# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Kleinramingstraße im Ortsgebiet von St. Ulrich bei Steyr

§ 1

(1)Der bei km 6,833 (alt) von der bisherigen Trasse

in nordwestlicher Richtung abzweigende und bei

km 6,758 (neu) die Landesgrenze zu Niederösterreich

erreichende, neu herzustellende Teil der Klein

ramingstraße (Landesstraße Nr. 559 des Verzeich

nisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster

reichs) wird als Landesstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 6,693 (alt) und km 6,833 (alt)

gelegene bisherige Teil der Kleinramingstraße wird

als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird

erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des

neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.