# Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz geändert wird (Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 1981)

Artikel I

Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBI. Nr. 44/1952, in der

Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957, LGBl. Nr. 18/1967, LGBI.

Nr. 24/1970 und LGBl. Nr. 50/1978 wird wie folgt geändert:

1.§ 1 lit. b hat zu lauten:

„b) die Vertragsbediensteten."

2.§3 Abs. 3 hat zu läuten:

"(3) Für den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung und des einwandfreien Vorlebens sind das Zeugnis eines Amtsarztes und eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968, BGBI. Nr. 277, beizubringen."

3. a) § 4 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:

"(2) Außerdem ist von der Anstellung als Beamter ausgeschlossen, wer

(3) Von der Ausschließung nach Abs. 2 kann in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Gemeinderat mit Genehmigung der Landesregierung Nachsicht erteilt werden, soweit

strafgesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und die Anstellung im Interesse des Dienstes gelegen ist."

"(2) Sofern nicht aus dienstlichen Gründen die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist, sind Bedienstete der Gemeinde, die im übrigen den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, bei der Stellenbesetzung gegenüber anderen Bewerbern mit gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen."

5.§9 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. Hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen."

"(3) Die Festsetzung des Vorrückungsstichtages und die Anrechnung der Ruhegenußvor-dienstzeiten richten sich nach den jeweils für die Landesbeamteni geltenden Bestimmungen."

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11.§ 13 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

"3. anrechenbare Zeiten (Vorrückungsstichtag,

Ruhegenußvordienstzeiten);"

12.§ 13 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten:

"8. Sonderurlaub von mehr als einmonatiger Dauer;"

13.§ 13 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten:

"9. die durchschnittliche Gesamtbeurteilung der Beschreibungen;"

14.Im § 13 Abs. 1 Z. 11 haben die Worte "zeitlichen

oder dauernden" zu entfallen.

15.§ 14 hat zu lauten:

"Verwendung, Tätigkeitsmerkmaie, Versetzung.

§ 14.

(1)Ein Beamter kann im allgemeinen nur zur

Durchführung jener Geschäfte verpflichtet wer

den, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner

Anstellung und nach den Tätigkeitsmerkmalen

seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der

Dienst erfordert, kann der Beamte vorüberge

hend auch zu Aufgaben herangezogen werden,

die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtun

gen von Beamten desselben Dienstzweiges ge

hören.

(2)Der Auftrag, innerhalb des Dienstzweiges

Dienstverrichtungen auf einer anderen Dienst

stelle bzw. Dienstverrichtungen, die mit einem

anderen Dienstposten verbunden sind, zu be

sorgen, darf ohne schriftliche Zustimmung des

Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt

90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen

werden. Eine darüber hinausgehende Dienstver

wendung bzw. Dienstzuteilung ohne Zustimmung

des Beamten ist nur dann zulässig, wenn die

ordnungsgemäße Abwicklung oder Aufrechter

haltung des Dienstbetriebes auf andere Weise

nicht gewährleistet werden kann oder es sich

um eine Dienstverwendung bzw. Dienstzuteilung

zum Zwecke einer Ausbildung handelt. Bei einer

solchen Dienstverwendung bzw. Dienstzuteilung

ist auf die dienstrechtliche Stellung des Beamten

Bedacht zu nehmen. Aus einer Dienstverwen

dung bzw. Dienstzuteilung im Sinne des Abs. 1

letzter Satz und des Abs. 2 darf dem Beamten

kein dienstrechtlicher Nachteil entstehen.

(3)Der Beamte kann innerhalb des Dienst

zweiges aus wichtigen dienstlichen Interessen

auf eine andere Dienststelle versetzt werden.

Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Inter

esses ist nicht erforderlich für Versetzungen

während des provisorischen Dienstverhältnisses.

(4)Bei Abberufung von der bisherigen Ver

wendung ist gleichzeitig, wenn dies jedoch aus

Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spä

testens zwei Monate nach der Abberufung eine

neue Verwendung zuzuweisen. § 70 wird hie-

durch nicht berührt.

(5) Einer Versetzung ist gleichzuhalten die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn

(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. (s) Die Versetzung ist durch den Bürgermeister mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

(9) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen auch in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe überstellt werden. Die Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß."

16. § 16 hat zu lauten:

"Dienstbeurteilung.

§ 16.

(1) Beamte der Dienstklasse I der Verwendungsgruppen E, D, C, P5 bis P1, W3 und W2, der Dienstklasse II der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sowie alle im provisorischen Dienstverhältnis befindlichen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf "gut" lautet, sind alljährlich für das vergangene Kalenderjahr zu beurteilen. Lehrer bis einschließlich der 3. Gehaltsstufe, alle im proviso-

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rischen Dienstverhältnis sowie alle in den ersten drei Jahren der Lehrtätigkeit befindlichen Lehrer, femer jene Lehrer, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf "gut" lautet, sind jedes Schuljahr zu beurteilen.

(2)Beamte der Dienstklasse III der Verwen

dungsgruppen E, D, C, W 3, W 2, P 5 bis P 1, der

Dienstklasse IV der Verwendungsgruppen D, C

und W2, der Dienstklasse V der Verwendungs

gruppen C und W2, der Dienstklassen VI und VII

der Verwendungsgruppe B und der Dienstklas

sen VII und VIII der Verwendungsgruppe A sind,

sofern Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nur in

den Fällen - und zwar für das jeweils letzte

Kalenderjahr - auf Antrag der Dienstbehörde

zu beurteilen, in denen die Dienstbeurteilung für

eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung

ist. Lehrer sind, sofern Abs. 1 nichts anderes

bestimmt, für das Schuljahr zu beurteilen,

a)in dem sie die 9. Gehaltsstufe erreicht haben

oder

b)für das die Dienstbehörde eine Feststellung

für notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung

gegenüber der letzten zu ändern sei, auf

deren Antrag.

