# Verordnung der o.ö. Landesregierung zur Durchführung des O.ö. Gasgesetzes (O.ö. Gasverordnung)

1.die Technischen Richtlinien für Einrichtung, Än

derung, Betrieb und Instandhaltung von Nieder

druck-Gasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1975 - G1),

herausgegeben von der österreichischen Vereini

gung für das Gas- und Wasserfach, 1040 Wien,

Gußhausstraße 30;

2.die Technischen Richtlinien für die Einrichtung,

den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssig

gasanlagen (ÖVGW-TR Flüssiggas 1968 - G2),

herausgegeben von der österreichischen- Vereini

gung für das Gas- und Wasserfach, 1040 Wien,

Gußhausstraße 30;

3.die Richtlinien für Errichtung und Betrieb von

Gasfeuerungen mit Gasgebläsebrennern

(ÖVGW - G40, Oktober 1977), herausgegeben

von der Österreichischen Vereinigung für das

Gas- und Wasserfach, 1040 Wien, Gußhaus

straße 30;

(2)Für die Herstellung, den Betrieb und die In

standhaltung der in der Anlage 1 dieser Verordnung

umschriebenen Abgasanlagen gelten die in der An

lage 1 enthaltenen Technischen. Richtlinien als

Sicherheitsvorschriften.

(3)Die im Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 3 angeführten

Richtlinien können bei der österreichischen Vereini

gung für das Gas- und Wasserfach, 1040 Wien, Guß

hausstraße 30, bezogen werden. Die Richtlinien

werden in der sich aus den §§ 2, 3 und 4 dieser

Verordnung ergebenden' Fassung gemäß § 12 des

O. ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBI. Nr. 54,

durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der

Amtsstunden beim Amt der o. ö. Landesregierung

verlautbart. Die Verlautbarung beginnt mit dem Tag

des Inkrafttretens dieser Verordnung; die Dauer der

Verlautbarung erstreckt sich auf die Dauer der Wirk

samkeit dieser Verordnung.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stück, Nr. 27

einer abgasdichten Gasfeuerstätte ins Freie (Außenwand-Gasfeuerstätte oder schachtbelüf-tete Gasfeuerstätte) enthält keinen Abgasfang in diesem Sinne."

vorhanden- sind, nur so groß sein, daß der nötige Luftwechsel gewährleistet bleibt.

Der nötige Luftwechsel erscheint nicht gewährleistet, wenn Türen und Fenster in fugendichter Ausführung verwendet werden. Türen und Fenster in fugendichter Ausführung dürfen nur dann verwendet werden, wenn durch zusätzliche Lüf-tungseinrichtungen für den nötigen Luftwechsel gesorgt wird. Hiebei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen zu berücksichtigen."

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gesetz befugten Abnehmer auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Nicht abnahmepflichtige, ortsfeste Gasanlagen und ausgetauschte oder geänderte Gasanlagenteile sind vor der Inbetriebnahme vom Installateur auf einwandfreie Beschaffenheit, Funktion und erforderlichenfalls auf Dichtheit mit schäumenden Mitteln zu prüfen. Eine Gasanlage gilt als einwandfrei, wenn die Dichtheitsprüfungen nach den. Ziffern 3.4, 3.4.1, 3. 4. 2, 3. 4. 3, 3. 4. 3.1, 3. 4. 3. 2 die Überprüfung bei der ersten Inbetriebnahme und die Funktionsprüfung der Abgasanlage im Beisein des Abnehmers und die Prüfung nach Ziffer 3.4.4 vom Installateur ohne Anstand durchgeführt wurden und die Gasanlage in allen Teilen den vorliegenden Richtlinien und sonst in Betracht kommenden, einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht."

Menschenansammlungen (§ 26 Abs. 1 und 4 der O. ö. Bauordnung, LGBI. Nr. 35/1976) ist nicht zulässig."

11.Ziffer 4.2.6.2 hat zu lauten:

"Gas-Durchlaufwasserheizer (Klein- und Großwasserheizer) mit

offenem Verbrennungsraum Die Abgase von Gas-

Durchlaufwasserheizern sind über eine Abgasanlage abzuführen. In

Räumern bis 6 m3 Inhalt dürfen Gas-Durchlaufwasserheizer nicht

aufgestellt werden. In Räumen von 6 bis 8 m3 Inhalt dürfen Gas-

Durchlaufwasserheizer bis zu einer Nennbelastung von

20,93 kJ/s oder 20,93 kW (300 kcal/min) installiert

werden, wenn die Räume vorschriftsmäßige Lüftungseinrichtungen

nach 4.2.6.7 haben. Der Inhalt des Aufstellungsraumes

einschließlich des durch die Lüftungseinrichtungen mit ihm

verbundenen Raumes muß mindestens 12 m3 betragen. In Räumen von 8

bis 12 m3 Inhalt dürfen Gas-Durchlaufwasserheizer bis zu einer

Nennbelastung von 27,21 kJ/s oder 27,21 kW

(390 kcal/min) installiert werden, wenn die

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stück,

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Räume vorschriftsmäßige Lüftungseinrichtungen nach 4. 2. 6. 7 haben. In Räumen mit mehr als 12 m3 Inhalt ist die Installierung von Gas-Durchlaufwasserheizern ohne Beschränkung der Größe der Geräte ge- stattet. Es muß entweder eine vorschriftsmäßige Lüftungseinrichtung nach 4.2.6.7 vorhanden sein oder der Inhalt der Räume in m3 muß mindestens das Siebeneinhalbfache des Anschlußwertes in kg/h betragen."

den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des O. ö. Gasgesetzes befugten Abnehmer auf einwandfreien Zustand zu prüfen."

2. ABSCHNITT Abnahmevorschriften

§5

Abnahmeverpflichtungen und Abnahmeerleichterungen

(1)Der Besitzer einer neu hergestellten oder ge

änderten Gasanlage ist verpflichtet, die Gasanlage

vor ihrer Benützung im Sinne des § 6 O. ö. Gas

gesetz überprüfen zu lassen.

