

StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel

u. dgl200-

47.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot

des Anbringens von Werbungen oder

Ankündigungen an Straßen außerhalb

des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3

StVO. 1960)

a)Bewilligung einer Werbung oder An

kündigung an einer Stelle, für die

bisher noch keine gleichartige Be

willigung erteilt wurde500,-

b)Bewilligung für jede einzelne wei

tere Werbung oder Ankündigung . 200,-

48.Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten

auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1

StVO. 1960)200-

49.Bewilligung zum Ablagern von Schnee

aus Häusern oder Grundstücken- auf die

Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960) . . . 70-

VIII. Schiffahrtswesen

50.Erteilung einer Konzession zur ge

werbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt

(§§ 1 und 4 Binnenschiffahrts-Konzes-

sionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978)

a)mit einem Wasserfahrzeug mit einer

Tragfähigkeit über 10 t oder mit

einem Fahrgastschiff, das zur Beför

derung von mehr als 20 Fahrgästen

zugelassen ist1500,-

b)mit einem sonstigen Fahrzeug . . 1000,-

51.Bewilligung zur Errichtung, Wiederver

wendung oder wesentlichen Änderung

einer Schiffahrtsanlage (§ 3 Schiffahrts-

anlagengesetz, BGBI. Nr. 12/1973, in

der Fassung des Bundesgesetzes

BGBI. Nr. 534/1978)1000-

52.Genehmigung von Hafenentgelttarifen

(§31 Abs. 4 Schiffahrtsanlagengesetz) 500,-

53.Bewilligung zum Stilliegen für länger

als 48 Stunden (§ 53 Abs. 2 Seen- und

Fluß-Verkehrsordnung,

BGBI. Nr. 163/1979)500-

54.Bewilligung von Wassersportveranstal-

tungen, Wasserfesten und sonstigen

Veranstaltungen (§ 62 Abs. 2 Seen- und

Fluß-Verkehrsordnung: § 11.08 Wasser-

straßen^Verkehrsordnung,

BGBI. Nr. 259/1971, zuletzt geändert durch Verordnung BGBI.

Nr. 162/1979) 500-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,

Nr. 21

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Schilling

55.Ausnahmebewilligung von den' Bestim

mungen der O. ö. Seen-Verkehrsver

ordnung, LGBl. Nr. 33/1980 (§ 8 Abs. 3) 500 -

56.Ausnahmebewilligung von den Bestim

mungen der Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich vom

27. Mai 1980 über schiffahrtspolizeiliche

Beschränkungen: auf dem Aber- oder

Wolfgangsee, LGBl. Nr. 34 (§ 6 Abs. 3) 500,-

IX. Motorschlittenwesen

57.Bewilligung zum Betrieb eines Motor

schlittens (§ 2 Abs. 1 O. ö. Motorschlit

tengesetz, LGBl. Nr. 59/1973) .... 450 -

X. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

58.Bewilligung zur Errichtung von Kran

kenanstalten (§ 3 O. ö. Krankenanstal-

temgesetz 1976, LGBI. Nr. 10 -

O. ö. KAG. 1976)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet

ten oder mehr als 5 ständig und un

mittelbar beschäftigten Personem bis

zu 10 Betriebsräumen (Behand-

lungs- und Krankenzimmern) . . . 600,-

für jeden weiteren Betriebsraum . . 100,-

höchstens jedoch3500,-

b)bei sonstigen Anstalten300,-

59.Bewilligung zum Betrieb von Kranken^

anstalten (§ 4 O. ö. KAG. 1976)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet

ten oder mehr als 5 ständig und un

mittelbar beschäftigten Personen . 1000,-

b)bei sonstigen Anstalten300,-

60.Bewilligung zur Verlegung der Betriebs

stätte von Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1

lit. aO. ö. KAG. 1976)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet

ten oder mehr als 5 ständig und un

mittelbar beschäftigten Personen . 700,-

b)bei sonstigen Anstalten150,-

61.Bewilligung zur Veränderung der Art

von Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1 lit. b

O. ö. KAG. 1976)

a)bei Anstalten, mit mehr als 20 Bet

ten oder mehr als 5 ständig und un

mittelbar beschäftigtem Personen . 700,-

b)bei sonstigen Anstalten150,-

62.Bewilligung zur Veränderung der Type

allgemeiner Krankenanstalten (§ 5

Abs. 1 lit. c O. ö. KAG. 1976)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet

ten oder mehr als 5 ständig und un

mittelbar beschäftigten Personen. . 700,-

b)bei sonstigen Anstalten150,-

Schilling

63.Bewilligung zur Veränderung der Be

stimmung von Sonderkrankenanstalten

(§ 5 Ab$. 1 lit. d O. ö. KAG. 1976)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet

ten oder mehr als 5 ständig und un

mittelbar beschäftigter" Personen . 700,-

b)bei sonstigen Anstalten- .... 150,-

64.Bewilligung zur Veränderung des Auf

gabenbereiches bzw. Zweckes von Sa

natorien oder selbständigen Ambulato

rien (§ 5 Abs. 1 lit. e O. ö. KAG. 1976)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet

ten, oder mehr als 5 ständig und un

mittelbar beschäftigten Personen . 700,-

b)bei sonstigen Anstalten150,-

65.Bewilligung zur Erweiterung von Kran

kenanstalten (§ 5 Abs. 1 lit. f

O. ö. KAG. 1976)

für jeden neuen, Betriebsraum .... 100,-

höchstens jedoch3500,-

66.Bewilligung zur Schaffung neuer Abtei

lungen (Stationen, Institute u. dgl.) (§ 5

Abs. 1 lit. gO. ö. KAG. 1976)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet

ten oder mehr als 5 ständig und un

mittelbar beschäftigten Personen) . 700,-

b)bei sonstigen Anstalten150,-

67.Bewilligung zur Verpachtung oder Über

tragung von Krankenanstalten (§ 6

O. ö. KAG. 1976)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet

ten oder mehr als 5 ständig und un

mittelbar beschäftigten Personen . 1000,-

b)bei sonstigen Anstalten300,-

68.Bewilligung zur Änderung der Bezeich

nung von Krankenanstalten (§ 6

O. ö. KAG. 1976)150 -

69.Genehmigung der Bestellung des ärzt

lichen Leiters von Krankenanstalten

und der Leiter der einzelnen Abteilun

gen (Institute) (§ 8 Abs. 5

O. ö. KAG. 1976)300 -

70.Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2

Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und Kur

ortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt ge

ändert durch Gesetz LGBl. Nr. 9/1969) 2000,-

71.Bewilligung zur Nutzung von Heilvor-

kommerj (§ 6 Abs. 1 O. ö. Heilvorkom

men- und Kurortegesetz)1000,-

72.Bewilligung zur Inbetriebnahme von

Kuranstalten und Kureinrichtungen

(§11 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen'- und

Kurortegesetz) bzw. Bewilligung we-

Seite 32

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,

Nr. 21 '

Schilling

sentlicher räumlicher Veränderungen1 (§11 Abs. 7 leg. cit.)

bis zu 5 Betriebsräumem (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten,

Ordinatio-

nen, Baderäumen u. dgl.)600,-

für jeden1 weiteren Betriebsraum . . .100,-

höchstens jedoch3500,-

73.Bewilligung zum Vertriebe und zur Ver

sendung der Produkte von Heilvorkom

men. (§ 17 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommenr

und Kurortegesetz)1500,-

XI. Leichen- und Bestattungswesen

74.Bewilligung zur Einbalsamierung von

Leichen (§ 15 Abs. 2 O. ö. Leichenbe

stattungsgesetz, LGBI. Nr. 6/1961, zu

letzt geändert durch Gesetz

LGBl. Nr. 35/1976)850 -

75.Bewilligung zur Errichtung von Begräb

nisstätten außerhalb von Friedhöfen

(§ 19 Abs. 3 O. ö. Leichenbestattungs

gesetz) 3000,-

76.Bewilligung zur Beisetzung in Begräb

nisstätten außerhalb von Friedhöfen

(§ 19 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 O. ö. Lei

chenbestattungsgesetz) 700,-

77.Ausstellung eines Leichenpasses für

die Überführung einer Leiche (§ 26

Abs. 2 O. ö. Leichenbestattungsgesetz)

