# Gesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Landes

# beschäftigten Bediensteten (Oberösterreichisches Landesbediensteten-Schutzgesetz -

# O.ö. LbSG.)

§ 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststel

len des Landes bei der dienstlichen Tätigkeit, den

im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter

und Geschlecht dieser Bediensteten gebotenen

Schutz der Sittlichkeit sowie die Art der Überprüfung

der Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften. Be

dienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in

Dienststellen des Landes Beschäftigten, deren

Dienstrecht landesgesetzlich zu regeln ist.

(2)Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die

Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen

sowie die Anstalten, deren Träger das Land Ober

österreich ist; hievon ausgenommen sind die Kran

kenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) und Kur

anstalten, Betriebe sowie jene Dienststellen, die der

Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.

(3)Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden

müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in

Katastrophenfällen sowie bei Alarm und Einsatz

übungen, können von den Bestimmungen dieses Ge

setzes abweichende Anordnungen insoweit getroffen

werden, als dies das weitergehende öffentliche Inter

esse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf

den Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Bediensteten weitestgehend Bedacht zu nehmen.

§2 Vorsorge für den Schutz der Bediensteten

(1) Dem Land obliegt die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der

Gesundheit und der Sittlichkeit

seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten dienen oder sich aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten und geführt werden.

(2)Durch Maßnahmen, die der Verhütung von Un

fällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygie

nischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1 dienen,

muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik

und der Medizin entsprechende Gestaltung der Ar

beitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge

getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung

aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der

dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten

erreicht werden.

(3)Unbeschadet der Zuständigkeit der Landesre

gierung und des Landeshauptmannes (§ 29 Abs. 2)

obliegt die Aufgabe der unmittelbaren Vorsorge für

den Schutz der Bediensteten in der Dienststelle dem

Dienststellenleiter. Der Dienststellenileiter kann mit

der Wahrnehmung dieser Aufgaben in der gesamten

Dienststelle oder in Teilen der Dienststelle einzelne

Bedienstete betrauen (Beauftragte). Eine solche Be-

trauung ist außer den Bediensteten der betroffenen

Dienststelle der Kommission (§ 19) bekanntzugeben.

§3

Arbeitsräume sowie sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen

(1)Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von

Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung

der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen

den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und

der Gesundheit der Bediensteten entsprechen. Diese

Erfordernisse sind insbesondere hinsichtlich der

Ausmaße, der Lage, der Beschaffenheit und der

Ausgestaltung der Arbeitsräume maßgebend.

(2)Arbeitsräume müssen, soweit es die Art der

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Arbeitsvorgänge zuläßt oder nach der Zweckbestimmung der Räume möglich ist, natürlich belichtet sein. Diese Belichtung muß nach Maßgabe der in den Arbeitsräumen ausgeführten Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleichmäßig sein; kann dies aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie infolge der Anordnung der Arbeitsräume, nicht erreicht werden, müssen diese Räume zusätzlich künstlich beleuchtet werden.

(3)Unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge,

die Arbeitsbedingungen und die örtlichen' Verhält

nisse müssen Arbeitsräume sowie sonstige Betriebs

räume und Arbeitsstellen- im Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig künstlich beleuchtet sein. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Bediensteten erfordert, ist auch für eine Notbe

leuchtung oder eine Warnbeleuchtung für Gefahren^

stellen vorzusorgen.

(4)Die natürliche Belichtung und die künstliche

Beleuchtung müssen den Erfordernissen des

Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Be

diensteten entsprechen; insbesondere müssen Be

lichtung und Beleuchtung blendungsfrei, letztere muß

überdies auch flimmerfrei sein.

(5)In jedem Arbeitsraum muß unter Berücksichti

gung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingun

gen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes

des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten für

eine ausreichende Zufuhr frischer und Abfuhr ver

unreinigter oder verdorbener Luft sowie dafür Vor

sorge getroffen sein, daß an den Arbeitsplätzen eine

angemessene Raumtemperatur herrscht. Soweit

es die Art der Arbeit zuläßt, müssen, an den

Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderungen

entsprechende erträgliche raumklimatische Verhält

nisse gegeben; sein. Bei Auswahl und Gestaltung

von Heiz- und Kühleinrichtungen ist auf die mit

diesen allenfalls verbundenem Gefahren Bedacht zu

nehmen. Bei der Ausgestaltung der Arbeitsräume

sind auch die im Hinblick auf die Arbeitsvorgänge

notwendigen Maßnahmen' zum Schutz vor einer die

Gesundheit schädigenden Einwirkung durch Lärm

oder Erschütterungen zu treffen.

(Ö) Räume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen! den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Für andere Arbeitsstellen gilt dies sinngemäß.

§4 Ausgänge und Verkehrswege

(1) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie eineni sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen in Räumen sowie Gebäuden Ausgänge und Verkehrswege, einschließlich der Stiegen, derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Räume und Gebäude von den Bediensteten rasch und sicher verlassen werden können; hiefür sind vor allem Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Ausgänge und Verkehrswege maßge-

bend. Die Anforderungen an Ausgänge und Verkehrswege gelten in entsprechender Weise auch in jenen Fällen, in denen Gebäude nicht ausschließlich oder überwiegend amtlichen Zwecken dienen.

(2)Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse,

wie Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen

oder Anwendung von Arbeitsverfahren, die beson

dere Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Bediensteten erfordern, oder aus

anderen Gründen die Möglichkeit, daß die dem re

gelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Ver

kehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches

und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der

Gebäude durch die Bediensteten nicht gewährleisten,

sind hinsichtlich der Ausgänge und Verkehrswege

die dadurch bedingten besonderen Maßnahmen zu

treffen, wie Anordnung kürzerer Fluchtwege, An

legen von Notausgängen oder Notausstiegen, allen

falls auch von Notleitern.