Alle Lehrer ab der 13. Gehaltsstufe, die bereits mindestens dreimal beurteilt wurden, sind nur auf Antrag der Dienstbehörde zu beurteilen, sofern die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

(3)Die übrigen Beamten bzw. die übrigen

Lehrer sind alle drei Jahre für das letzte Kalen

derjahr bzw. für das letzte Schuljahr zu beurtei

len.

(4)Der Beamte bzw. Lehrer ist auf seinen An

trag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß

für ein Kalenderjahr bzw. für ein Schuljahr, für

das er nicht zu beurteilen ist, eine bessere als

die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei.

Der Antrag ist jeweils im Jänner eines Kalender

jahres über das vorangegangene Kalenderjahr

bzw. im Oktober über das vorangegangene

Schuljahr im Dienstwege einzubringen. Der Be

amte bzw. Lehrer hat anzugeben, in welchen

Punkten der Dienstbeschreibung er eine Ände

rung begehrt, die zu einer anderen Gesamtbe

urteilung führen könnte.

(5)Die Dienstbeurteilung erfolgt in einer mit

der erforderlichen Begründung versehenen

Dienstbeschreibung, welche auf die nach Abs. 6

und 7 bei der Dienstbeurteilung zu berücksich

tigenden Umstände abzustellen ist. Die Abfas

sung der Dienstbeschreibung und die Feststel

lung der Gesamtbeurteilung obliegt dem leiten

den Beamten des Gemeindeamtes, der selbst

vom Bürgermeister beschrieben und beurteilt

wird.

(Ö) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:

2.die Fähigkeiten und die Auffassung;

3.Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläß

lichkeit, Verantwortungsbewußtsein und Ar

beitstempo;

4.Bewährung im Parteienverkehr und Außen

dienst;

5.Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich)

in der deutschen Sprache und, sofern es für

den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von

Fremdsprachen;

6.Verhalten im Dienst, insbesondere Beneh

men gegenüber Vorgesetzten und Mitarbei

tern, sowie Verhalten außerhalb des Dien

stes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst

eintreten;

7.bei Beamten, die sich auf einem leitenden

Dienstposten befinden oder deren Berufung

auf einen solchen Posten in Frage kommt,

die Eignung hiezu;

8.Bewährung als Vorgesetzter;

9.Erfolg der Verwendung.

(7) Besondere für die Dienstbeurteilung entscheidende Umstände sind

ausdrücklich anzuführen.

(e) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:

1.ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnis

sen, Fähigkeiten und Leistungen;

2.sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kennt

nissen, Fähigkeiten und Leistungen;

3.gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fä

higkeiten und Leistungen;

4.entsprechend, wenn das zur ordnungsgemä

ßen Versehung des Dienstes unerläßliche

Mindestmaß an Leistung ständig erreicht

wird;

5.nicht entsprechend, wenn das zur ordnungs

gemäßen Versehung des Dienstes unerläß

liche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht

wird.

(9)Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens

auf "gut", so gilt die für den Eintritt der Zeitvor-

rückung erforderliche Durchschnittsleistung als

erbracht.

(10)Hat bei alljährlich zu beurteilenden Beam

ten das für die Dienstbeschreibung zuständige

Organ festgestellt, daß gegenüber der letzten

Dienstbeschreibung keine Änderung eingetreten

ist, so kann sich die Dienstbeschreibung auf

einen Hinweis auf die letzte Dienstbeschreibung

beschränken; ein solcher Hinweis ist jedoch nur

zweimal nacheinander zulässig.

(11)Die Dienstbeschreibung und Dienstbeur

teilung haben zu entfallen, wenn der Beamte in

einem der Dienstbeschreibung unterliegenden

Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen

Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Be

amte für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu

beschreiben und zu beurteilen, in dem die Vor-

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aussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind.

(12)Von einer Dienstbeschreibung ist Abstand

zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des

Beamten ausschließlich aus nicht in seinem Ver

schulden gelegenen Gründen vorübergehend

verschlechtert hat.

(13)Ist gegen den Beamten wegen eines in

den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens

ein Dienststrafverfahren wegen Verdachtes eines

Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 52), so

ist mit der Dienstbeschreibung bis zur rechts

kräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens

zuzuwarten bzw. ein Verfahren vor dem Dienst

beurteilungsausschuß bis zu diesem Zeitpunkt

zu unterbrechen.

(u) Das zur Dienstbeschreibung zuständige Organ hat den Beamten, dessen Dienstleistung in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat, unverzüglich nachweislich zu ermahnen.

(15) Eine Ausfertigung der Gesamtbeurteilung ist dem Beamten zuzustellen. Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung der Gesamtbeurteilung in seine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilungstabelle (Gesamtbeurteilung und Einzelakte) Einsicht zu nehmen.

(IÖ) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Beamte binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Gemeindeamt die Beschwerde an den Dienstbeurteilungsausschuß erheben. Die Beschwerde ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen; sie hat aufschiebende Wirkung.

(17)Über die Beschwerde entscheidet nach

Anhören des Beamten und eines Vertreters der

Gemeinde sowie unter Heranziehung des Prü

fungsergebnisses der beiden letzten Überprü

fungen der Gebarung und Geschäftsführung der

Gemeinde der Dienstbeurteilungsausschuß mit

Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleich

heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus

schlag.