bei Sterbefällen im ordentlichen Wohn

sitz 200 -

sonst und bei Überführung zur Feuer

bestattung 70,-

78.Ausstellung eines Leichenpasses für

die Überführung einer enterdigten

Leiche (§ 28 O. ö. Leichenbestattungs

gesetz) 70,-

XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

79.Bewilligung zur Umwandlung landwirt

schaftlich genutzter Grundstücke in

Wald (§ 1 O. ö. Kulturflächenschutzge-

setz, LGBl. Nr. 31/1958) 60 -

80.Feststellung von Eigenjagdgebieten,

Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen

(§§ 10, 12 und 14 O. ö. Jagdgesetz,

LGBI. Nr. 32/1964, zuletzt geändert

durch Gesetz LGBl. Nr. 39/1970)

für das Hektar 5,-

höchstens jedoch jeweils4500,-

7,-

81.Abrundung von Jagdgebieten (§ 13

Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz) für das Hektar

Arrondierungsgebiet

82.Bestätigung des Zuschlages bei öffent

licher Versteigerung eines genossern-

Schilling

schaftlichen Jagdrechtes (§ 23

O. ö. Jagdgesetz)

bei einem Flächenausmaß bis zu

1000 ha700 -

darüber1500,-

83. Bewilligung einer Ausnahme bei Ver

pachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34

Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz)

700 -

84. Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36

Abs. 3 O. ö. Jagdgesetz)150-

85. Ausstellung bzw. Verlängerung einer

Jahresjagdkarte an Berufsjäger sowie

an Personen, die nach Erfüllung der

vorgeschriebenen: Ausbildungsbedin

gungen als Beamte oder Angestellte im

Forstberuf oder als Lehrer an einer

forstlichen Lehranstalt tätig sind

(§ 37 O. ö. Jagdgesetz)

150 -

300,-.

450,-

150,-

86.Ausstellung bzw. Verlängerung einer

Jahresjagdkarte an andere als die in

Tarifpost 85 genannten Personen, aus

genommen Studierende der Studien

richtung Forst- und Holzwirtschaft an

der Universität für Bodenkultur, Schüler

einer Höherem Lehranstalt für Forstwirt

schaft (Försterschule), der Forstfach

schule oder einer forstlichen Ausbil

dungsstätte (§ 37 O. ö. Jagdgesetz)

Die Höhe der Verwaltungsabgabe be

trägt das Vierfache, wenn der Abgaben

pflichtige Angehöriger eines fremden

Staates ist und außerhalb des Bundes

gebietes seinem ordentlichen Wohnsitz

hat, es sei denn, daß Österreicher im

Heimatstaate des Ausländers diesbe

züglich den Inländern gleichgestellt

sind und der Abgabenpflichtige dies

nachweist.

87.Bewilligung zur Zerlegung von Fische-

reirechten oder zur geteilten Verpach

tung derselben (§ 7 Abs. 3 Fischerei

gesetz vom 2. Mai 1895,

LGuVBI. Nr. 32/1896, zuletzt geändert

durch Gesetz LGuVBI. Nr. 125/1921) .

88.Bewilligung zum Fischfang während der

Schonzeit (§ 40 Fischereigesetz) . . .