(3)Ausgänge und Verkehrswege müssen in einer

Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet

sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist; auf die

örtlichen Verhältnisse, die besonderen betrieblichen

Erfordernisse sowie auf die im Abs. 2 angeführten

Umstände ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen.

Wenn es die Erfordernisse eines sicheren Verkehrs

verlangen, ist auch für eine Notbeleuchtung vorzu

sorgen.

(4)Die Verkehrswege innerhalb des Gebäudes

sind so einzurichten und' nötigenfalls zu bezeichnen, daß bei Gefahr eines Brandes oder ähnlicher Ereig

nisse alle Bediensteten das Gebäude möglichst rasch und gefahrlos verlassen können.

(5)Für Verkehrswege im Freien gelten die Be

stimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

§5

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel

(1) Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Druckbehälter, Maschinen, Anlagen für die Umwandlung, Weiterleitung und Verteilung von Energie oder Fördereinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, wie Hub- oder Kipptore, sowie Betriebsmittel, wie Werkzeuge, Leitern, Gerüste, Transportmittel oder Verkehrsmittel, müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten dienen, entsprechen und erforderlichenfalls auch in der notwendigem Weise gekennzeichnet sein. Von diesen Regeln abweichende Ausführungen sind jedoch zulässig, sofern zumindest der gleiche Schutz erreicht wird. Ferner ist bei den Einrichtungen und Mitteln und bei deren Verwendung auf die arbeitsphysiologischem und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der

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Bedienstetem erfordert. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über Einrichtungen und Mittel der vorgenannten Art werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2)Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel, deren* ordnungsge

mäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Bediensteten von wesentlicher Be

deutung ist, wie dies beispielsweise bei Kranen, Auf

zügen, Hebebühnen, Zentrifugen größerer Leistung,

Hub- oder Kipptoren sowie Winden und Flaschen

zügen der Fall ist, müssen in bestimmten Zeitabstän

den, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwen

dung der Einrichtungen und der Betriebsmittel maß

gebend sein, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand

in besonderer Weise geprüft werden (Wiederkehren

de Prüfungen). Darüber hinaus müssen jene Einrich

tungen und Betriebsmittel, bei denen dies auf Grund

ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen,

Aufzügen, Hebebühnen, bestimmten Zentrifugen und

Hub- oder Kipptoren, auch vor ihrer Inbetriebnahme

sowie nach größeren Instandsetzungen oder we

sentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Ab

nahmeprüfungen). Betriebseinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dür

fen nur verwendet werden, wenn die nach den vor

stehenden Bestimmungen notwendigen Prüfungen

durchgeführt wurden.

(3)Wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprü

fungen gemäß Abs. 2 sind vom Land vorzunehmen,

wenn solche Überprüfungen nicht schon auf Grund

anderer gesetzlicher Bestimmungen erfolgen. Sie

sind von geeigneten Amtssachverständigen des

Amtes der Landesregierung, Ziviltechnikern des hie

für in Betracht kommenden Fachgebietes oder fach

kundigen Organen des Technischen Überwachungs

vereines oder auch von sonstigen geeigneten, fach

kundigen und hiezu berechtigten Personen, auch

Dienstnehmern des Landes, durchführen zu lassen.

Als geeignet und fachkundig sind Personen, anzu

sehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung not

wendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen

besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte

Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(4)Über die Abnahmeprüfungen und die Wieder

kehrenden Prüfungen müssen entsprechende Vor

merke geführt werden, die in der Dienststelle aufzu

bewahren sind. Soweit Betriebseinrichtungen, son

stige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel

außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet wer

den, müssen diese Vormerke an der Arbeitsstelle

aufbewahrt werden.

(5)Durch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

werden in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Be

stimmungen über die besondere Prüfung von Be

triebseinrichtungen oder von Teilen solcher Einrich

tungen, sonstigen' mechanischen Einrichtungen oder

von Betriebsmitteln nicht berührt.

§ 6

Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze, Lagerungen

(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen

so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird. Dementsprechend sind vom Land die hiefür notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen; auch ist von ihm die Arbeitsweise in der Dienststelle in diesem Sinne einzurichten.

(2)Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen umgegan

gen wird oder bei denen sich aus anderen. Ursachen

Einwirkungen ergeben, durch die das Leben und die

Gesundheit der Bediensteten gefährdet werden, müs

sen jene Schutzmaßnahmen getroffen werden, durch

die solche Gefährdungen möglichst vermieden wer

den. Kann aus der Zusammensetzung und der Art

der Anwendung von Arbeitsstoffen angenommen

werden, daß Gefahr für Leben und Gesundheit der

Bediensteten besteht, so sind diese Arbeitsstoffe vor

ihrer Anwendung, entweder durch Amtssachverstän

dige oder - wenn solche nicht zur Verfügung

stehen - durch andere Sachverständige überprüfen

zu lassen. Solche Arbeitsstoffe dürfen nur unter be

sonderen Sicherheitsvorkehrungen verwendet wer

den. Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, sind nach

Möglichkeit solche Stoffe zu verwenden und solche

Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen diese Ein

wirkungen nicht oder nur in einem geringeren Maße

auftreten. Die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe

oder die Anwendung eines Arbeitsverfahrens ist un

zulässig, wenn es Leben und Gesundheit der Be

diensteten gefährdet und der Arbeitserfolg auch mit

anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeits

verfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht

werden kann.