(18)Der Dienstbeurteilungsausschuß wird bei

jeder Bezirkshauptmannschaft gebildet. Er be

steht aus dem Bezirkshauptmann oder dem von

ihm aus dem Stande der rechtskundigen Ver

waltungsbeamten bei der Bezirkshauptmann

schaft bestellten Vertreter und drei von der Lan

desregierung zu ernennenden Beisitzern. Zwei

von diesen Beisitzern müssen im politischen Be

zirk als Gemeindebeamte bedienstet, einer von

ihnen muß im politischen Bezirk Bürgermeister

sein; sie sollen erfahrene Gemeindebeamte mit

tunlichst zehnjähriger Dienstzeit bzw. erfahrene

Bürgermeister sein. Die Ernennung des Bürger

meisters und eines der Gemeindebeamten zu

Beisitzern erfolgt über Vorschlag des Bezirks

hauptmannes. Vor der Ernennung des zweiten

Gemeindebeamten hat die Landesregierung die

Gewerkschaft der .Gemeindebediensteten, Lan

desgruppe Oberösterreich, zu hören und ihr Ge-

legenheit zur Erstattung eines Vorschlages zu geben. Für jeden Beisitzer ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Beisitzer dürfen bei einer Entscheidung, die die Dienstbeurteilung eines Beamten ihrer Gemeinde zum Gegenstand hat, nicht mitwirken. Der Dienstbeurteilungsausschuß wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Im Bedarfsfalle ist der Dienstbeurteilungsausschuß durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(19)Die Mitglieder des Dienstbeurteilungsaus

schusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Die allenfalls entstehenden Barauslagen sind

ihnen von der Gemeinde zu ersetzen, auf deren

Beamte sich die Tätigkeit des Dienstbeurtei

lungsausschusses bezieht.

(20)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

(Ersatzmitglieder) des Dienstbeurteilungsaus

schusses sind in Ausübung dieses Amtes selb

ständig und unabhängig."

17. §21 hat zu lauten:

"Dienstzeit, Bereitschaft, Wohnungsbereitschaft, Rufbereitschaft.

§ 21.

(1)Hinsichtlich der Dienstzeit (Wochendienst

zeit) sind nach Maßgabe der folgenden Bestim

mungen die für die Landesbeamten geltenden

Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Grün

den verpflichtet werden, sich außerhalb der im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in

einer Dienststelle oder an einem bestimmten

anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf

Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzuneh

men (Bereitschaft).

(3)Der Beamte kann aus dienstlichen Grün

den weiters verpflichtet werden, sich außerhalb

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststun

den in seiner Wohnung erreichbar zu halten und

von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachten

der Umstände seine Tätigkeit aufzunehmen

(Wohnungsbereitschaft).

(4)Soweit es dienstliche Rücksichten zwin

gend erfordern, kann der Beamte fallweise ver

pflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit sei

nen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit

erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt

seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Ruf

bereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein

Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum

Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während

der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(5)Bezüglich der Überstundenvergütung, der

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan,

der Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und

Feiertagszulage), der Journaldienstzulage und

der Bereitschaftsentschädigung gelten die lan

desrechtlichen Vorschriften, die das Dienstrecht

der Landesbeamten regeln, sinngemäß.

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(Ö) Es obliegt dem Bürgermeister, im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand die Dienststunden (Dienstpläne) festzusetzen."

§ 22.

(1)AUßER IM FALLE EINER KRANKHEIT ODER EINES

ANDEREN BEGRÜNDETEN HINDERNISSES DARF KEIN

BEAMTER, OHNE VOM DIENST BEFREIT ODER ENTHOBEN

ZU SEIN, VOM DIENST WEGBLEIBEN. DER BEAMTE HAT

DIE DIENSTVERHINDERUNG DEM UNMITTELBAREN

DIENSTVORGESETZTEN UNVERZÜGLICH ANZUZEIGEN UND

AUF VERLANGEN DEN GRUND DER VERHINDERUNG

NACHZUWEISEN.

(2)Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesen

der Beamter ist verpflichtet, sich auf Anordnung

des Bürgermeisters bzw. eines Dienstvorgesetz

ten einer ärztlichen bzw. amtsärztlichen Unter

suchung zu unterziehen.

(3)Eine gerechtfertigte, insbesondere jede

durch Krankheit verursachte oder in gesund

heitspolizeilichen Vorschriften begründete Ab

wesenheit vom Dienst hat eine Schmälerung der

Bezüge oder eine Beeinträchtigung der Vor

rückung in höhere Bezüge nicht zur Folge.

(4)Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer

eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu ge

währen, wenn

a)ein Sozialversicherungsträger oder ein Lan

desinvalidenamt die Kosten der Kur trägt

oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b)die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in

einem vorgeschriebenen Klima oder in der

therapeutischen Anwendung von kaltem Was

ser (sogenannte "Kneipp-Kuren") besteht

und ärztlich überwacht wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende

dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(5)Dem Beamten ist auf Antrag auch für die

Dauer eines Erholungsaufenthaltes bzw. Land

aufenthaltes oder der Unterbringung in einem

Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,

wenn der Beamte zur völligen Herstellung der

Gesundheit von einem Sozialversicherungsträ

ger oder von einem Landesinvalidenamt nach

einem chirurgischen Eingriff oder nach einer

schweren Erkrankung in ein Genesungsheim

eingewiesen wird bzw. die Bewilligung eines

Erholungsaufenthaltes bzw. Landaufenthaltes er

hält und die Kosten vom Sozialversicherungsträ

ger oder Landesinvalidenamt satzungsgemäß

getragen werden oder zu diesen Kosten sat

zungsgemäß ein Beitrag geleistet wird.

(6)Eine Dienstbefreiung nach Abs. 4 und 5 gilt

als eine durch Krankheit verursachte Abwesen

heit vom Dienst."

19.§24 hat zu lauten:

"Dienstweg.

§ 24.

(1)Der Beamte hat Anbringen, die sich auf

sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen

Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren

Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das

Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle

weiterzulfeiten.

(2)Von der Einbringung im Dienstweg darf bei

Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen wer

den, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem

Beamten billigerweise nicht zumutbar ist."

20.§ 26 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Für allfällige durch den Gemeinderat genehmigte Naturalbezüge ist vom Beamten eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Zuweisung und der Entzug einer Naturaiwohnung haben durch Bescheid zu erfolgen."