89.Bewilligung zur Verwendung sonst ver

botener Fangarteni (§ 41 Fischerei

gesetz)

300,-

90. Bewilligung zum Fischfang unter

Zuhilfenahme elektrischen Stromes

(§ 1 Elektrofischerei-Verordnung,

LGBl. Nr. 39/1955)300,-

91. Ausfertigung von Fischerkarten (§ 49 Fischereigesetz)

1500,-450,-

a)für den Besitzer . . . .

b)für den Pächter

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,

Nr. 21

Seite 33

Schilling

92.Anerkennung als Reviergenosse (§ 11

Verordnung vom 19. Dezember 1896,

LGuVBI. Nr. 34)700 -

93.Feststellung gemäß § 1 Abs. 2

O. ö. Naturschutzgesetz 1964,

LGBl. Nr. 58,

I.bei Errichtung von

a)gewerblichen Bauten, Nebenge

bäuden, Autoabstellplätzen,

Sportstätten, optisch wirkenden

Ankündigungen850,-

b)landwirtschaftlichen Bauten, Ne

bengebäuden 600,-

c)Wohnhäusern zur Befriedigung

des örtlichen Wohnraumbedarfes850,-

d)Garagen bei Wohnhäusern

gemäß lit. c .600,-

e)sonstigen Wohn(Wochenend)-

häusern3000,-

f)Garagen bei Wohn(Wochenend)-

häusern gemäß lit. e1500,-

g.) Bootshütten, Badehütten oder

sonstigen Bauwerken ....1500,-

h) Schottergruben, Sandgruben

oder Steinbrüchen im Rahmen

eines landwirtschaftlichen. Be

triebes 2000,-

i) sonstigen Schottergruben, Sand

gruben oder Steinbrüchen . . .7000,-

j) Boots(Bade)stegen oder An

schüttungen je m260,-

höchstens jedoch4500,-

k) Uferbefestigungen

je Laufmeter60,-

höchstens jedoch3000,-

I) Einfriedungen jeder Art

je Laufmeter30,-

höchstens jedoch3000,-

m) Campingplätzen

je Stellplatz100,-

höchstens jedoch7000,-

n) Bojen, je300,-

II.bei Abänderungen oder Umbauten

a)bei gewerblichen Bauten, Neben

gebäuden, Autoabstellplätzen,

Sportstätten, optisch wirkenden

Ankündigungen450,-

b)bei landwirtschaftlichen Bauten,

Nebengebäuden300,-

c)an Wohnhäusern, die zur Befrie

digung des örtlichen Wohnraum

bedarfes dienen450,-

d)an Garagen bei Wohnhäusern

gemäß lit. c300,-

e)an sonstigen Wohn(Wochenend)-

häusern . .... . . . .1500,-

Schilling

f)an Garagen bei sonstigen Wohn-

(Wochenend)häusern gemäß lit. e1000,-

g)an Bootshütten, Badehütten oder

sonstigen Bauwerken ....700,-

h) an Boots(Bade)stegen oder An

schüttungen je m230,-

höchstens jedoch2000,-

i) an Uferbefestigungen

30 - 1500 -

15 - 1500 -

je Laufmeter

höchstens jedoch ....

j) an Einfriedungen jeder Art je Laufmeter .... höchstens jedoch

. . .

IM. bei Erweiterung von

a)Schottergrubeni, Sandgruben

oder Steinbrüchen im Rahmen

eines landwirtschaftlichen Be

triebes . 1500,-

b)sonstigen Schottergruben, Sand

gruben oder Steinbrüchen . . . 4500,-

c)Campingplätzen

pro Stellplatz 80 -

höchstens jedoch5000,-

94. Feststellung gemäß § 1 Abs. 3 O. ö. Naturschutzverordnung 1965,

LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch Kundmachung LGBI. Nr.