(2)Eine Änderung der Gasanlage liegt auch vor,

wenn der Besitzer einer bestehenden Gasanlage mit

Gasverbrauchseinrichtungen, die die Verbrennungs

luft aus dem Aufstellungsraum entnehmen, in diesem

Raum oder in den zur Lüftung dienenden angrenzen

den Räumen (mittelbarer oder unmittelbarer Lüf

tungsverbund) verschlechternde Änderungen an den

Lüftungsverhältnissen vornimmt. Als verschlech

ternde Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt ins

besondere die fugendichte Ausführung von Türen

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oder Fenstern. Hiebei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen zu berücksichtigen.

(3)Eine Verpflichtung zur Überprüfung besteht

nicht:

1.für den Austausch folgender Gasanlagenteile

gegen solche derselben Art und Größe:

a)Absperreinrichtungen - (ausgenommen

Hauptabsperreinrichtungen),

b)Gasschläuche,

c)Zündsicherungen,

d)Gasbrenner,

e)Gasmangelsicherungen,

f)Regeleinrichtungen,

g)Flüssiggasbehälter,

h) Gasdruckregler,

i) Strömungssicherungeni, j) Abgasklappen, k) Abgasrohre,

I) Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen, m) Gaszähler;

2.für den Anschluß von Labor-Bunsenbrennern,

Lötpistolen, Anwärmbrennern und sonstigen orts

beweglichen Kleingeräten bis zu 3,5 kW Nenn

belastung an bereits bestehende und abgenom

mene oder von der Abnahme befreite geänderte

Gasleitungen oder an Flüssiggasbehälter bis zu

einem Füllgewicht von höchstens 15 kg;

3.für den Anschluß fabriksneuer Geräte bis zu

einem Anschlußwert von 10,5 kW an bereits be

stehende und abgenommene oder von der Ab

nahme befreite geänderte Gasleitungen, ausge

nommen Wasserheizer und Gasfeuerstätten;

4.für Leitungsänderungen bis zu 2,5 m Länge;

5.für ortsbewegliche Flüssiggasgeräte, die das

Prüfzeichen ÖN-ÖVGW tragen oder für die ein

Attest einer staatlich autorisierten Prüfungsanstalt

vorliegt, wonach die Geräte die gleiche Sicherheit

bieten, sofern die Geräte nicht für Raumheiz

zwecke verwendet werden und ein Behälter bis

zu höchstens 15 kg Füllgewicht vorgesehen ist;

6.für ortsbewegliche Flüssiggasgeräte für Raum

heizzwecke, die das Prüfzeichen ÖN-ÖVGW

tragen oder für die ein Attest einer staatlich auto

risierten Prüfungsanstalt vorliegt, wonach die Ge

räte die gleiche Sicherheit bieten, sofern ein

Behälter bis zu höchstens 15 kg Füllgewicht mit

den Brennern gemeinsam in einem Schutzschrank

untergebracht oder gemeinsam in einem Geräte

träger angeordnet ist.

(4)Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Ab

nahmebefund aufzunehmen. Hiefür ist das Formular

nach Anlage 2 zu verwenden. Der Abnahmebefund

ist in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen

auszustellen. Die Erstausfertigung ist dem Besitzer

der Gasanlage auszuhändigen, je eine Ausfertigung

ist der Gemeinde und dem Gaslieferungsunternehmen zu übersenden.. Eine Ausfertigung hat jedenfalls beim Abnehmer der Gasanlage zu verbleiben. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde gleichfalls unter Vorlage eines Abnahmebefundes zu verständigen.

(1)Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver

ordnung bestehende Gasanlagen, die auf Grund der

bisher geltenden Vorschriften errichtet worden sind, gelten- die bisherigen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 weiter.

(2)Werden Änderungen an bestehenden Gasan

lagen im Sinne des Abs. 1 vorgenommen, so sind

die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden,

soweit dadurch die Sicherheit der Gesamtanlage

nicht beeinträchtigt wird.

(3)Der Verpflichtung zur Entfernung von beste

henden Hausanschluß- und erdverlegten Grund

stücksleitungen unter DN 100 (4") mit Steckmuffen

verbindungen (§ 2 Ziffer 7) ist innerhalb von einem

Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu ent

sprechen.

(4)Sind vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

Änderungen an einer Gasanlage in Form einer Ver

schlechterung der Lüftungsverhältnisse im Sinne des

§ 5 Abs. 2 vorgenommen worden, so ist der Besitzer

der Gasanlage verpflichtet, eine Überprüfung im

Sinne des § 5 Abs. 1 innerhalb einer Frist von vier

Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu

veranlassen, sofern eine Überprüfung der geänder

ten Lüftungsverhältnisse nicht schon vor dem Inkraft

treten dieser Verordnung durch einen Abnahmebe

rechtigten durchgeführt wurde.

§7 Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des zweiten Monates, der auf den Monat der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgt, in Kraft. Gleichzeitig tritt - unbeschadet der Bestimmungen des § 6 - die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. April 1962, LGBl. Nr. 20, zur Durchführung des O. ö. Gasgesetzes (1. Gasverordnung) außer Kraft.

Für die 0. ö. Landesregierung:

Dr. Leibenfrost

Landesrat

Seite 42Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,

1.1Die Abgase von Gasfeuerstätten sind über eine Abgasanlage ins

Freie abzuführen.

Die Abgasabführung durch eine Außenwand ins Freie ist bei Gasverbrauchseinrichtungen mit geschlossenem Verbrennungsraum (abgasdichte Geräte) zulässig.

1.2Für Gasgeräte mit geschlossenem Verbrennungsraum gilt Ziffer

4.4 der ÖVGW-TR Gas 1975 -

G1 und Ziffer 4. 2 der ÖVGW-TR Flüssiggas - G2.

1.3Die Notwendigkeit, eine Gasverbrauchseinrichtung mit einer Abgasführung zu versehen, ergibt

sich nach Abschnitt 4 der ÖVGW-TR Gas 1975 - G1 und ÖVGW-TR Flüssiggas 1968 - G2.

1.4Ventilatoren zur Raumlüftung (Dunstabzüge in Küchen, WC-Entlüftungen u. dgl.) und fugendichte

Fenster dürfen die Abgasabführung nicht nachteilig beeinflussen.

