# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Dreisesselbergstraße

# (Landesstraße Nr. 589), der Ulrichsberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1552) und der Glöckelberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1558) im Gebiet der Marktgemeinde Ulrichsberg

§ 1

(1)Der bei km 5,270 (alt) von der bisherigen Trasse

in westliche Richtung abweichende, nördlich des

Ortes Ulrichsberg vorbeiführende, dann nach Norden

verlaufende und bei km 7,600 (alt) in die bisherige

Trasse einbindende, neu herzustellende Teil der

Dreisesselbergstraße (Landesstraße Nr. 589 des Ver

zeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Ober

österreichs) wird als Landesstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 5,270 (alt) und km 7,600 (alt)

gelegene bisherige Teil der Dreisesselbergstraße

wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung

wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe

des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

weise neu [herzustellende Straße wird als Bezirksstraße (Teil der Ulrichsberger Straße) erklärt.

§3

(1)Der bei km 6,420 (neu) der Dreisesselbergstraße

(§ 1 Abs, 1) beginnende, in nördliche Richtung füh

rende und | bei km 0,100 (alt) in die bestehende

Glöckelberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1558 des

Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen

Oberösterreichs) einbindende, neu herzustellende

Teil der Glöckelberger Straße wird als Bezirksstraße

erklärt.

(2)Der zwischen km 0,0 (alt) und km 0,060 (alt)

gelegene bisherige Teil der Glöckelberger Straße

wird als Bezirksstraße aufgelassen'. Die Auflassung

wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe

des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§4

Im einzelnen ist der Verlauf der alteni und der neuen Trasse der Dreisesselbergstraße, der Verlauf der neuen Trasse der Ulrichsberger Straße und der Verlauf der alten und neueni Trasse der Glöckelberger Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Ulrichsberg aufliegenden Übersichtsplan im Maßstab 1 :2500 vom 5. 2.1978 zu ersehen.

§5

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundnhachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich iri Kraft.