# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines Teiles der Tolleter

# Straße (Bezirksstraße Nr. 1195) im Gebiet der Gemeinde Tollet

§ 1

Der von der Haupttrasse bei km 0,442 in südliche Richtung

abzweigende und bei km 3,455 in die

Seite 82

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 18. Stück,

Nr. 48, 49 u. 50

Grieskirchner Straße (Landesstraße Nr. 528) einmündende Teil derTolleter Straße (Bezirksstraße Nr. 1195 des Verzeichnisses der Landes- und' Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße aufgelassen.

§ 2

Im einzelnen ist der Verlauf des aufzulassenden Teiles der Tolleter Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Tollet aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 2880, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.