(3)In Dienststellen, in denen unter die Bestimmung

des Abs. 2 erster Satz fallende Stoffe gelagert oder

verwendet werden, dürfen solche Stoffe nur in Be

hältnissen verwahrt werden, die so bezeichnet sind,

daß dadurch die Bediensteten auf die Gefährlichkeit

des Inhaltes aufmerksam gemacht werden; beim

Füllen von Behältnissen ist darauf besonders zu

achten. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Be

stimmungen über die Kennzeichnung werden hie-

durch nicht berührt; soweit eine derartige Kenn

zeichnung auch den Erfordernissen des Bedienste

tenschutzes entspricht, ist eine weitere Kennzeich

nung nicht erforderlich.

(4)Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr

für die damit beschäftigten oder für andere Be

dienstete verbunden sind, wie Sprengarbeiten,

Taucherarbeiten, Arbeiten an laufenden Transmis

sionen oder Arbeiten des Gasrettungsdienstes, dür

fen nur solche Bedienstete herangezogen werden,

die die erforderliche körperliche und geistige Eig

nung sowie die vom Standpunkt des Bediensteten

schutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufs

erfahrungen für eine sichere Durchführung dieser

Arbeiten, besitzen; soweit Bedienstete über die ge

forderten Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht

verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst

nach, entsprechender Unterweisung beigezogen wer

den. Für Arbeiten der angeführten Art sowie für

Arbeiten, die zur Vermeidung einer derartigen Ge

fahr in einer bestimmten Weise durchzuführen sind,

müssen Verhaltungsanweisungen erteilt werden;

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auch muß eine der Art der betreffenden Arbeit angemessene Aufsicht gegeben sein.

(5) Für Arbeiten, die unter die Bestimmungen des Abs. 4 fallen und bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete von wesentlicher Bedeutung ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, wie bei Spreng- oder Taucherarbeiten oder bei der Tätigkeit als Führer von Kranen bestimmter Art, ist der Nachweis dieser Fachkenntnisse durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein anderes entsprechendes Zeugnis zu verlangen. Andere Rechtsvorschriften, in denen Erfordernisse für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten festgelegt sind, werden hiedurch nicht berührt.

(s) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten gestaltet sein; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist, soweit es die Art der Dienststelle gestattet, dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor unzumutbarer Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind.

(7) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Bediensteten möglichst vermieden werden; insbesondere müssen für die Lagerung von Stoffen der im Abs. 2 erster Satz genannten Art, soweit ihre Gefährlichkeit bekannt oder erkennbar ist, die durch die Eigenschaften dieser Stoffe bedingten Schutzmaßnahmen getroffen werden; andere Rechtsvorschriften über die Lagerung von Stoffen werden hiedurch nicht berührt.

§7 Verkehr in den Dienststellen

(1)Der Verkehr innerhalb der Dienststelle und ge

gebenenfalls zwischen den Dienststellen ist mit ent sprechender Umsicht so abzuwickeln, daß ein mög

lichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesund

heit der Bediensteten erreicht wird. Für Straßen ohne

öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Ver

kehr im Bereich von Dienststellen sind die Bestim

mungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, soweit sinngemäß maßgebend, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen. Abweichungen von den genannten Bestimmungen sind zulässig, soweit dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist. Solche Abweichungen müssen in der Dienststelle entsprechend bekanntgegeben werden.

(2)Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen An

forderungen des § 5 Abs. 1. Kraftfahrzeuge und An

hänger, für die eine Typen- oder Einzelgenehmigung

im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften für den Verkehr auf öffentlichen Straßen vorliegt, müssen

auch im Dienststellenbereich in einem dieser Ge

nehmigung entsprechenden Zustand verwendet wer-

den. Änderungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn die Fahrzeuge und Anhänger nur im Dienststellenbereich verwendet werden, hiedurch die Sicherheit des Verkehrs und die Belange des Bedienstetenschutzes nicht beeinträchtigt werden sowie betriebliche Notwendigkeiten solche Änderungen verlangen.

(3) Zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die die hiefür notwendige Befähigung aufweisen.

§8 Gesundheitliche Eignung der Bediensteten

(1)Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäf

tigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die

erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen ver

mögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen wer

den, deren Gesundheitszustand eine derartige Be

schäftigung nicht zuläßt. Dies gilt für die Tätigkeiten,

bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr

besteht, daß Bedienstete an einer Berufskrankheit

erkranken, für Tätigkeiten, deren Ausübung mit be

sonderen physischen Belastungen unter erschweren

den Bedingungen verbunden ist, und ähnliche Tätig

keiten. Diese Tätigkeiten sind durch Verordnung

festzustellen; die Landesregierung kann diese Fest

stellung auch für einen Einzelfall treffen. Sie hat vor

einer Feststellung die Kommission zu hören.

(2)Sofern nach der Art der Einwirkung oder Be

lastung einer ärztlichen Untersuchung prophylakti

sche Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete zu

Tätigkeiten nach Abs. 1 erst herangezogen werden,

nachdem durch eine besondere ärztliche Unter

suchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszu

stand eine derartige Beschäftigung zuläßt (Eignungs-

untersuchungi). Bedienstete, die bei solchen Tätig

keiten verwendet werden, müssen ferner in be

stimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem

Art und Umfang der schädigenden Einwirkung, nö

tigenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit

maßgebend sind, daraufhin ärztlich untersucht wer

den, ob ihr Gesundheitszustand eine weitere Be

schäftigung mit diesen Tätigkeiten zuläßt (periodi

sche Überwachung). Die periodische Überwachung

kann auch dann angeordnet werden, wenn keine

Eignungsuntersuchung erforderlich ist. Eine Weiter

beschäftigung ist nur soweit gestattet, als der Arzt,

der der Kommission (§ 19) angehört, dagegen keinen

Einwand erhebt.

