# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Grünbacher Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1480) im Gebiet der Gemeinde Grünbach

§ 1

(1)Der bei km 1,750 von der bisherigen Trasse in

nordwestliche Richtung abzweigende und bei

km 2,100 wieder in die bestehende Trasse einmün

dende, neu herzustellende Teil der Grünbacher

Straße (Bezirksstraße Nr. 1480 des Verzeichnisses

der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs)

wird als Bezirksstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 1,750 und km 2,100 gelegene

bisherige Teil der Grünbacher Straße wird als Be

zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst

mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen

Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.