21.§ 30 hat zu lauten:

"Erholungsurlaub.

§ 30.

(1)Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr An

spruch auf Erholungsurlaub.

(2)Der erstmalige Anspruch auf Erholungs

urlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis un

unterbrochen sechs Monate gedauert hat.

(3)Beamten, die nach der Eigenart ihrer Tä

tigkeit in ihrer Gesundheit besonders gefährdet

sind, kann der Bürgermeister einen angemes

senen Zusatzurlaub zum Erholungsurlaub ge

währen. Das Ausmaß richtet sich sinngemäß

nach den für Landesbeamte geltenden Bestim

mungen.

(4)Ein Beamter, zu dessen Obliegenheit die

Verrechnung von Geldern gehört oder der bei

einer Kasse Dienst verrichtet, hat vor Urlaubs

antritt seine Gebarung ordnungsgemäß abzu

schließen und die ihm anvertrauten Gelder zu

übergeben."

22.Nach § 30 werden folgende §§ 30 a bis 30 k ein

gefügt:

"Ausmaß des Erholungsurlaubes.

§ 30 a.

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

1.24 Werktage bei einem Dienstalter von we

niger als zehn Jahren,

2.26 Werktage bei einem Dienstalter von zehn

Jahren und für Beamte der Dienstklasse V,

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3.30 Werktage bei einem Dienstalter von

18 Jahren,

4.32 Werktage für den Beamten, der bereits

einen Anspruch auf einen Erholungsurlaub

von 30 Werktagen besitzt, das 51. Lebensjahr

vollendet und mindestens 10 Jahre im be

stehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat,

sowie für den Beamten, dessen Gehalt zu

züglich der ruhegenußfähigen und der einen

Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß

begründenden Zulagen

a)in der Verwendungsgruppe D oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehaltes der Gehaltsstufe 1

der Dienstklasse V,

b)in der Verwendungsgruppe C oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehaltes der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V,

c)in der Verwendungsgruppe B oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehaltes der Gehaltsstufe 4

der Dienstklasse V,

d)in der Verwendungsgruppe A oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehaltes der Gehaltsstufe 5

der Dienstklasse V

erreicht hat oder um höchstens S 25,- unter diesem Betrag liegt und

5.36 Werktage für den Beamten der Dienst

klasse VII nach einem Dienstalter von 30 Jah

ren sowie für den der Dienstklasse VIII.

(2)In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich

rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, be

trägt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen

Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des

jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis

in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs

Monate gedauert, so gebührt der volle Er

holungsurlaub.

(3)Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines

Karenzurlaubes (§ 32), so gebührt ein Erholungs

urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden

ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des

Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr ent

spricht.

(4)Ergeben sich bei der Ermittlung des Ur

laubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von

Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(5)Stichtag für die Ermittlung des Urlaubs

ausmaßes ist jeweils der 30. September.

(Ö) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungs-

gruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamtem die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.

Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden.

§ 30 b.

(1)Die Dienstbehörde kann, wenn die Wo

chendienstzeit nicht gleichmäßig und bleibend

auf die Tage der Woche aufgeteilt ist, insbeson

dere wenn ein Beamter Schicht- oder Wechsel

dienst im Sinne des § 28 Abs. 4 der als landes

gesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik

verrichtet, das in den §§ 30 a und 30 i genannte

Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken, wenn

dies im Interesse des Dienstes geboten er

scheint und den Interessen der Bediensteten

nicht zuwiderläuft.

(2)Bei der Umrechnung des Erholungsurlaubes

(§§ 30 a und 30 i) ergibt sich die Anzahl der Ur

laubsstunden, aus der Multiplikation der Anzahl

der Urlaubstage mit dem Quotienten aus der

jeweiligen Wochendienstzeit und der Anzahl der

Werktage (Arbeitstage).

(3)Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß

Abs. 2 Bruchteile von Arbeitsstunden, so sind

diese auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden.

(4)Unterliegt der Beamte einem verlängerten

Dienstplan im Sinne des § 28 Abs. 5 der als

landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienst

pragmatik, so erhöht sich die Stundenzahl

(Abs. 1) entsprechend.

(5)Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in

Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines

Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als

verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeit

punkt nach dem Dienstplan Dienst zu leisten

hätte.

(6)Bei Wegfall der Voraussetzungen für die

Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß

Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von

Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurech

nen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruch

teile eines Werktages (Arbeitstages), so ist die

ser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach

Stunden zu verbrauchen.

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche.

§ 30 c.

(1) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des

gebührenden Erholungs-

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Urlaubes (§§ 30 a und 30 i) in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2)Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß

Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf

ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3)Ist das Urlaubsausmaß eines Beamten auf

Arbeitstage umzurechnen und fällt ein gesetz

licher Feiertag auf einen Samstag, so hat der

Beamte Anspruch auf einen zusätzlichen Ur

laubstag.

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und

des Erholungsurlaubes aus einem

Vertragsdienstverhältnis.

§ 30 d.

(1)Für die Feststellung des erstmaligen An

spruches auf Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 2) und

für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im

ersten Kalenderjahr des öffentliclvrechtlichen

Dienstverhältnisses (§ 30 a Abs. 2) ist die Zeit

eines unmittelbar vorangegangenen Vertrags

dienstverhältnisses zur Gemeinde dem öffent

lich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen.

Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienst

verhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits ver

braucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß

§§ 30 a und 30 i gebührende Urlaubsausmaß an

zurechnen.

(2)Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 ge

nannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubs

guthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf

er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungs

urlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand

des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

Verbrauch des Erholungsurlaubes.

§ 30 e.

(1)Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen

oder nach einem Vielfachen von Tagen (bei stun

denweiser Festlegung des Erholungsurlaubes

nur für jene Anzahl von Dienststunden, die der

Beamte nach dem Dienstplan am Urlaubstage

bzw. an den Urlaubstagen zu leisten hätte) ge

währt und verbraucht werden.