(3)Untersuchungen nach Abs. 2 sind unter Be

dachtnahme auf Art und Umfang der Einwirkungen

im Sinne des Abs. 1 nach einheitlichen Grundsätzen

durchzuführen und auszuwerten. Sofern die Unter

suchungen nicht von dem Arzt durchgeführt werden,

der der Kommission angehört, sind zwei Befundaus

fertigungen unverzüglich diesem Arzt zu übermitteln.

Dieser hat eine Ausfertigung an den zuständigen

Träger der Unfallversicherung zu übersenden. Die

Landesregierung hat entsprechende Aufzeichnungen

über jene Bediensteten zu führen, auf die die Be

stimmungen des Abs. 2 Anwendung finden. In diese

Aufzeichnungen sind die Ergebnisse der Unter

suchungen einzutragen.

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(4)Für Untersuchungen nach Abs. 2 hat sich die Landesregierung der in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Amtsärzte zu bedienen.

(5)Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen hat

das Land zu tragen. Gesetzliche Bestimmungen,

wonach gegenüber dem zuständigen. Träger der Un fallversicherung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen* Untersuchung besteht, werden" hiedurch nicht berührt.

§9 Unterweisung der Bediensteten

(1)Die Bediensteten" müssen vor der erstmaligen

Aufnahme der Tätigkeit in der Dienststelle auf die

in dieser bestehenden Gefahren für Leben oder Ge

sundheit in dem für sie entsprechend ihrer Verwen

dung in Betracht kommenden Umfang aufmerksam

gemacht und über die zur Abwendung dieser Gefah

ren bestehenden oder anzuwendenden; Schutzmaß

nahmen in für sie verständlicher Form unterwiesen

werden.

(2)Vor der erstmaligen Verwendung an Betriebs

einrichtungen oder Betriebsmitteln sowie vor der

erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten, die unter die

Bestimmungen des § 6 Abs. 2 oder 4 fallen, müssen

die Bediensteten über die Arbeitsweise und; ihr Ver

halten sowie über die bestehenden oder anzuwen

denden Schutzmaßnahmen schriftlich unterwiesen

werden.

(3)Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind von

in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen durchzu

führen; sie sind nach Erfordernis zu wiederholen. Ein

solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen in

der Dienststelle gegeben, durch die eine neue Ge

fährdung für Leben oder Gesundheit der Bedien

steten hervorgerufen werden kann. Die Unterweisung

ist ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies

zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich scheint; dies

gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem

Unfall geführt hätten und von denen der Dienststel

lenleiter, sein Beauftragter oder die für die Unter

weisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.

(4)Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht

erforderlich, wenn der Bedienstete durch eine von

einer Behörde oder einer sonst hiezu berufenen Stelle ausgestellte Bescheinigung nachweist, daß er eine mit seiner Tätigkeit in der Dienststelle im Zu sammenhang stehende spezielle Ausbildung erhalten

hat.

§ 10

Verwendung jugendlicher, weiblicher und besonders schutzbedürftiger

Bediensteter

(1)Bei Verwendung jugendlicher und weiblicher

Bediensteter sowie bei Verwendung besonders

schutzbedürftiger Bediensteter, wie Behinderter, ist

auf die besonderen Schutzerfordernisse dieser Per

sonengruppen Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbe

sondere bei Maßnahmen nach § 6.

(2)Bei der Beschäftigung behinderter Bediensteter

ist auf deren körperlichen und geistigem Zustand

jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Die Beschäfti-

gung solcher Bediensteter mit Arbeiten, die für sie auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustan-des eine Gefährdung bewirken können, ist unzulässig oder: darf nur unter solchen Bedingungen erfolgen, die eine Gefährdung ausschließen. Das gleiche gilt sinngemäß für Arbeitnehmer, die an auffallenden körperlichen Schwächen oder Gebrechen leiden.

i§ 11

Schützausrüstung und Arbeitskleidung

(1)Bediensteten ist die für ihren persönlichen

Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzaus

rüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für

sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechen

der anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender

Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht er

reicht wirdi. Eine derartige Schutzausrüstung ist auch

dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn ent

sprechende andere Schutzmaßnahmen nicht durch

führbar sind.

(2)Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1, deren

ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Be

diensteten von wesentlicher Bedeutung ist, wie Atem

schutzgeräte oder Sicherheitsgürtel, müssen in be

stimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem

Art und Verwendung der Ausrüstungsgegenstände

maßgebend sind, von einer geeigneten, fachkundi

gen Person im Sinne des § 5 Abs. 3 auf diesen Zu

stand geprüft werden; auch sind mit solchen Gegen

ständen, wenn sie seltener benützt werden, in ge

wissen Zeitabständen Einsatzübungen durchzufüh

ren. Über die Prüfungen und Übungen sind Vor

merke zu führen, die in der Dienststelle aufzubewah

ren sind.

(3)Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen

der beruflichen Tätigkeit der Bediensteten entspre

chen und vor allem so beschaffen sein, daß durch

die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Le

bens und der Gesundheit nicht bewirkt wird.

§ 12 Brandschutzmaßnahmen

(1)In jeder Dienststelle sind unter Berücksichti

gung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsver

fahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, all

fälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der

Lage der Dienststelle geeignete Vorkehrungen zu

treffen, um das Entstehen eines Brandes und im

Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens und

der Gesundheit der Bediensteten möglichst zu ver

meiden.

