# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Trimmelkamer Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1008) im Gebiet der Marktgemeinde Ostermiething

64.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. August 1981 betreffend die Verlegung der Trimmelkamer Straße (Bezirksstraße Nr. 1008) im Gebiet der Marktgemeinde Ostermiething

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 2,870 von der bisherigen Trasse in westliche Richtung abzweigende und bei km 34,630 der Weilhartstraße (Landesstraße Nr. 501 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) in diese einmündende, neu herzustellende Teil der Trimmelkamer Straße (Bezirksstraße Nr. 1008 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 21. Stück, Nr. 64, 65, 66 u. 67

Seite 101

(2) Der zwischen km 2,870 und km 3,600 gelegene Teil der Trimmelkamer Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und der, alten Trasse aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Ostermiething aufliegenden Plan im Maßstab 1 :10.000 zu ersehen-.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.