(2)Die kalendermäßige Festlegung des Er

holungsurlaubes ist vom Bürgermeister unter

Berücksichtigung der dienstlichen Interessen

vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Ver

hältnisse des Beamten angemessen Rücksicht

zu nehmen ist. Der Erholungsurlaub soll wo

möglich in die Zeit vom 1. Mai bis 30. September

fallen. Soweit nicht zwingende dienstliche Grün

de entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch,

die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu

verbrauchen.

Verfall des Erholungsurlaubes.

§ 30 f. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,

wenn dfer Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten in den Ruhestand erlischt der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest.

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche.

§ 30 g.

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines. Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

Erkrankung während des Erholungsurlaubes.

§ 30 h.

(1)Erkrankt ein Beamter während des Erho

lungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob

fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf

Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Er

krankung, an denen der Beamte durch die Er

krankung dienstunfähig war, auf das Urlaubs

ausmaß nicht anzurechnen. Ist das Urlaubsaus

maß des Beamten in Stunden ausgedrückt

(§ 30 b), so sind so viele Stunden auf das Ur

laubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte

während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu

leisten hätte.

(2)Der Beamte hat dem unmittelbar Dienst

vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer

die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies

aus Gründen, die nicht vom Beamten zu ver

treten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung

als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Weg

fall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte

ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches

Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers über Beginn und

Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Er

krankt der Beamte während eines Erholungsur

laubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeug

nis eine behördliche Bestätigung darüber bei-

zufügea, daß es von einem zur Ausübung des

Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.

Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht

erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung

(stationär oder ambulant) in einer Krankenan

stalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser

Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte

diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1

nicht anzuwenden.

(3)Erkrankt ein Beamter, der während eines

Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck

des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit

ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn

die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in

ursächlichem Zusammenhang steht.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 17. Stück,

Nr. 46

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide.

§ 30 i.

(1)Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung

des ihm gemäß § 30 a gebührenden Urlaubsaus

maßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag

(§ 30 a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzun

gen gegeben ist:

1.Bezug einer Rente auf Grund des Kriegs

opferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152,

des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr.

27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.Bezug einer Rente als Folge eines Dienst

unfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst

einer Gebietskörperschaft;

3.Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1

oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bun

desgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;

4.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung

gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungs

gesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder

gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungs

gesetzes 1969 in der Fassung vor dem In

krafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 329/1973.

(2)Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei

Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens

30 v. H. auf4 Werktage,

50 v. H. auf5 Werktage,

60 v. H. auf6 Werktage.

(3)Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch

auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs

Werktage.

(4)Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten

im Zusammenhang mit den im Abs. 1 angeführ

ten Voraussetzungen Dienstbefreiung gemäß

§ 29 a der als landesgesetzliche Vorschrift gel

tenden Dienstpragmatik gewährt wurde, gebührt

keine Erhöhung des Erholungsurlaubes.

Pflegeurlaub.

§30j.

(1)Der Beamte, der wegen der notwendigen

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt leben

den erkrankten oder verunglückten nahen Ange

hörigen nachweislich an der Dienstleistung ver

hindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen

des § 31 Abs. 1, Anspruch auf Pflegeurlaub.

Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs

Werktage nicht übersteigen.

(2)Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die

mit dem Beamten in gerader Linie verwandt

sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und

Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) § 30 b, § 30 c Abs. 1 und 2 sowie § 30 d sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes.

§ 30 k.

(1)Die kalendermäßige Festlegung des Er

holungsurlaubes schließt eine aus besonderen

dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde

Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fort

setzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es

der Dienst zuläßt, zu ermöglichen. Eine Abgel

tung des Urlaubes ist nicht gestattet.

(2)Für die durch eine unvorhergesehene Rück

berufung vom Erholungsurlaub verursachten

Reisen sind die Reisekosten nach den Bestim

mungen der als landesgesetzliche Vorschrift gel

tenden Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, zu vergüten."

23.§31 hat zu lauten:

"Sonderurlaub mit Bezügen.

§ 31.

(1)Der Bürgermeister kann auf Ansuchen des

Beamten aus wichtigen persönlichen oder fami

liären Gründen oder aus einem sonstigen be

sonderen Anlaß einen Sonderurlaub in der

Höchstdauer von einer Woche im Jahr ohne An

rechnung auf das im § 30 a bezeichnete Ausmaß

gewähren. Diese Urlaubstage dürfen nicht an

den Erholungsurlaub anschließen.

(2)Der Sonderurlaub darf nur gewährt wer

den, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfor

dernisse entgegenstehen, und darf die dem An

laß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(3)Beamten, die sich auf die Ablegung einer

Dienstprüfung vorbereiten oder die zum Zweck

ihrer dienstlichen Fortbildung einen Ausbil

dungslehrgang besuchen, kann der Bürgermei

ster nach Zulässigkeit des Dienstes die hiefür

notwendige Dienstbefreiung bis zur Dauer von

insgesamt einem Monat im Kalenderjahr ge

währen.

(4)Ein das Ausmaß gemäß Abs. 1 und 3 über

steigender Sonderurlaub bis zur Höchstdauer

von drei Monaten kann ausnahmsweise auf be

gründetes Ansuchen vom Gemeinderat bewilligt

werden.

(5)Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der

Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge."

24.§32 hat zu lauten:

"Karenzurlaub.

§ 32. (1) Auf begründetes Ansuchen kann dem Be-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 17. Stück,

Nr. 46

Seite 75

amten vom Gemeinderat ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Höchstausmaß eines Jahres bewilligt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2)Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für

Rechte, die von der Dauer des Dienstverhält

nisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, so

weit in den Besoldungsvorschriften nichts an

deres bestimmt ist. Eine Ernennung während

dieser Zeit ist unstatthaft, soweit der Urlaub

nicht ausschließlich oder vorwiegend im öffent

lichen Interesse erteilt wird. Ebenso ist die Ge

währung eines auf diesen Zeitraum entfallenden

Erholungsurlaubes unstatthaft.