(2)Feuerlöschmittel, -gerate und -anlagen müssen

den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese

auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Bediensteten dienen, entsprechen. Sie sind in

regelmäßigen Zeitabständen von einer geeigneten,

fachkundigen Person im Sinne des § 5 Abs. 3 auf

ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Mit der

Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für

wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende

Zahl von Bediensteten vertraut sein. In gewissen

Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Ein-

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satzübungen durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen sind Vormerke zu führen, die in der Dienststelle aufzubewahren sind.

(3)Zum Schutz der Beschäftigten sind besonders

ausgebildete Brandschutzorgane zu bestellen, wenn

es die Art und Größe der Dienststelle erfordert und

auf Grund der in der Dienststelle verwendeten Ar

beitsstoffe oder der dort angewendeten Arbeitsver

fahren die Entstehung von Bränden besonders be

günstigt wird oder durch den Umfang der Betriebs

anlage eine rasche Ausbreitung des Feuers möglich

bzw. die Bekämpfung eines ausgebrochenen Bran

des erschwert ist.

(4)Die Abs, 1 und 2 geltem sinngemäß für Arbeits

stellen, wenn eine besondere Brandgefährdung be

steht.

. § 13 Vorsorge für erste Hilfeleistung

Den Bediensteten muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen in der Dienststelle Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mittel und Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe der Dienststelle und der Zahl der Bediensteten in geeigneter Weise bereitzustellen. Ferner muß während der Arbeitszeit in jeder Dienststelle, sofern dort mindestens fünf Bedienstete beschäftigt werden, eine entsprechende Zahl von Personen zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für erste Hilfeleistung erhalten haben. Auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig zwanzig oder mehr Bedienstete beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.

§ 14

Trinkwasser, Waschgelegenheiten, Aborte und Umkleideräume

(1)Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein an

deres gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies

Getränk zur Verfügung zu stellen. Die Getränke und

die Entnahme derselben müssen den hygienischen

Anforderungen entsprechen. Bei Arbeiten unter be

sonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, bei

denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit be

steht, Getränke zu sich zu nehmen, wie bei Arbeiten

unter größerer Hitzeeinwirkung, sind für die damit

befaßten Bediensteten geeignete alkoholfreie Ge

tränke bereitzustellen.

(2)Den Bediensteten ist eine ausreichende Zahl

von hygienisch unbedenklichen Waschplätzen mit

fließendem, einwandfreiem Wasser zur Verfügung

zu stellen, wobei für diese Zwecke Vorratsbehälter

verwendet werden können. Eine Möglichkeit zur

Warmwasserbereitung muß nach Erfordernis gege

ben sein. Bei besonders starker Verschmutzung, bei

Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe oder bei

größerer Hitzeeinwirkung sind auch Warmwasser

sowie die notwendigen Mittel zum Reinigen und

Trocknen, nach Erfordernis auch Bade- bzw. Brause

einrichtungen, bereitzustellen. Bei Beschäftigung von

männlichen und weiblichen Bediensteten muß bei Errichtung und Benützung der Waschplätze, Bade-und Brauseeinrichtungen auf die Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht genommen werden.

(3)Für die Bediensteten müssen entsprechend

ausgestattete Abortanlagen in ausreichender Zahl

und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen. Bei

Beschäftigung männlicher und weiblicher Bedienste

ter muß hinsichtlich der Einrichtung und Benützung

der Abortanlagen auf die Verschiedenheit der Ge

schlechter Rücksicht genommen werden.

(4)Jedem Bediensteten ist zur Aufbewahrung und

zur Sicherung vor Wegnahme seiner Straßen-, Ar

beits- und Schutzkleidung eine geeignete Aufbewah

rungsmöglichkeit sowie für die von ihm für die Ver

richtung der Arbeitsleistung mitgebrachtem Gegen^

stände und jener Sachen, die von ihm nach Ver

kehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeits

stätte mitgenommen werden, eine ausreichend

große, versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu

stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu be

rücksichtigen sind. Das Land haftet dem Bedienste

ten für jeden, durch die schuldhafte Verletzung dieser

Pflicht verursachten Schaden. Bei Beschäftigung

männlicher und weiblicher Bediensteter ist hinsicht

lich des Umkleidens auf die Verschiedenheit der Ge

schlechter entsprechend Rücksicht zu nehmen,

(5} Wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung und

einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort notwendig macht oder wenn

es im Hinblick auf die Arbeitsstoffe oder die Arbeitsbedingungen aus

Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bediensteten notwendig ist,

sind Wasch- und Umkleideräume einzurichten; hiebei ist auf die

Verschiedenheit der Geschlechter entsprechend Rücksicht zu nehmen.

(6) Auf Arbeitsstellen außerhalb des Standortes der Dienststelle ist den Abs. 1 bis 3 tunlichst Rechnung zu tragen.

§ 15 Aufenthalt während der Arbeitspausen

(1) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Bediensteten zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Dienststellen, in denen regelmäßig mehr als zwölf Bedienstete tätig sind, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung stehen, die lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sind. Diese Räume dürfen für betriebstechnische Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um die Lagerung von Arbeitsstoffen in einer Weise, durch die der Aufenthalt in den Räumen während der Arbeitspausen nicht beeinträchtigt wird. Räume für das Einnehmen der Mahlzeiten müssen auch in jenen Fällen zur Verfügung stehen, in denen bei einer geringeren Zahl von Bediensteten aus Gründen des Gesundheitsschutzes in den Arbeitsräumen nicht gegessen werden darf, bei einem Aufenthalt während der Ar-

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beitspausen in dem Arbeitsräumen infolge der dort gegebenen Einwirkungen die notwendige Erholung nicht erreicht wird oder bei längerdauernden Arbeiten im Freien.