2.Mechanische Abführung von Abgasen

2.1Erfolgt eine mechanische Abführung der Abgase, so ist eine Strömungssicherung nicht erforder

lich, wenn sichergestellt ist, daß die zwangsweise Abgasführung nicht durch äußere Einflüsse,

z. B. Wind, negativ beeinträchtigt werden kann. Die Abgasströmung ist so zu regeln, daß die Abgase mit möglichst geringem Luftüberschuß abgeführt werden. Bei Störung der mechani

schen Einrichtung zur Abführung der Abgase muß durch eine selbsttätige Sperre (Stromaus fallsicherung, z. B. Magnetventil) die Unterbrechung der Gaszufuhr sichergestellt werden.

2.2Die selbsttätige Sperre ist so einzurichten, daß sich die Anlage bei Wegfall der Störung nicht

selbst einschaltet, es sei denn, daß durch eine automatische

Zündeinrichtung das Wiederanzünden des Gases gesichert ist.

3.Gasverbrauchseinrichtungen mit und ohne Strömungssicherung

3.1Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern ohne Gebläse für

Abgasfang-, Abgassammler- oder

gemischtbelegten Rauchfanganschluß, deren Abgase durch natürlichen Auftrieb abgeführt wer

den, müssen vom Hersteller der Gasfeuerstätte mit einer Strömungssicherung ausgerüstet sein.

3.2Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern ohne Gebläse für

Rauchfanganschluß dürfen nur

dann ohne Strömungssicherung betrieben werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (z. B. mechanische Abführung, der Abgase) ein einwandfreier Betrieb der Feuerstätten sichergestellt

ist.

3.5 Gasverbraucheinrichtungen mit Brennern mit Gebläse

bis zu einer Nennbelastung von 46,52 kJ/s

oder 46,52 kW (40.000 kcal/h) dürfen mit Strömungssicherungen

betrieben werden. Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern mit

Gebläse über einer Nennbelastung von 46,52 kJ/s oder 46,52 kW

(40.000 kcal/h) müssen ohne Strömungssicherung betrieben werden.

Der Abschnitt unter Z. 4.5 "Anschluß an den, Abgas-, Rauchfang oder

Abgassammler" ist zu beachten.

4.Abgasrohr-Abgasleitung

4.1 Abgasroh r-Baustoffe

Die Verwendung von Abgasrohren mit schalldämmender Auskleidung für den Anschluß von Feuerstätten an Abgassammler ist zulässig.

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Seite 43

Sie müssen standfest sein und derart ausgeführt werden, daß sie

gegen mechanische Belastung entsprechend widerstandsfähig sind.

4.1.1 Abgasrohre müssen bei Durchführung durch kalte Räume

entsprechend isoliert werden. Die Wärmedurchgangszahl2) darf in

diesem Falle den Wert k = 1,40 W/m2 °C nicht überschreiten.

4.2 4.2.1

4.2.2

4.2.3

Abgasrohr-Querschnitt

Der Querschnitt des Abgasrohres muß so bemessen sein, daß die Abgase einwandfrei in den Abgasfang, Abgassammler oder gemischt-belegten Rauchfang abgeleitet werden. Er muß dem Querschnitt des Abgasstutzens entsprechen. Die in der Tabelle 1 angegebenem Querschnitte sind Mindestquerschnitte.

Bei Änderung der Rohrform darf die Fläche des Querschnittes nicht verringert werden, wobei darauf zu achten ist, daß bei rechteckiger Rohrform das Seitenverhältnis höchstens 3:2 sein darf. Werden in ein Abgasrohr die Abgase einer weiteren Gasverbrauchseinrichtung mit einer Nennbelastung von mehr als 25% der bereits angeschlossenen Gasverbrauchseinrichtung eingeleitet, so muß die Fläche des Querschnittes des Abgasrohres kurz vor der Einmündung der hinzukommenden Abgasleitung entsprechend vergrößert werden. Eine Vergrößerung der Fläche des Querschnittes ist jedoch nicht notwendig, wenn diese zur Ableitung der Abgase beider Gasverbrauchseinrichtungen laut Tabelle 1 ausreicht oder eine mechanische oder elektrische Vorrichtung verhindert, daß beide Gasverbrauchseinrichtungen gleichzeitig in Betrieb genommen werden können (Umschalter). Für die Bemessung der Fläche des Querschnittes ist die Summe der einzelnen* Nennbelastungen, maßgebend.

Querschnitte für Abgasrohre

rundquadratisch

kcal/minNennbe 1000 kcal/h; I ast u n g kJ/s = kWMJ/h

"

FlächeDurchm.FlächeSeitenl.

cm2cmcm2cm

12345 678

bis 50bis 3,0bis 3,49bis 12,56205255

50- 753,0- 4,53,49- 5,2312,56- 18,84286

366

75- 1104,5- 6,65,23- 7,6718,84- 27,63387

49"T

110- 1656,6- 9,97,67- 11,5127,63- 41,45508

648

165- 2509,9- 15,011,51- 17,4541,45_ 62,8062981

9

250- 32015,0- 19,217,45- 22,3362,80- 80,398010

100- 10.

