# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Kirchschlager Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1500) im Gebiet der Landeshauptstadt Linz

§ 1

(1)Der bei km 6,75 der B 126 Leonfeldener Straße

in nördliche Richtung abzweigende und bei km 0,23

in die bestehende Trasse einbindende, neu herzu

stellende Teil der Kirchschlager Straße (Bezirks

straße Nr. 1500 des Verzeichnisses der Landes- und

Bezirksstraßen- Oberösterreichs) wird als Bezirks

straße erklärt.

(2)Der zwischen km 0,0 bis km 0,32 gelegene bis

herige Teil der Kirchschlager Straße wird als Be

zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst

mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen

Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.