(2)Durch Verordnung ist festzulegen, inwieweit die

Bestimmungen des Abs. 1 auch auf Arbeitsstellen

außerhalb des Standortes der Dienststelle anzuwen-

dero sind, wobei auf den Umfang, die Art und die

Dauer der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(3)Diese Bestimmungen1 gelten- nur für betriebs

ähnliche Einrichtungen! im Rahmen von Dienststellen

gemäß § 1 Abs. 2, in denen die Art der Dienstrege

lung die Einschaltung von Arbeitspausen und das

Einnehmen von Mahlzeiten in der Nähe des Arbeits

platzes erforderlich macht. Einrichtungen für das

Wärmen mitgebrachter Speisen müssen aber nur bei

Dienststellen zur Verfügung stehen, für die keine

Betriebsküche eingerichtet ist.

(4)In Räumern, die den' Bediensteten für das Ein

nehmen der Mahlzeiten zur Verfügung stehen, ist

durch geeignete technische oder organisatorische

Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher

vor der unzumutbaren Einwirkung von Tabakrauch

geschützt sind.

§ 16 Wohnräume und Unterkünfte

(1)Räume, die Bediensteten für Wohnzwecke oder

auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Ver

fügung gestellt werden, müssen den sonst für Wohn

räume maßgebenden Erfordernissen) entsprechen,

soweit diese den Schutz des4.ebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit betreffen. Sie müssen für ihren

Verwendungszweck eingerichtet sein; auch müssen

den Bediensteten, den hygienischen- Anforderungen

entsprechendes Trinkwasser, Waschgelegemheiten

mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und ent

sprechende Abortanlagen zur Verfügung stehen.

Durch geeignete technische oder organisatorische

Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß Nicht

raucher vor unzumutbarer Einwirkung von Tabak

rauch geschützt sind.

(2)Bediensteten, die auf Arbeitsstellen beschäftigt

werden, die so entlegen sind, daß sie in deren Um

gebung keine Räume erhalten können, die gemäß

Abs. 1 für Wohnzwecke geeignet sind, müssen feste

Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen,

wie Wohnwagen, zur Verfügung stehen. Solche Un

terkünfte sind dann nicht erforderlich, wenn ein zu

mutbarer Anmarschweg nicht überschritten wird oder

zur Zurücklegung des Weges von und zur Arbeits

stelle unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben

heiten entsprechende Fahrgelegenheiten zur Verfü

gung stehen und der Zeitaufwand hiefür ein für die

Bediensteten zumutbares Ausmaß nicht überschrei

tet.

(3)Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß sicheren

Orten mit ebensolchen Zugängen zu errichten. Sie

müssen tunlichst nahe der Arbeitsstelle liegen; er

gibt sich bei größerer Entfernung zwischen Unter

kunft und Arbeitsstelle ein nicht zumutbarer An

marschweg, so müssen für den Verkehr zwischen

diesen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gege-

benheiten, entsprechende Fahrgelegenheiten zur Verfügung

stehen.

(4)Unterkünfte müssen den Anforderungen des

Abs. 1 entsprechen; für andere geeignete Einrich

tungen, wie Wohnwagen, gilt dies nur sinngemäß.

Alle Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck

gemäß eingerichtet und ausgestattet sein. Für das

Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das

Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunfts

bereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung

stehen. Werden Unterkünfte von einer größeren Zahl

von Bedienstetem benützt, müssen besondere Räume

mit entsprechenden Wasch- und Bade- bzw. Brause

einrichtungen vorhanden sein.

(5)In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen oder

plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet wer

den können; die Bestimmungen des § 13 gelten sinn

gemäß. Inwieweit für Unterkünfte, die von Bedien

steten benützt werden, die Einrichtung einer ent

sprechend ausgestatteten Krankenstube vorgeschrie

ben wird und ein zur Leistung von Sanitätshilfsdien

sten ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen

muß, ist durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist

insbesondere auf die Zahl der in der Unterkunft be

findlichen Bediensteten und die mit der Tätigkeit

verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit

Rücksicht zu nehmen. Bei entlegenen, schwer er

reichbaren Unterkünften ist, wenn es die besonderen

Umstände mit Rücksicht auf dem Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Bediensteten erfordern,

Vorsorge zu treffen, daß ein Arzt rasch zur Stelle

sein kann.

(5) Dienst- und Naturalwohnungen unterliegen nicht den

Bestimmungen dieses Paragraphen.

§ 17 Instandhaltung, Prüfung und Reinigung

(1)Amtsgebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen

und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte

sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtun

gen oder Gegenstände für den Schutz der Bedien

steten sind in sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind

unbeschadet besonderer Prüfungen, die nach § 5

Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben

sind, in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart

entsprechend durch geeignete fachkundige Personen

im Sinne des § 5 Abs. 3 auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand zu prüfen. Eine solche Prüfung sowie eine

besondere Prüfung nach den angeführten Bestim

mungen ist zusätzlich dann vorzunehmen, wenn be

gründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die im

ersten Satz genannten Objekte, Einrichtungen, Mittel

oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand

befinden. Dies gilt sinngemäß für alle sonstigen Maß

nahmen und Vorkehrungen, die einer dem Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten

entsprechenden Gestaltung der Arbeitsvorgänge und

Arbeitsbedingungen! dienern.

(2)Die auf Grund der Bestimmungen dieses Ge

setzes zu führendem Vormerke und Aufzeichnungen,

wie über besondere Prüfungen, Untersuchungen

oder Übungen, sind bei den Überprüfungen zur Ein-

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sichtnahme vorzulegen; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in die Vormerke und Aufzeichnungen zu gewähren.

(3)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinnge

mäß für Verkehrswege im Dienststellenbereich und

sonstige für betriebliche Zwecke benutzte Teile des

selben.