(3)Sind für die Gewährung eines Karenzur-

iaubes andere als private Interessen des Be

amten maßgebend und liegen berücksichtigungs

würdige Gründe vor, so kann der Gemeinderat

verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Ge

währung des Karenzurlaubes verbundenen Fol

gen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten,"

25. §33 hat zu lauten:

"Außerdienststellung und Dienstfreistellung.

§ 33.

(1)Der Beamte, der Mitglied des National

rates, des Bundesrates, des Verfassungsgerichts

hofes oder der Volksanwaltschaft ist, ist von

der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben

freizustellen. Dem Beamten, der Mitglied eines

Landtages ist, ist die zur Ausübung des Land

tagsmandates erforderliche freie Zeit zu ge

währen.

(2)Der Beamte, der sich um das Amt des

Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Na

tionalrat oder in einem Landtag bewirbt, ist ab

der Einbringung des gültigen Wahlvorschlages

bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Be

kanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses von

der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben

freizustellen. Wird der Beamte zum Bundesprä

sidenten oder zum Mitglied des Nationalrates

gewählt, so ist er darüber hinaus bis zum Be

ginn der Außerdienststellung gemäß Abs. 1 oder

Abs. 3 von der Wahrnehmung seiner dienst

lichen Aufgaben freizustellen.

(3)Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied

der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident

oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder

Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die

Dauer dieser Funktion von der Wahrnehmung

seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen.

(4)Der Beamte, der Mitglied oder Ersatzmit

glied eines Gemeinderates ist, ist für die Dauer

der Teilnahme an Sitzungen jener Kollegialor

gane der Gemeinde, denen er angehört, von

der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben

freizustellen. In gleicher Weise sind Beamte, die

als Vertreter der beruflichen Interessen der Be

amten nach diesem Gesetz in dienstrechtlichen

Angelegenheiten mitwirken, im für diese Mitwirkung erforderlichen Ausmaß zeitweise freizustellen, soweit nicht überwiegend dienstliche Interessen entgegenstehen."

26.§34 hat zu lauten:

"Kranken- und Unfallfürsorge.

§ 34.

(1)Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben

durch eigene oder gemeinsame Einrichtungen

Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß

sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im

Sinne des § 2 Beamten-Kranken- und Unfallver

sicherungsgesetz entspricht bzw. den für Lan

desbeamte vorgesehenen Leistungen gleich

wertig ist.

(2)Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendun

gen der Krankenfürsorge werden, soweit sie

nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind,

durch Beiträge der Gemeinden sowie der Ge

meindebeamten (und der Ruhe- und Versor

gungsgenußempfänger) aufgebracht. Die Bei

träge der Beamten dürfen- nicht höher sein als

die Beiträge der Landesbeamten zur Kranken

fürsorge für 0. ö. Landesbeamte.

(3)Das Nähere wird durch ein eigenes Lan

desgesetz geregelt.

(4)Die Unfallfürsorge für die Gemeindebe

amten ist im O. ö. Gemeinde-Unfallfürsorgege

setz, LGBl. Nr. 36/1969, geregelt."

27.§36 hat zu lauten:

"Übertritt in den Ruhestand.

§ 36.

Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner

Geburt in den Ruhestand."

28.§37 hat zu lauten:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung.

§ 37.

(1)Der Beamte ist von Amts wegen oder auf

seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen,

wenn er

1.dauernd dienstunfähig oder

2.infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens

ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und

dienstunfähig ist.

(2)Der gemäß § 33 Abs. 1 und 3 außer Dienst

gestellte Beamte ist in den Ruhestand zu ver

setzen, wenn er dies beantragt hat.

(3)Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er in

folge seiner körperlichen oder geistigen Ver

fassung seine dienstlichen Aufgaben nicht er

füllen und ihm kein mindestens gleichwertiger

Dienstposten zugewiesen werden kann, dessen

Aufgaben er nach seiner körperlichen und

geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist

Seite 76

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 17. Stück,

Nr. 46

und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4)Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom

Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht

unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienst

leistung ist nur dann als Unterbrechung anzu

sehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der

unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwe

senheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist

das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung

an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden

Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Be

rechnung der einjährigen Dauer der Abwesen

heit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Ab

wesenheit zusammenzurechnen.

(5)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit

Rechtskraft des Bescheides oder dem darin fest

gesetzten späteren Tag wirksam.

(5) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Vorstellung (§ 102 0. ö. Gemeindeordnung 1979) gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt."

29.§38 hat zu lauten:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung.

§ 38.

(1)Der Beamte kann durch schriftliche Erklä

rung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wol

len, seine Versetzung in den Ruhestand frühe

stens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem

er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung

kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Le

bensjahres abgegeben werden.

(2)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit

Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte

bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo

nats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat

der Beamte keinen oder einen früheren Zeit

punkt bestimmt, so wird die Versetzung in den

Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats

wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt."

30.Nach § 38 ist folgender § 38 a einzufügen:

"Wiederaufnahme in den Dienststand.

§ 38 a.

(1)Der Beamte des Ruhestandes kann aus

dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder

in den Dienststand aufgenommen werden,

wenn er

1.in den Fällen des § 37 Abs. 1 seine Dienst

fähigkeit wiedererlangt hat oder

2.im Falle des § 37 Abs. 2 die den Anlaß

der Außerdienststellung bildende Funktion

nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme

in den Dienststand beantragt.

(2)Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn

der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten."

