# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wird

"(2) Umfaßt ein Begehren, das zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein

gebracht aber noch nicht endabgerechnet war,

Baulichkeiten, diie teils unter § 1 Abs. 1 lit. c,

teils unter § 1 Abs. 1 lit. d fallen, so errechnen

sich die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß § 1 Abs. 1 je Quadratmeter Nutzfläche aus der Division der Summe der sich nach lit. c und lit. d

jeweils ergebenden Gesamtbaukosten durch die Summe der Nutzflächen der gesamten Baulich-

. keit,"

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.