# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Desselbrunner Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1263) im Gebiet der Gemeinde Rüstorf

§ 1

(1)Der bei km 11,510 von der bisherigen1 Trasse

in nordöstliche Richtung abzweigende und' bei

km 11,655 in die bestehende Trasse einmündende,

neu herzustellende Teil der Desselbrunner Straße

(Bezirksstraße Nr. 1263 des Verzeichnisses der Lan

des- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als

Bezirksstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 11,510 und km 11,655 gele

gene bisherige Teil der Desselbrunner Straße wird

als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird

erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des

neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.