(4)Amtsgebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen

und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte

sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtun

gen oder Gegenstände für den Schutz der Bedien

steten sind rein zu halten; für ihre Reinigungi ist

unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge

und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der

Arbeitsweise und der dadurch bedingten Verunreini

gungen zu sorgeni.

§ 18 Pflichten der Bediensteten

(1)Jeder Bedienstete hat die zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Bediensteten durch

dieses Gesetz und die in auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnah

men anzuwenden sowie sich entsprechend diesen

Anordnungen zu verhalten bzw. die ihm im Zusam

menhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.

Darüber hinaus hat sich der Bedienstete so zu ver

halten, daß in der Dienststelle eine Gefährdung des

Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten soweit

als möglich vermieden wird.

(2)Die Bediensteten haben alle Einrichtungen und

Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Bediensteten in der Dienststelle auf

Grund gesetzlicher Bestimmungen oder der zu deren

Durchführung erlassenen, für die Dienststelle in Be

tracht kommenden Verordnungen oder entsprechend

den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen errichtet oder beigestellt

werden, den. Erfordernissen) des Schutzzweckes ent

sprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.

(3)Die Bediensteten haben sich, soweit dies auf

Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfah

rungen von ihnen verlangt werden* kann, vor der

Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen me

chanischen Einrichtungen und von Betriebsmitteln

sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von

sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den

Schutz der Bediensteten zu vergewissern, ob diese

offenkundige Mängel aufweisen, durch die der not

wendige Schutz der Bediensteten beeinträchtigt

wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erschei

nungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Ge

genständen sind sogleich dem Dienststellenleiter

und der Kommission zu melden.

(4)Dem Dienststellenleiter und der Kommission ist

jeder Arbeitsunfall unverzüglich zur Kenntnis zu

bringen.

(5)Bedienstete dürfen sich durch Alkohol, Medika

mente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand ver

setzen, in dem sie sich selbst oder andere Bedien-

stete gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen und beim Bedienen

von Maschinen.

§ 19 Kommission

(1)Zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr in die

sem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Mit

wirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Be

stimmungen dieses Gesetzes ist beim Amt der Lan

desregierung eine Kommission eingerichtet.

(2)Die Kommission besteht aus einem Vorsitzen^

den und vier weiteren Mitgliedern, die Bedienstete

des Landes Oberösterreich sind. Vorsitzender der

Kommission ist der Obmann des Landespersonal-

ausschusses der nach den geltenden Bestimmungen

eingerichteten Personalvertretung. Weiters gehören

der Kommission ein weiterer Personalvertreter, ein

Mitglied, das das Studium der Rechtswissenschaften,

der Sozial- und' Wirtschaftswissenschaften mit den

Studienrichtungen. Betriebswirtschaft oder Sozial

wirtschaft oder der Staatswissenschaften abge

schlossen hat, ein Mitglied, das das Studium der

Technik mit einer Studienrichtung abgeschlossen

hat, die für Hochbau, Maschinenbau oder Elektro

technik einschlägig ist, und ein fachkundiger Arzt an.

(3)Die Kommission ist mit Ausnahme des Vor

sitzenden von der Landesregierung auf die Dauer

von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mit glieder sind für den Fall der Verhinderung unter An wendung des Abs. 2 zwei Ersatzmitglieder zu bestellem. Die Bestellung des weiteren Personalvertre ters (Abs. 2) und seiner Ersatzmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Landespersonalausschusses. Ist eines

dieser Mitglieder verhindert oder ruht seine Mitglied schaft, so treten die Ersatzmitglieder in der Reihen folge ihrer Bestellung an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines dieser Mitglieder, solange kein anderes Mitglied bestellt ist (Abs. 8).

(4)Die Mitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten

Mitglieder ruht bei Einleitung eines Disziplinarver fahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung,

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten

und der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes.

(5)Die gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn

(6)Die Mitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten

Mitglieder erlischt, wenn

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(7) Scheidet ein gemäß Abs. 3 bestelltes Mitglied aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied' zu bestellen.

(s) Die Vertretung des Vorsitzenden- sowie das Ruhen oder Erlöschen seiner Funktion richtet sich nach den geltenden Bestimmungen über die Personalvertretung.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Kommission ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 20 Geschäftsführung der Kommission

(1)Die Sitzungen der Kommission sind vom Vor

sitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

Eine Sitzung hat unverzüglich stattzufinden, wenn

dies die Landesregierung oder der Landeshaupt

mann unter Angabe des Grundes verlangen. Eine

Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn

dies zwei Mitglieder der Kommission unter Angabe

des Grundes verlangen).

(2)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflidv

tet, an den Sitzungen; der Kommission teilzunehmen,

wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist

nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglie

der) beschlußfähig.

(3)Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stim

menmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ableh

nung des Antrages;

(4)Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der

Landesregierung.

(5)Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts

führung hat die Landesregierung durch Verordnung

zu erlassen.

§ 21 Kontrollorgane

(1)Als Kontrollorgane zur Durchführung von Über

prüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne

ihrer Mitglieder oder geeignete Bedienstete der Ge

schäftsstelle in Betracht. Die Betrauung mit solchen

Überprüfungen hat die Kommission durch kollegiale

Beschlußfassung vorzunehmen.

(2)(Verfassungsbestimmung) Wird die Kommis

sion nicht kollegial als Kontrollorgan tätig, so sind

die Kontrollorgane nur an die Weisungen der Kom

mission gebunden.

§ 22 Befugnisse der Kommission

(1)Die Kontrollorgane sind berechtigt, die unter

den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Dienst

stellen mit allen Nebenräumen jederzeit, jedoch ohne

unnötige Störung des Dienstbetriebes zu betreten

und zu besichtigen.