320- 40019,2- 24,022,33- 27,9180,39- 100,489511121

11

400- 50024,0- 30,027,91- 34,89100,48- 125,6011512144

12

500- 65030,0- 39,034,89- 45,36125,60- 163,2913513169

13

650- 81039,0- 48,645,36- 56,52163,29- 203,4815014196

14

810- 97048,6- 58,256,52- 67,69203,48- 243,6718015225

15

970-120058,2- 72,067,69- 83,74243,67- 301,4520016256

16

1200-145072,0- 87,083,74-101,18301,45- 364,2522517289

17

1450-175087,0-105,0101,18-122,12364,25- 439,6126018324

18

1750-2000105,0-120,0122,12-139,56439,61- 502,4228519361

19

2000-2350120,0-141,0139,56-163,98502,42-- 590,3431520

40020

2350-2650141,0-159,0163,98-184,92590,34- 665,7035021441

21

2650-2900159,0-174,0184,92-202,36665,70- 728,5037522484

22

2900-3200174,0-192,0202,36-223,30728,50- 803,8741523529

23

3200-3550192,0-213,0223,30-247,72803,87- 891,7945024576

24

3550-3850213,0-231,0247,72-268,65891,79- 967,1549025625

25

3850-4150231,0-249,0268,65-289,59967,15-1042,5153026676

26

4150-4500249,0-270,0289,59-314,011042,51-1130,4457527

72927

4500-4900270,0-294,0314,01-341,921130,44-1230,9261528

78428

4900-5300294,0-318,0341,92-369,831230,92-1331,4066029

84129

5300-5750318,0-345,0369,83-401,241331,40^-1444,4571030

90030

Tabelle 1: Mindestquerschnitte für Abgasrohre

m2 hindurchgeht, wenn der Temperaturunterschied der Luft zu beiden Seiten

Seite 44Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,

4.3Zusammenbau der Abgasleitungen

4. 3.1 Die Abgasleitung soll möglichst kurz ausgeführt werden und gegen' die Einmündung zu stetig ansteigen. Richtungsänderungen sind bogenförmig auszuführen, Umwege zu vermeiden. 4. 3. 2 Der annähernd waagrechte oder ansteigende Teil der Abgasleitung darf nicht länger als ein Viertel der wirksamen Abgasfanghöhe sein, höchstens jedoch 4 m betragen.. Bei Abgasrohren zu Abgassammlern darf diese Länge keinesfalls mehr als ein Fünftel sein, jedoch nicht mehr als 2 m betragen.

4.3.3 Gegen übermäßigen! Wärmeverlust ist die Abgasleitung zu schützen. Die einzelnen Stücke einer Abgasleitung sind so miteinander zu verbinden, daß weder Abgas noch Kondenswasser austreten können. Absteigende Leitungsteile sind unzulässig! 4. 3. 4 Werden mehrere Abgasrohre zusammengeführt, muß dies strömungstechnisch günstig zum Abgasfang hin verlaufen. Das gemeinsame Rohrstück muß so kurz wie möglich und die einwandfreie Funktion aller angeschlossenen Gasverbrauchseinrichtungen sichergestellt sein.

4. 3. 5 Das Führen einer Abgasleitung durch Geschoßdecken ist verboten. Abgasleitungen, die durch kalte Räume geführt werden, sind gegen Kondensatbildung mit nicht brennbarem Material zu isolieren'. 4. 3.6 Die Anlaufstrecke der Abgasleitung muß so bemessen sein, daß bei normaler Strömung im Abgasfang, Abgassammler oder gemischtbelegten Rauchfang an der Strömungssicherung keine Abgase austreten. Die Anlaufstrecke hat in der Regel mindestens den 2fachen Durchmesser der Abgasleitung zu betragen. Die lotrechte Höhe von schrägen Rohrstücken mit einer Neigung bis 45° gegen die Lotrechte darf hiebei berücksichtigt werden. Ist die Anlaufstrecke zwischen dem Abgasstutzen der Strömungssicherung angeordnet, so muß diese mindestens den 3fachen Durchmesser der Abgasleitung betragen.

4.4Abgasklappen

4. 4.1 Es dürfen nur solche Abgasklappen verwendet werden, die das Prüfzeichen ÖN-ÖVGW tragen oder für die ein Attest einer staatlich autorisierten Prüfungsanstalt vorliegt, daß ihre Verwendung technisch unbedenklich ist.

4.4. 2 Thermisch gesteuerte Abgasklappen sind unmittelbar nach der Strömungssicherung einzubauen.

4.4.3 Bei Gasheizkesseln, Umlaufwasserheizern, kombinierten Geräten und Lufterhitzern dürfen nur Abgasklappen verwendet werden, die innerhalb von 5 Sekunden nach Einschalten der Gasverbrauch sei nrichtungen den Abgasweg sicher und voll frei geben. 4. 4.4 Drosselvorrichtungen, wie Abgasklappen, Schieber etc., sind in Abgasleitungen nur dann zulässig, wenn sie sich bei Inbetriebnahme der Gasverbrauchseinrichtung zwangsläufig oder selbständig öffnen und beim Abstellen wieder schließen.

4.4.5 Gasfeuerstätten mit selbsttätigen Absperrklappen müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: "Die selbsttätige Absperrklappe ist mindestens alle 6 Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen."

4.5Anschluß an den Abgasfang, Rauchfang. oder Abgassammler

4.5.1 Eignung der Abgasabführung

Abgasfänge, Rauchfänge oder Abgassammler sind vor Anschluß einer Feuerstätte durch die Organe gemäß § 6 des Gesetzes unter Beiziehung des Rauehfangkehrermeisters des Kehrbezirkes auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen (Eignungsbefund), insbesondere dahingehend, ob darin nicht längere Zeit Stau oder Rückstrom3) auftritt.

Zeigen sich solche Mängel, so ist die Ursache festzustellen und für Abhilfe zu sorgen. Als ungeeignet befundene Abgasfänge, Rauchfänge oder Abgassammler dürfen zur Abgasführung nicht benützt werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stüqk, Nr. 27Seite 45

Der Anschluß der Abgasleitung an den Abgas- oder Rauchfang ist an der von einem Fachkundigen (z. B. Rauchfangkehrer) bezeichneten Stelle vorzunehmen.

Die Abgasleitung muß mittels Mauerstutzen, einer Rohrhülse oder eines anderen Anschlußstückes an den Abgasfang, gemischtbelegten Rauchfang oder Abgassammler angeschlossen werden.

Durch den Anschluß darf der freie Querschnitt des Abgasfanges, des gemischtbelegten Rauchfanges oder des Abgassammlers, z. B. durch hineinragende Abgasrohre, nicht verkleinert werden. Bei Anschluß von höchstens zwei Feuerstätten desselben- Geschosses an einen Abgasfang, Abgassammler oder an einen gemischtbelegten Rauchfang (siehe Ziffer 5. 6) sind die Anschlußstellen der einzelnen Feuerstätten in ihrer Höhe versetzt anzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise die Abgasrohre mehrerer Feuerstätten vor dem Abgasfanganschluß oder Abgassammleranschluß miteinander vereinigt werden (z. B. bei Wasserheizern und kleinen Wandheizöfen). Die Einmündungen der einzelnen Abgasstutzen in den Abgasfang müssen von Mitte zu Mitte einen vertikalen Achsabstand von mindestens 40 cm haben. Bei gemischtbelegten Rauchfängen sind die Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe unterhalb der Anschlußstelle der Gasfeuerstätte einzuleiten (siehe auch Ziffer 5. 6. 2). Werden in einem Abgasfang Abgase von Gasfeuerstätten verschiedener Wohnungen eingeleitet, so sind selbsttätige Absperrklappen nach Ziffer 4.4 vorzusehen. Ausgenommen hievon sind kleine Heizöfen mit einer Nennbelastung bis höchstens 4,66 kW. Werden die Abgase von Gasfeuerstätten verschiedener Geschosse in einen Abgasfang eingeleitet, so muß dieser als Abgassammler ausgestaltet werden. Für den Anschluß von Gasfeuerstätten an gemischtbelegte Rauchfänge gilt die Ziffer 5.6.2.

