# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines Teiles der Hörschlager

# Straße (Bezirksstraße Nr. 1484) im Gebiet der Gemeinde Rainbach im Mühlkreis

49.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 29. Juni 1981 betreffend die Auflassung eines Teiles der Hörschlager Straße (Bezirksstraße Nr. 1484) im Gebiet der Gemeinde Rainbach im Mühlkreis

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§ 1

Die Hörschlager Straße (Bezirksstraße Nr. 1484 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird von km 3,810 bis km 4,300 (bisheriges Ende der Straße) als Bezirksstraße aufgelassen.

§ 2

Im einzelnen ist der Verlauf des aufzulassenden Teiles der Hörschlager Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Rainbach im Mühlkreis aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2880, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.