(2)Dem Dienststellenleiter bzw. seinem Beauftrag-

ten^ weiters einem Vertreter der für die Verwaltung

des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle sowie

einem Vertreter des zuständigen Organs der Perso-

nalvertretung steht es frei, das Kontrollorgan bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen der Kommission sind sie hiezu verpflichtet. Die genannten Organe der Verwaltung und das zuständige Organ der Personalvertretung sind so rechtzeitig von der Überprüfung- zu verständigen, daß sie ihre Verpflichtung erfüllen bzw. von ihrem Recht Gebrauch machen können.

(3) Das Kontrollorgan ist befugt, vom Dienststellen^ leiter bzw. seinem Beauftragten, vom Vertreter der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 23 Sofortige Abhilfe

(1)Stellt das Kontrollorgan das Vorliegen eines

das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten

gefährdenden Mißstandes fest, der eine sofortige

Abhilfe erfordert, so hat es den Dienststellenleiter

bzw. dessen Beauftragten und den Vertreter der für

die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständi

gen Stelle möglichst noch bei der Überprüfung auf

diesen Umstand hinzuweisen. Fällt die Beseitigung

dieses Mißstandes in den Aufgabenbereich einer an

deren Dienststelle, so ist dieser Hinweis auch an

diese zu richten.

(2)Wird der gemäß Abs. 1 aufgezeigte Mißstand

nicht behoben, so hat die Kommission den Mißstand

der Landesregierung und, soweit es sich um Ange

legenheiten beim Amt der Landesregierung, bei Be

zirkshauptmannschaften oder Agrarbezirksbehörden

handelt, hinsichtlich des inneren Dienstes auch dem

Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Eine Aus

fertigung dieser Anzeige ist dem bei der überprüften

Dienststelle eingerichteten- zuständigen Organ der

Personalvertretung zu übermitteln.

§ 24 Sonstige Maßnahmen

Ergeben sich bei einer Überprüfung Beanstandungen oder sind Maßnahmen- zu treffen, so hat die Kommission diese dem Leiter der überprüften Dienststelle, dem zuständigen- Organ der Personalvertretung und der Landesregierung, soweit es sich um Angelegenheiten beim Amt der Landesregierung, bei Bezirkshauptmannschaften oder Agrarbezirksbehörden handelt, hinsichtlich des inneren Dienstes auch dem Landeshauptmann schriftlich bekanntzugeben. Landesregierung bzw. Landeshauptmann haben zu den, mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

§ 25 Bericht der Kommission

Die Kommission hat zu Jahresbeginn der Landes-

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regierung, in den Angelegenheiten beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und den Agrarbezirksbehörden hinsichtlich des inneren Dienstes auch dem Landeshauptmann einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere die Zahl der überprüften' Dienststellen, die Zahl der in diesen beschäftigten. Bediensteten sowie die Art der vorgefundenen' Mängel und die empfohlenen Maßnahmen zu enthalten.

§ 26 Durchführungsbestimmungen

(1)Die näheren1 Bestimmungen über die in den

§§ 3 bis 18 festgelegten Anforderungen, Maßnahmen

und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sowie

die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksich

ten auf die Sittlichkeit der Bediensteten sind durch

Verordnung der Landesregierung zu treffen. Diese

Verordnung darf von den für den Geltungsbereich

des Arbeitnehmerschutzgesetzes geltenden Rege

lungen nur insoweit abweichen-, als dies aus den

Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich

begründet ist.

(2)Die Landesregierung darf im Einzelfall nach

Einholung einer Stellungnahme der Kommission bei

Vorliegen besonderer Umstände genehmigen, daß

ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der in

Abs. 1 genannten. Verordnungen abgewichen wird.

§ 27 Auflegen der Vorschriften

In jeder Dienststelle des Landes, für die dieses Gesetz gemäß § 1 Geltung hat, sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften, aufzulegen:

a)das O. ö. Landesbediensteteni-Sch'Utzgesetz,

b)die auf Grund des O. ö. Landesbedienstetenr

Schutzgesetzes erlassenen Verordnungen und

die nach § 26 Abs. 2 des O. ö. Landesbedien-

steteni-Schutzgesetzes erteilten Ausnahmegeneh

migungen., soweit sie für diese Dienststelle in

Betracht kommen.

§ 28 Übergangsbestimmungen

(1)Die §§ 3 bis 18 finden auf Dienststellen oder

Teile von Dienststellen keine Anwendung, soweit

ihre Einhaltung

a)eine bauliche Veränderung erfordert, die einen

unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich

bringen würde, oder

b)die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dau

ernd gefährden würde.

In diesen Dienststellen sind jedoch jene Maßnahmen zu treffen, die unter den gegebenen Umständen, mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu einer Verbesserung des Schutzes der Bediensteten führen.

(2)Liegen Mißstände vor, durch die das Leben

oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar ge

fährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine An

wendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände

erforderlich ist.

(3)Werden bei den unter Abs. 1 fallenden Dienst

stellen (Teilen von Dienststellen) Umbauten, durch

geführt, so findet auf diese Umbauten die Bestim

mung des Abs. 1 keine Anwendung.

§ 29 Inkrafttreten, Vollziehung

(1)Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982

in Kraft. In Durchführung dieses Gesetzes zu erlas

sende Verordnungen können bereits vor diesem

Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens

gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.

(2)Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der

Landesregierung, soweit es sich um Angelegenhei

ten des inneren. Dienstes beim Amt der Landesre

gierung, bei den. Bezirkshauptmannschaftem und den

Agrarbezirksbehörden handelt, dem Landeshaupt

mann.