Bei Abgasfängen, gemischtbelegten Rauchfängen oder Abgassammlern muß zwischen der Sohle und der darüberliegenden Einmündung des Abgasrohres ein Abstand von mindestens 50 cm. vorhanden sein. Gasverbrauchseinrichtungen mit und ohne Strömungssicherung sowie mit atmosphärischen Brennern und Gebläsebrennern dürfen nicht an denselben Abgasfang, gemischtbelegten Rauchfang oder Abgassammler angeschlossen werden.

Funktionsprüfung der Abgasanlage

Jede Gasfeuerstätte ist bei der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen oder Reparaturen nach einer Betriebszeit von etwa 10 Minuten bei Nennbelastung, innerhalb einer weiteren Betriebszeit von 10 Minuten bei geschlossenen Fenstern und Türen darauf zu prüfen, ob an ihrer Strömungssicherung Abgas austritt. Allenfalls vorhandene selbsttätige Abgasklappen sind auf einwandfreies Funktionieren, insbesondere bei Kleinstellung der Brennerflammen, zu überprüfen, Tritt während dieser Prüfung Abgas an der Strömungssicherung durch längere Zeit aus, so ist Stau oder Rückstrom im Abgasfang als Ursache anzunehmen. Es ist dann der Grund festzustellen und für Abhilfe zu sorgen.

Ursachen für Stau und Rückstrom können u. a. sein:

Unterdruck im Raum, hervorgerufen durch starke Entlüftung (Ventilatoren, Dunstabzüge in Küchen, WC-Absaugung) oder fugendichte Fenster, ungeeignete Lage der Abgasfangmündung, Verstopfung, Durchfeuchtung, hohe Außentemperatur. Kaltliegende Abgasfänge, die zur dauernden Bildung von Kondenswasser führen, sind für den Anschluß von Gasfeuerstätten ungeeignet, wenn sie nicht durch besondere Maßnahmen gegen Durchfeuchtung geschützt werden. Im Bedarfsfalle ist der zuständige Rauchfangkehrer beizuziehen. Die Gasfeuerstätte ist bis zur Behebung der Mängel außer Betrieb zu setzen.

Abgasfang

Baustoffe

Abgasfänge sind aus geeigneten, nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Sie müssen korrosionsbeständig, hitzebeständig bis 350° C, auf der Innenseite feuchtigkeitsgeschützt oder feuchtigkeitsunempfindlich, gasdicht und möglichst glatt sein. Sie dürfen z. B. aus Formstücken und Formsteinen, aus Ton, Schamotteton, Asbestzement, korrosionsbeständigem Blech mit Wärmeisolierung oder ähnlichem bestehen.

Seite 46Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,

5.1.2Werden die Abgase durch natürlichen Auftrieb abgeführt

(Brenner ohne Gebläse), darf die Wärmedurchgangszahl der Abgasfangwände bei in kalten Räumen, im Freien oder in Außen

wänden liegenden Abgasfängen einen

k-Wert2), 4) von 0,81 W/m20C und in allen übrigen Fällen einen k-Wert von 1,40 W/m2 °C

nicht überschreiten.

Baustoffe für Abgasfänge sollen möglichst wenig Wärme speichern. Bis

zu einem lichten Durchmesser von 20 cm darf die Wärmespeicherzahl w

einer ebenen Abgasfangwand, bestehend aus Rohrbaustoff und

Wärmeisolierung, nicht mehr als 50 kJ/m20C und darüber 100 kJ/m20C

betragen. 5)

5.1.3Es sind daher die für feste Brennstoffe vorgesehenen, in

üblicher Bauweise gemauerten oder

geschütteten Rauchfänge für die Abgasführung von Gasfeuerstätten in

der Regel nicht geeignet.

Bei bereits bestehenden Objekten darf ausnahmsweise, wenn die

Herstellung eines neuen Ab

gasfanges nicht zumutbar ist, ein gemauerter oder geschütteter

Abgasfang für Gasfeuerstätten

verwendet werden, wenn dieser abgasdicht (vollfugig gemauert), innen

gegen Durchfeuchtung

ausreichend geschützt oder widerstandsfähig ist und nicht in

kalten Wänden (Außenwänden,

Stiegenhauswänden u. dgl.) liegt.

5.2 Ausführung

5. 2.1 Abgasfänge dürfen jeweils in den Geschossen beginnen, in denen die unterste Feuerstätte angeschlossen ist. Der Abgasfang ist am unteren Ende, und zwar in einer Entfernung von mindestens 50 cm von der Einmündung des Abgasrohres mit einer Prüföffnung zu versehen. Die Abführung der Abgase mit einem vom Abgasstutzen direkt senkrecht hochführenden Abgasrohr ins Freie, also ohne Abgasfang, ist nicht zulässig. Die Anbringung von Prüföffnungen in Räumen mit Explosionsgefahr ist nicht zulässig.

5. 2. 2 Im Dachboden ist in den Abgasfang eine weitere verschließbare Prüföffnung einzubauen, wenn die Prüfung von der Ausmündung des Abgasfanges aus nicht möglich ist. Die Prüföffnungen müssen so bemessen und gebaut sein, daß die unbehinderte Reinigung der Abgasfänge durch den Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes möglich ist.

5. 2. 3 Abgasfänge sind fugendicht und abgasdicht auszuführen.

5.2.4Holzteile, Holzfaser- und Holzwolleplatten u. dgl. müssen

mindestens 15 cm von der Innenseite

der Abgasfänge entfernt sein. Bei zusätzlicher Wärmeisolierung kann dieser Abstand auf 10 cm

verringert werden. Diese Abstände müssen durch entsprechende Halterungen dauernd gesichert

sein. Die Außenflächen von Abgasfängen müssen von Bauteilen aus normal brennbaren oder

schwer brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm haben.