14/1973, bei

a) Errichtung von Bauwerken .... 600,-

b) Errichtung von Einfriedungen

6,-600,-

je Laufmeter

höchstens jedoch ....

c)Eröffnung oder Erweiterung von

Steinbrüchen, Sand- oder Schotter

gruben im Rahmen eines landwirt

schaftlichen Betriebes3000,-

d)sonstigen Schottergruben, Sand

gruben oder Steinbrüchen .... 5000,-

e)Trockenlegung von natürlichen Ge

wässern und Mooren (Torfabbau),

Rodung von Heckenzügen und

charakteristischem Buschwerk an

Fluß- und Bachufern3000,-

95.Vogelfangbewilligung (§ 5 Abs. 1

O. ö. Naturschutzverordnung 1965) . . 60,-

96.Bewilligung zum Sammeln von Wein

bergschnecken (§ 6 Abs. 3 O. ö. Natur

schutzverordnung 1965) 150,-

97.Bewilligung zum erwerbsmäßigerv Sam

meln, Handeln und Feilbieten gemäß

§ 10 Abs. 4 O. ö. Naturschutzverord

nung 19^5100,-

XIII. Campingplatzwesen

98.Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb eines Campingplatzes (§ 1

Seite 34

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,

Nr. 21

Schilling

Abs. 2 O. ö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert

durch Gesetz LGBl. Nr. 63/1969) je . . 1000 -

XIV. Bauwesen

99.Für jede Angelegenheit des Bauwe

sens, für die im Besonderen Teil des

Tarifes zur Gemeindeverwaltungsab

gabenverordnung das Ausmaß der Ver

waltungsabgabe bestimmt ist, gilt die

ses Ausmaß auch dann, wenn es sich

im Einzelfall um eine Angelegenheit der

Landesverwaltung handelt.

100.Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe,

Bauteile und Bauarten (§ 101 O. ö. Bau

verordnung, LGBl. Nr. 63/1976)

a)Neuzulassung3000,-

b)Änderung der Zulassung .... 1500,-

c)Verlängerung der Zulassung . . . 1500,-

101.Aufnahme einer Person in das Ver

zeichnis der Aufzugsprüfer (§13 Abs. 8

O. ö. Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956,

zuletzt geändert durch Gesetz

LGBl. Nr. 2/1970)200,-

XV. Energiewesen

102.Bewilligung zur Vornahme von Vorar

beiten für die Errichtung einer elektri

schen Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1 erster

Satz O. ö. Starkstromwegegesetz 1970,

LGBl. Nr. 1/1971)200 -

103.Verlängerung der Frist zur Vornahme

von Vorarbeiten: für die Errichtung einer

elektrischen Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1

zweiter Satz O. ö. Starkstromwegege

setz 1970)100 -

Schilling

104.Bewilligung zur Errichtung, Inbetrieb

nahme, Änderung oder Erweiterung

elektrischer Leitungsanlagen (§ 7

O. ö. Starkstromwegegesetz 1970),

je Bewilligung200,-

105.Verlängerung einer Frist gemäß § 10

Abs. 3 O. ö. Starkstromwegegesetz 1970100,-

106.Einräumung von Leitungsrechten (§ 11

O. ö. Starkstromwegegesetz 1970) . .200,-

107.Enteignung gemäß § 17 O. ö. Stark

stromwegegesetz 1970200,-

108.Bewilligung zur Errichtung oder Ände

rung von Anlagen (§ 5 O. ö. Gasgesetz,

LGBl. Nr. 47/1958)200 -

XVI. Privatzimmervermietung

109. Ausstellung der Bescheinigung über die Berechtigung zur

Privatzimmervermietung (§ 3 Abs. 4 O. ö.

Privatzimmervermietungsgesetz 1975, LGBl. Nr. 7/1976) 150 -

XVII. Sonstiges

110.Bewilligung zur Führung des o. ö. Lan

deswappens (§ 1 Gesetz über den"

. Schutz des o. ö. Landeswappens, LGBl. Nr. 29/1948)

a)zwecks einmaliger Verwendung . . 450,-

b)zwecks dauernder Führung .... 4500,-

111.Bewilligung zur gewerbsmäßigen Anfer

tigung und zum Vertrieb von Gegen

ständen mit dem Landeswappen als

Ausschmückung (§ 3 Gesetz über den

Schutz des o. ö. Landeswappens) . . 1000,-