# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Höchsttarif für

# Dienstleistungen des Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt wird

40.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 1981,

mit der ein Höchsttarif für Dienstleistungen des

Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt wird

Auf Grund des § 218 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

§ 1

(i) Für die der Konzessionspflicht gemäß § 214 der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Führung von Fremden dürfen einschließlich der Umsatzsteuer (Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223) höchstens nachstehende Entgelte verlangt werden:

1.für eine Führung, die in der Zeit zwi

schen 7.00' Uhr und 19.00 Uhr stattfindet

und nicht länger als 3 Stunden dauert S 445,- ;

2.für eine Führung, die in der Zeit zwi

schen. 7.00 Uhr und 19.00 Uhr stattfin

det und länger als 3 Stunden, aber

nicht länger als 4 Stunden' dauert . . S 530,-,

für die 5. und 6. angefangene Stunde

ein Zuschlag1 von jeS 120,- ;

Seite 60

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 14. Stück,

Nr. 40

(2) Die im Absatz 1 angeführten Entgelte gelten für Gruppenführungen bis 25 Personen. Bei Führungen nach Absatz 1, Z. 1 und 2 kann für jeden weiteren Teilnehmer ein Zuschlag von höchstens S 17,-, bei Führungen: nach Absatz 1, Z. 3 ein Zuschlag von höchstens S 27,- zu den Entgelten nach Absatz 1 verlangt werden.

§ 2

Wird die Führung in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt, darf ein Zuschlag von höchstens 10 v. H., bei mehrsprachigen Führungen pro Fremdsprache ein Zuschlag von höchstens 20 v. H. der im § 1 festgelegtem Entgelte gefordert werden.

§ 3

Für Überlandfahrten, bei denen' den Fremden Sehenswürdigkeiten, wie

Kirchen, Klöster, Burgen

und Schlösser, gezeigt und erläutert werden, gelten die Bestimmungen1 der §§ 1 und 2 sinngemäß.

§4

Für Leistungen, die nicht in deni gewöhnlichen Rahmen einer Fremdenführung fallen (Nachtführungen u. a.), kann das Entgelt frei

vereinbart werden.

§ 5

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.

§6

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

(2)Gleichzeitig wird die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1980, LGBl. Nr. 51, außer Kraft gesetzt.