5. 2. 5 Zur Kennzeichnung des Abgasfanges ist oben und unten deutlich sichtbar der Buchstabe "G" und die Bezeichnung des zugeordneten Geschosses anzubringen, und zwar am besten am Verschlußstück der Prüföffnungen.

5.2.6 Werdern Abgasfänge aus Formstücken und Formsteinen schräg geführt (Ziehung oder Schleifung), so sind die schräg geführten Teile standsicher abzustützen oder es dürfen für die Knickstelle nur besonders hergestellte Ergänzungsformstücke verwendet werden. Der Neigungswinkel gegen die Lotrechte darf in der Regel nicht mehr als 30° betragen. Ziehungen bis zu 45° sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn hierdurch strömungstechnisch günstige Bedingungen für die Abgasführung erreicht werden und unterhalb der Knickstellen eine Prüföffnung vorhanden ist. Der Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes ist davon zu benachrichtigen. Die Knickstellen sind besonders zu verstärken, sie müssen in einem zugänglichen Raum liegen und von brandbeständigen Bauteilen standsicher unterstützt sein.

5. 2. 7 Abgasfänge sind mindestens alle sechs Monate vom Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes auf freien' Querschnitt und brauchbaren Zustand zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.

A) Bei der Festlegung des k-Wertes ist der Abgasfang oder

Abgassammler als alleinstehende ebene Wand mit einer Wärmeübergangszahl innen a i = 23,25 W/m2 °C und außen o. a = 8,15 W/m2 °C zu betrachten.

5) Die Wärmespeicherzahl w eines Bauteiles (z. B. einer Wand) gibt in kj/m2 °C an, welche Wärmemenge im Beharrungszustand in 1 m2 desselben gespeichert ist, wenn die Innenlufttemperatur 1°C, die Außenlufttemperatur 0°C beträgt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stück, Nr. 27

Seite 47

5.3

Querschnitt

5.3.1Abgasfänge mit runder Querschnittfläche entsprechen in ihrer Leistung solchen: mit quadrati

scher Querschnittfläche, wenn der Kreisdurchmesser etwa gleich dem Seiteranaß des Quadra

tes ist.

5.3.2Bei rechteckigen Querschnitten darf das Seitenverhältnis höchstens 1.5:1 sein.

Durchmesser in cmQuerschnitt bei quadratischer Ausführung in cm

Gesamtbelastung der an den Abgasfang angeschlossenen

Gasfeuerstätten in kW bei einer wirksamen Abgasfanghöhe von

mindestens

2 m 4 m 6 m

10,0 12,5 15,010 X 10 12,5 X 12,5 15 X 1511,6

17,4 17,4 23,2 34,8

46,4 34,8 52,2 69,6

Tabelle 2: Querschnitte für Abgasfänge

5.4

Belastung

5. 4.1 Der Querschnitt von Abgasfängen aus Formstückeni oder

Formsteinen ist aus der Tabelle 2 zu entnehmen.

Dachneigung zur WaagrechtenMindesthöhe der Ausmündungen in m

über First bei Durchtritt im First oder in Firstnähe (bis 50

cm Achsabstand eines Abgasfanges oder Abgasfanggruppe)über

Dachfläche bei Durchtritt durch die Dachschräge

0° bis 30°Objektbautiefe bis 10 m1.00 bis 0.751.00

Objektbautiefe über 10 m1.50 bis 0.751.50 bis 1.00 30° bis 50°0.75 bis 0.301.00 bis 1.60*)

über 50°0.30Ziehung zum First erforderlich

*) Jedoch nicht höher über First als bei Durchtritt im First oder in Firstnähe

Tabelle 3: Entfernung der Ausmündungen von Dachflächen

5.4.2 Für die Bemessung von Abgasfängen, die durch die Tabelle 2 nicht erfaßt sind, können die Werte in sinngemäßer Anwendung aus der Tabelle 1 (Ziffer 4.2.3) entnommen werden.

Seite 48

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stück, Nr. 27

Samtliche Maße in cm eingegeben

• Objekt tiefe über 10m

*- Objekttiefe bis 10m

XJ)Diese Ausführung nach hög* üchkeit vermeiden, Ziehung zum First zweckmäßiger

5.4.3

5.4.4

Abb. 1: Ausmündungshöhen bei verschiedenen Dachneigungen

Bei Abgasfängen mit rauhen Innenflächen bzw. bei geschütteten Abgasfängen sind die Querschnittabmessungen um 20% zu vergrößern bzw. ist die Belastung entsprechend zu verkleinern. An Abgasfänge dürfen in der Regel höchstens zwei Abgasrohre eines Geschosses angeschlossen werden, sofern ausreichende und günstige Abgasfangverhältnisse vorliegen. Die direkte Einmündung von den Abgasrohren zweier Gasverbrauchseinrichtungen in einen Abgasfang ist nur dann zulässig, wenn die Stutzen im Abgasfang von Mitte zu Mitte einen vertikalen Abstand von 40 cm haben und die erforderlichen Anlaufstrecken eingehalten werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stück, Nr. 27

Seite 49

5.5 5.5.1

5.5.2

5.5.3

5.5.4

5.5.5

Ausmündung

Die Ausmündungen der Abgasfänge und Abgassammler sollen (wenn erforderlich durch Ziehung) möglichst durch den First führen. Für die jeweils zutreffenden Dachneigungen sind die Werte für die Entfernung der Ausmündungen über First bzw. von den Dachflächen aus der Tabelle 3 zu entnehmen bzw. zu interpolieren. In der Abbildung 1 sind einige Ausmündungen bei verschiedenem Dachneigungen dargestellt.

In Gebieten, in denen höhere Schneelagen zu erwarten sind, muß die Höhe des lotrechten Teiles des Abgasfanges über Dach mindestens so hoch sein, daß die in der ÖNORM B 4000, 4. Teil, angeführten Schneehöhen unbegangener Flächen überschritten werden. Ausmündungen müssen Dachaus- ond -aufbauten (Mansardenfenster, Gaubem, Balkone u. dgl.) überragen oder von ihnen möglichst weit entfernt sein.