"(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Pflichtverletzungen begangen und wird über diese Pflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Pflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Pflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

34.§ 51 Abs. 2 hat zu lautend

"(2) Die Geldbuße darf im einzelnen Fall den Betrag von 5 v. H. des Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage nicht übersteigen. Die Summe der einem Beamten innerhalb eines Kalenderjahres rechtskräftig auferlegten Geldbußen darf die Hälfte seines Monatsbezuges mit Ausschluß der Haushaltszulage nicht übersteigen. Die Geldbußen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu."

35.§52 hat zu lauten:

"Dienststrafen.

§52.

(1)Dienststrafen können nur auf Grund eines

Dienststrafverfahrens verhängt werden.

Dienststrafen sind:

a)der Verweis,

b)die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Mo

natsbezuges unter Ausschluß der Haushalts

zulage,

c)die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monats

bezügen unter Ausschluß der Haushaltszu

lage,

d)die Entlassung.

(2)In den Fällen des Abs. 1 Iit. b und c ist

von dem Monatsbezug auszugehen, auf den der

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 17. Stück,

Nr. 46

Seite 77

Beamte im Zeitpunkt der Fällung des erstin-stanzlichen Dienststraferkenntnisses Anspruch hat."

"(3) Der Dienststrafausschuß wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, welche am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Beisitzers von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Vor Ernennung der Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. c hat die Landesregierung die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen zu geben. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt."

"(5) Der Dienststrafausschuß ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder des Dienststrafausschusses dafür aussprechen."

39.§ 54 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Der Dienststrafoberausschuß wird beim Amt der 0. ö. Landesregierung gebildet und besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus dem Stand der definitiven Landesbeamten sowie aus zwei Beisitzern aus dem Stand der definitiven Gemeindebeamten. Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein."

40. a) §54 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die Mitglieder des Dienststrafoberausschusses werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Vor Ernennung der Beisitzer aus dem Stande der definitiven Gemeindebeamten hat die Landesregierung die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen zu geben. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen."

Dienststrafanwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen."

"(3) Beamte, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach seiner Beendigung zur Verantwortung gezogen werden."

43.§ 57 hat zu lauten:

"Ausschließung, Ablehnung; Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu den Dienststrafausschüssen und zum Dienststrafoberausschuß.

§57.

(1)Auf die Ausschließung von Mitgliedern

eines Dienststrafausschusses oder des Dienst

strafoberausschusses, des Dienststrafanwaltes,

des Untersuchungsführers und des Schriftführers

finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung

1975 sinngemäße Anwendung.

(2)Der Dienststrafanwalt und der beschuldigte

Beamte sind berechtigt, binnen einer Woche

nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses

(§ 61) zwei Mitglieder des Dienststrafausschus

ses ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für

die abgelehnten Mitglieder sind Ersatzmitglieder

einzuberufen.

(3)Die Mitgliedschaft zu den Dienststrafaus

schüssen und zum Dienststrafoberausschuß ruht

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Dienststraf

verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Ab

schluß, während der Zeit der Suspendierung,

der Außerdienststellung, der Erteilung eines Ur

laubes von mehr als drei Monaten und der Ab

leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildien

stes.

(4)Die Mitgliedschaft zu den Dienststrafaus

schüssen und zum Dienststrafoberausschuß

endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit

der rechtskräftigen Verhängung einer Dienst

strafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem

Dienststand.

(5)Im Bedarfsfalle sind die Ausschüsse durch

Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der

Funktionsdauer zu ergänzen."

44.§ 58 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

"(1) Der Bürgermeister hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes einer wahrgenommenen Pflichtverletzung erforderlichen Erhebungen zu veranlassen.

(2) Falls der Verdacht einer Pflichtverletzung gegeben und nicht ihre Ahndung durch eine Ordnungsstrafe erfolgt ist, hat der Bürgermeister die Dienststrafanzeige unter Anschluß des Personalaktes im Wege der Bezirkshauptmannschaft an den Dienststrafausschuß zu übermitteln."

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"(4) Der Dienststrafausschuß beschließt nach Anhören des Dienststrafanwaltes ohne mündliche Verhandlung, ob die Dienststrafuntersuchung einzuleiten ist. Vor der Entscheidung kann die Vornahme von Erhebungen vom Dienststrafausschuß verfügt werden, die durch den Untersuchungsführer durchzuführen sind."

47.Die bisherigen Abs. 4 bis 6 des § 58 erhalten die

Bezeichnung Abs. 5 bis 7.

48.§ 60 Abs. 5 hat zu entfallen.

49.Nach § 60 wird folgender § 60 a eingefügt:

"Akteneinsicht. § 60 a.

(1)Während der Dauer der Dienststrafunter

suchung kann der Untersuchungsführer, soweit

er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar

findet, dem beschuldigten Beamten und seinem

Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise

Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestat

ten.

(2)Nach Zustellung des Verweisungsbeschlus- '

ses (§ 61) haben der beschuldigte Beamte und

sein Verteidiger das Recht, in die Verhandlungs

akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle,

einzusehen und von ihnen Abschriften zu neh

men.

(3)Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den

Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein

Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist ein

Dienstvergehen."

50.Im § 61 Abs. 2 ist die Zitierung "§ 58 Abs. 4"

durch die Zitierung "§ 58 Abs. 5" zu ersetzen.

51.Nach § 62 wird folgender § 62 a eingefügt:

"Wiederholung der mündlichen Verhandlung.

§ 62 a.

(1)Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorlie

gen besonderer Gründe die mündliche Verhand

lung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde

die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende

bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die

wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhand

lung nach dem Protokoll und den sonst zu be

rücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.

Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen,

wenn sich die Zusammensetzung des Dienst

strafausschusses geändert hat oder seit der Ver

tagung mehr als.drei Monate verstrichen sind.

(2)Wird die mündliche Verhandlung vertagt,

so ist womöglich gleichzeitig der neue Verhand-

lungstermin festzusetzen und den Nichterschie-nenen schriftlich mitzuteilen."

§ 63.

