# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Andorfer Straße

# (Landesstraße Nr. 514) im Gebiet der Gemeinden Aurolzmünster und Utzenaich

§ 1

(1)Der bei km 11,532 der Bundesstraße B 143

(Hausruck Straße) beginnende, südlich der alten

Trasse verlaufende und bei km 0,500 (alt) in diese

einbindende, neu herzustellende Teil der Andorfer

Straße (Landesstraße Nr. 514 des Verzeichnisses der

Landes- und Bezirksstraßem Oberösterreichs) wird

als Landesstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 0,0 (alt) und km 0,500 (alt) ge

legene bisherige Teil der Andorfer Straße wird als

Landesstraße aufgelassen:. Die Auflassung' wird erst

mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen

Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.