Abgasfanggruppen und/oder Abgassammlergruppen müssen in gleicher Höhe ausmünden. Ist durch die Lage einer Ausmündung von Abgasfängen oder Abgassammlern durch benachbarte höhere Objekte eine Störung der Zugverhältnisse zu erwarten, so ist, sofern die Möglichkeit besteht, durch geeignete Maßnahmen (Höherführen des Abgasfanges u. dgl.) Abhilfe zu schaffen. In der Regel sind solche Störungen dann zu erwarten, wenn der waagrechte Abstand zwischen der Abgasausmündung und dem überragenden Gebäudeteil kleiner ist, als die Überhöhung durch die benachbarten Objekte.

Als Windschutz (Abgasfang- und Abgassammleraufsätze) sind Bauarten, wie die Meidinger Scheibe (siehe Abb. 2) zulässig. Derartige Einrichtungen müssen gegen Witterungs- und Abgaseinflüsse widerstandsfähig sein. Ein Zufrieren des Windschutzes durch Frost oder Schnee darf nicht möglich sein. Drehbare Schornsteinaufsätze sind unzulässig.

Abb. 2: Meidinger Scheibe

11 1p

5.5.6

Der Mündungsquerschnitt des Aufsatzes darf nicht kleiner sein, als der Querschnitt des Abgasfanges oder Abgassammlers (siehe Abb. 2).

5.5.7 Die Ausmündung von Abgasfängem und Abgassammlern innerhalb von Dachböden von Wohngebäuden ist unzulässig.

Seite 50

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stück,

Nr. 27

4.Der lichte Rauchfangquerschnitt muß für alle angeschlossenen

Feuerstätten- ausreichen.

5.Der Abstand zwischen den Einführungen der Abgas- und Rauchrohre

ist so zu bemessen,

daß gegenseitige Störungen nicht auftreten können.

5. 6. 3 Notrauchfänge von Sammelheizungen für feste und

flüssige Brennstoffe dürfen zur Abgasabführung nicht benützt werden.

5.6. 4 Gemischtbelegte Rauchfänge sind unten und oben

deutlich und dauerhaft durch die Buchstaben

"G/K" und mit der Bezeichnung des zugeordneten Geschosses zu

kennzeichnen, z. B. auf dem Verschlußstück der Prüföffnungen.

6.Abgassammler

6.1Baustoffe

6.1.1Abgassammler sind aus geeigneten, nicht brennbaren

Baustoffen herzustellen. Sie müssen kor

rosionsbeständig, hitzebeständig bis 350° C, auf der Innenseite

feuchtigkeitsgeschützt oder feuch

tigkeitsunempfindlich und möglichst glatt und gasdicht sein. Sie

dürfen z. B. aus gut wärmeiso

lierten, wenig wärmespeichernden und korrosionsbeständigen

Blechrohren, aus Formstücken

oder Formsteinen, aus Ton, Schamotteton, Asbestzement oder ähnlichem

bestehen.

6.1.2Die Wärmedurchgangszahl der Abgassammlerwände darf bei

in kalten Räumen, im Freien

oder in Außenwänden liegenden Abgassammlern einen

k-Wert2)4) von 0,81 W/m2 °C und in allen übrigen Fällen einen k-Wert

von 1,40 W/m2 °C nicht überschreiten.

Baustoffe für Abgassammler sollen möglichst wenig Wärme speichern. Die Wärmespeicherzahl w einer ebenen Abgassammlerwand, bestehend aus Rohrbaustoff und Wärmeisolierung darf nicht mehr als 50 kJ/m2 °C betragen.5)

6.2Ausführung

6.2.1Abgassammler mit künstlichem Auftrieb sind nicht zulässig.

6.2.2Die höchstzulässige Anzahl der Einmündungen von

Gasfeuerstätten in einen Abgassammler in Abhängigkeit von der Geschoßzahl ist aus Abb. 3 ersichtlich.

¦"eQeschoite

13 12 11 10 S 7 6 5 4 3

-11*-

40+--

9*-4-?-

84-4- 74--¦*-¦*-

64-*4-*-

54-**¦?

44-*¦??4- 3?¦*¦4-4-4- 2?¦*-4-4"4-

-/4-•***¦"•4-4

£¦*-?44-4- '4-

K4•4rk .4-4-

Abb. 3: Abgassammler, zulässige Einmündungen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stück, Nr. 27Seite 51

6.2.3Grundsätzlich dürfen Gasfeuerstätten von Räumen, die eine

wirksame Höhe des Abgassamm

lers von weniger als 4 m ergeben, nicht an Abgassamrnler angeschlossen werden. Die in sol

chen Räumen aufgestellten Gasfeuerstätten sind mit dem Abgasrohr in

eigene Abgasfänge ein

zubinden.

6.2.4Abgassammler dürfen in den Geschossen beginnen, in denen die unterste Feuerstätte ange

schlossen ist.

6. 2. 5 Abgassammler sind abgasdicht und so herzustellen bzw. zu befestigen, daß Mauersetzungen nicht auf sie übertragen werden und Wärmedehnungen sie nicht beschädigen.

6. 2. 6 Holzteile, Holzfaser- und Holzwolleplatten u. dgl. müssen mindestens 15 cm von der Innenseite der Abgassammler entfernt sein. Bei sorgfältiger Wärmeisolierung kann dieser Abstand auf 10 cm verringert werden. Die Einhaltung dieser Abstände muß durch eine entsprechende Halte-rung dauernd gesichert sein. Die Außenflächen, von Abgasfängen müssen von Bauteilen aus normal brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm haben.

6. 2. 7 Zur Prüfung des Abgassammlers auf freien Querschnitt muß am unteren Ende des Abgassammlers eine Prüföffnung vorhanden sein. Wenn durch den Einbau eines Windschutzes oder durch die Unzugänglichkeit der Ausmündung die Prüfung des Abgassammlers erschwert oder unmöglich gemacht wird, ist oben eine Prüföffnung erforderlich. Diese Prüföffnungen müssen so bemessen und gebaut werden, daß die unbehinderte Reinigung durch den Rauchfangkehrer-meister des Kehrbezirkes möglich ist.

6. 2. 8 Zur Kennzeichnung des Abgassammlers sind oben und unten deutlich sichtbar die Buchstaben "GS" und die Bezeichnung der zugeordneten Geschosse anzubringen, und zwar am besten am Verschlußstück der Prüföffnung.