(1)Der Dienststrafausschuß hat bei der Be

schlußfassung über das Erkenntnis nur auf das

Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen

Verhandlung vorgekommen ist.

(2)Das Dienststraferkenntnis hat auf Schuld

spruch oder auf Freispruch zu lauten und im

Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach

Abs. 4 von einem Strafausspruch abgesehen

wird, die Strafe festzusetzen.

(3)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die

Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist jedoch

darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die be

absichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den

Beamten von der Begehung weiterer Pflichtver

letzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetz

buch, BGBl. Nr. 60/1974, für die Strafbemessung

maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu

berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen

Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungs

fähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(4)Im Falle eines Schuldspruches kann von der

Verhängung einer Strafe abgesehen werden,

wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Inter

essen möglich ist und nach den Umständen des

Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten

angenommen werden kann, daß ein Schuld

spruch allein genügen wird, den Beamten von

weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(5)Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden

und die schriftliche Ausfertigung (Abs. 6) inner

halb von drei Wochen samt den Entscheidungs

gründen dem Dienststrafanwalt und dem be

schuldigten Beamten sowie der Dienstbehörde

zuzustellen.

(Ö) Die Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses muß enthalten:

a)die Bezeichnung des Dienststrafausschusses;

b)die Namen des Vorsitzenden und der Mitglie

der des Dienststrafausschusses bzw. Dienst

strafoberausschusses;

c)die Namen des Schriftführers und des Dienst

strafanwaltes;

d)den Namen, Amtstitel sowie die Wohnan

schrift und die Geburtsdaten des Beschul

digten;

e)den Namen und die Anschrift eines allfälligen

Verteidigers;

f)den Tag der Fällung des Dienststraferkennt

nisses;

g)den Ausspruch über Schuld, Strafe und

Kosten;

h) die Entscheidungsgründe unter Anführung

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 17. Stück,

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Seite 79

allfälliger Erschwerungs- und Milderungs-gründe;

§ 65.

Stirbt ein Beamter vor Rechtskraft des Erkenntnisses oder wird das Dienstverhältnis aus einem sonstigen Grund gelöst, so ist das Verfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens hat in diesem Fall die Gemeinde zu tragen."

"(3) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, keinesfalls aber vor völliger Abbüßung der verhängten Dienststrafe, ist die Eintragung im Personalstandesausweis des Beamten zu löschen, wenn in der Zwischenzeit keine weitere Dienststrafe (§ 52) rechtswirksam geworden ist."

57.§ 68 Abs. 7 hat zu lauten:

"(7) Wird nach Wiederaufnahme des Verfahrens das Dienststrafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte nunmehr freigesprochen oder über ihn nunmehr lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind ihm die Bezüge, die ihm durch die ungerechtfertigte Verurteilung entgangen sind, nachzuzahlen. Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf eine andere Strafe erkannt, so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge; der Dienststrafausschuß kann jedoch bei Verurteilung zu einer milderen Strafe aussprechen, daß die durch den Vollzug der Strafe entgangenen Bezüge ganz oder teilweise nachzuzahlen sind. Nach dem Tode des Beamten steht der Anspruch auf Ersatz auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als ihnen ein vom verurteilten Beamten geschuldeter Unterhalt entgangen ist."

ben werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung."

"(4) Durch Beschluß des Dienststrafausschusses kann die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage für die Dauer der Enthebung vom Dienst bis auf zwei Drittel verfügt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Dienststrafausschuß schon vor Beendigung des Dienststrafverfahrens diese Maßnahme aufheben. Wird das Verfahren eingestellt, wird über den Beamten weder eine Dienststrafe nach § 52 Abs. 1 lit. c verhängt noch seine Entlassung nach § 59 Abs. 2 durchgeführt oder lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt, so ist die Zeit der Dienstenthebung anrechenbar, die Vorrückung rückwirkend zu verfügen und die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge zu veranlassen."

"(3) Wurde gegen einen im Ruhestand befindlichen Beamten eine Strafe nach Abs. 2 lit. b verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der Dienststrafausschuß die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darf."

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Wort "zwölf" durch das Wort "sechs" zu ersetzen.

"(7) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."

69.§74 hat zu lauten:

"Sonstige Verfahrensbestimmungen.

§74.

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist im Dienststrafverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 29, § 42 Abs. 1 und 2, §§ 51, 57, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und 3, §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 anzuwenden."

70.Der bisherige Wortlaut des § 75 ist als "(1)" zu bezeichnen;. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen:

"(2) Die Dienstbehörde hat den Beamten des Wachdienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen^ dabei ist von den für Beamte des Bundessicherheitswachdienstes geltenden-Regelungen nur insoweit abzugehen*, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordern."

§ 76.

Für die Beamten des Kindergarten- und Hortedienstes in den Gemeinden gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist."

72.Im § 78 Abs. 2 erster Halbsatz werden die Worte "in diesem Gesetz" durch das Wort "landesge

setzlich" ersetzt.

Artikel II

(1)Die Dienstbeurteilungsausschüsse sind erstmals

binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge

setzes nach § 16 Abs. 18 in der Fassung von Art. I zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung gelten die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten! Dienstbe schreibungsausschüsse als Dienstbeurteilungsaus schüsse im Sinne dieses Gesetzes.

(2)Die Dienststrafausschüsse sind erstmals mit Ablauf der nach den bisherigen Bestimmungen zu

berechnenden Funktionsperiode der im Amt befind

lichen Dienststrafausschüsse nach § 53 in der Fas

sung des Art. I zu bestellen. Gleichzeitig ist erstmals

der Dienststrafoberausschuß nach § 54 in der Fas

sung des Art. I zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung bleiben die nach den bisherigen Bestimmungen be

stellten Ausschüsse im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 16 Abs. 18 letzter Satz, § 53 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 54 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Art. I sinngemäß anzuwenden.