6.2.9Werden Abgasfänge schräg geführt (Ziehung oder Schleifung),

so sind die schräg geführten

Teile standsicher abzustützen, oder es sind für die Knickstellen nur

besonders hergestellte Er

gänzungsformstücke zu verwenden. Der Neigungswinkel gegen die

Lotrechte darf in der Regel

nicht mehr als 30° betragen. Ziehungen bis zu 45° sind in

Ausnahmefällen zulässig. Der Rauch-

fangkehrermeister des Kehrbezirkes ist davon zu benachrichtigen. Die

Knickstellen der Abgas

sammler sind besonders zu verstärken und kontrollierbar

einzurichten.

6.2.10Abgassammler sind mindestens alle sechs Monate vom

Rauchfangkehrermeister des Kehrbe

zirkes auf freien Querschnitt und brauchbaren Zustand zu überprüfen

und nötigenfalls zu rei

nigen.

6.3 Querschnitt und Belastung

6.3.1 Abgassammler sind in der Regel mit kreisrundem

Querschnitt herzustellen,

6. 3. 2 Der lichte Querschnitt von Abgassammlern, in die nur die

Abgase eines Großwasserheizers mit einer Nennbelastung von höchstens

28 kJ/s (28 kW) oder eines Gasheizofens oder eines Gasheizkessels

oder eines Umlaufwasserheizers (kombinierter Wasserheizer) mit einer

Nennbelastung von höchstens 13 kW je Geschoß eingeleitet werden, hat

einen Durchmesser von 15 cm zu erhalten.

6.3.3Bei Einmündungen von zwei Großwasserheizern mit einer

Nennbelastung von zusammen höch

stens 56 kJ/s (56 kW) oder bei der Einmündung von zwei

Gasheizöfen oder Gasheizkesseln

oder Umlaufwasserheizer (kombinierter Wasserheizer) mit einer

Nennbelastung von zusammen

höchstens 26 kJ/s (26 kW) je Geschoß oder bei der Einmündung von

einem Großwasserheizer

mit einer Nennbelastung von höchstens 28 kW und eines Gasheizofens

oder eines Gasheiz

kessels oder eines Umlaufwasserheizers (kombinierter Wasserheizer)

mit einem Anschlußwert

von 13 kJ/s (13 kW) je Geschoß, ist der Abgassammler mit einem

lichten Durchmesser von

17,5 cm auszuführen.

6.3.4Die Abgase von mehreren Großwasserheizern mit zusammen mehr

als 56 kJ/s (56 kW) Nenn

belastung pro Geschoß und von mehreren Gasheizöfen oder

Gasheizkesseln mit zusammen

mehr als 26 kJ/s (26 kW) Nennbelastung dürfen in der Regel in

einem Abgassammler nicht

eingebunden werden.

6.3.5Für die Abgasführung von zwei Großwasserheizern mit

zusammen einem größeren Anschluß

wert als 56 kJ/s (56 kW) und für Gasheizöfen oder Gasheizkesseln mit

zusammen einem An

schlußwert von über 26 kJ/s (26 kW) sowie für die Abgasführung von

mehr als dreizehnge

schossigen Gebäuden mittels Abgassammler sind die Querschnitte

dieser sowie die zulässigen

Einmündungen der einzelnen Gasfeuerstätten einvernehmlich mit dem

zuständigen Gasliefe-

rungsunternehmeni, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines

Ziviltechnikers für das Gas-

und Feuerungswesen, festzulegen.

Seite 52Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,

11. Stück, Nr. 27

6.3.6 Die direkte Einmündung von den Abgasrohren zweier Gasverbrauchseinrichtungen in einem Abgassammler ist nur dann zulässig, wenn die Abgasstutzen im Abgassammler von Mitte zu Mitte einen vertikalen Abstand von 40 cm haben und die erforderlichen Anlaufstrecken eingehalten werden können.

6. 3. 7 In einen Abgassammler dürfen nicht mehr als zwei Gasfeuerstätten pro Geschoß einmünden. Ein weiterer kleiner Heizofen mit einer Nennbelastung von höchstens 4,66 kW darf hiebei und bei der Wahl des Durchmessers unberücksichtigt bleiben. 6. 3. 8 Die Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe dürfero in Abgassammler nicht eingeleitet werden. Abgassammler dürfen nicht zugleich als Abluftfang für die Lüftung fensterloser Räume verwendet werden. In Abgasrohren von Gasfeuerstätten, die in Abgassammler einmünden., sind Abgasklappen einzubauen. Ausgenommen hievon sind kleine Heizöfen mit einer Nennbelastung bis höchstens 4,66 kW. 6. 3. 9 Bei Abgasleitungen von Gasfeuerstätteni zu Abgassammlern darf der annähernd waagrechte oder ansteigende Teil nicht länger als ein Fünftel der wirksamen Abgassammlerhöhe, jedoch nicht mehr als 2 m betragen. Ansonsten gelten hinsichtlich des Zusammenbaues und des Anschlusses der Abgasleitungen die Bestimmungen unter Z. 4. 3 und 4.5. 2.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stück, Nr. 27

Seite 53

Anlage 2

zu § 5 Abs. 4 der Ö. ö. Gasverordnung Abnahme-(Überprüfungs)Befund für Gasanlagen

mit *) - ohne *) - Abgasanlage nach § 6 des O. ö. Gasgesetzes, LGBI. Nr. 47/1958

Gasgerät, Feuerstätte, Type, Fabrikat

Nennbelastung in kW oder Anschlußwert in m3/h oder kg/h

Aufstellungsraum,

Rauminhalt, Lüftung,

Türen und Fenster

Die beschriebene Gasanlage entspricht *) - entspricht nicht *) in allen,1 Punkten" den Sicherheitvorschriften gemäß § 2 des O. ö. Gasgesetzes, LGBl. Nr. 47/1958, den Bestimmungen der O. ö. Gasverordnung, LGBl. Nr. 27/1981, und (im Falle einer bewilligungspflichtigen Gasanlage) auch den Bedingungen des Bewilligungsbescheides. Die Gasanlage kann daher in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden. *)

Die Gasanlage entspricht *)

entspricht nicht *)

den bisher geltenden Vorschriften und kann

daher weiterbetrieben werden. *)

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen!