# Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (20. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

"(2) An Stelle der in Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit von dreiundvierzig Stunden tritt ab 1. Dezember 1972 eine solche von vierzig Stunden.";

BGBl. Nr. 304, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird;

7.Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1975,

BGBl. Nr. 396, mit dem das Gehaltsgesetz 1956

geändert wird (28. Gehaltsgesetz-Novelle);

8.Art. VI des Bundesgesetzes vom 6. Mai 1976,

BGBI. Nr. 289, mit dem das Arbeitslosenver

sicherungsgesetz 1958 geändert wird;

9.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 9. Juni 1976, BGBl. Nr. 291, mit dem das

Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (29. Gehalts

gesetz-Novelle):

a)Art. I Z. 1 und 2;

b)Art. HZ. 1;

c)Art. III Abs. 1 Z. 1 und 2;

10.Art. I des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1976,

BGBl. Nr. 297, mit dem die Reisegebührentvor-

schrift 1955 geändert wird;

11.Art. I des Bundesgesetzes vom 23. März 1977,

BGBl. Nr. 165, mit dem das Bundesgesetz über

Geldleistungen an öffentlich Bedienstete wäh

rend des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutter

schaft geändert wird;

12.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 318, mit dem das

Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (30. Gehalts

gesetz-Novelle):

a)Art. IZ. 1 bis 3, 5, 7 und 9;

b)Art. I Z. 4 und 8 mit der Maßgabe, daß im

neuen § 12 a Abs. 3, 4 und 6 sowie im neuen

§ 34 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

als landesgesetzliche Vorschrift geltenden

Fassung der jeweils letzte Satz entfällt;

c)Art. III, IV und V Abs. 1 jeweils mit der Maß

gabe, daß für eine Verbesserung der besol-

dungsrechtlichem Stellung nach diesen Be

stimmungen Zeiträume aus der Oberstel

lungskürzung insoweit nicht in Betracht kom-

Seite 104

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 22. Stück,

Nr. 68

men, als sie in der Dienstklasse am 1. Juni 1977 bereits berücksichtigt waren;

"7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder

den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten

Anstellungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte

Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden

Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine

Verwendung in der Verwendungsgruppe L2a2 vorgeschrieben war, in

beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern

jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß

des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;" und

2.in der neuen Z. 8 des § 12 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 das Wort "Ernen

nungserfordernis" durch das Wort "An

stellungserfordernis" ersetzt wird;

c)Art. I Z. 17 mit der Maßgabe, daß im § 22

Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als

landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fas

sung an Stelle der Hundertsätze "5,5", "6",

"6,5" und "7" jeweils die Hundertsätze "4,5",

"5", "5,5" und "6" zu treten haben;

d)Art. III Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, Abs. 7 jedoch

mit der Maßgabe, daß für eine Verbesserung

der besoldungsrechtlichen Stellung nach die

sen Bestimmungen Zeiträume aus der Über

stellungskürzung insoweit nicht in Betracht

kommen, als sie in der Dienstklasse am

1. Jänner 1978 bereits berücksichtigt waren;

14.Art. I des Bundesgesetzes vom 24. Mai 1978,

BGBl. Nr. 263, mit dem die Reisegebührenvor

schrift 1955 geändert wird;

15.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 29. Juni 1978, BGBl. Nr. 345, mit dem das

Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (32. Gehaits-

gesetz-Novelle):

a)Art. I Z. 1;

b)Art. II mit der Maßgabe, daß an Stelle der

Wortgruppe "im August 1978 gegeben sind"

die Wortgruppe "im August 1978 oder in den

Folgemonaten gegeben waren", an Stelle

des Ausdruckes "bis zum 30. September" die

Wortgruppe "innerhalb von zwei Monaten ab

Kundmachung dieses Gesetzes" tritt und der

zweite Halbsatz des Art. II zu lauten hat:

"entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eingetreten sind, frühestens jedoch mit 1. August 1978;

16.Art. I Z. 3 bis 8 des Bundesgesetzes vom 30. Ju

ni 1978, BGBI. Nr. 342, mit dem das Mutter

schutzgesetz geändert wird;

17.Art. I Z. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. De

zember 1978, BGBl. Nr. 677, mit dem das Ge

haltsgesetz 1956 geändert wird (33. Gehaltsge

setz-Novelle);

18.Art. I und II des Bundesgesetzes vom 15. De

zember 1978, BGBl. Nr. 681, mit dem die Reise

gebührenvorschrift 1955 geändert wird;

19.das Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG,

BGBl. Nr. 221, in der Fassung der Kundmachung

der Bundesregierung vom 20. August 1980,

BGBl. Nr. 409, mit der die Anlage zur Kund

machung der Bundesregierung vom 17. April

1979, BGBl. Nr. 221, betreffend die Wiederver

lautbarung des Mutterschutzgesetzes berichtigt

wird, sinngemäß in gleicher Weise, wie es für

die diesem Bundesgesetz unterliegenden Be

diensteten im öffentlichen Dienste gilt;

20.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 561, mit dem

das Gehaltsgesetz (35. Gehaltsgesetz-Novelle)

und das Richterdienstgesetz geändert werden:

a)Art. I Z. 3, 6, 12, 14 und 15, ferner Z. 11 mit

der Maßgabe, daß im § 22 Abs. 2 des Ge

haltsgesetzes 1956 in der als landesgesetz

liche Vorschrift geltenden Fassung an Stelle

des Hundertsatzes "7" der Hundertsatz "6"

tritt;

b)Art. V mit der Maßgabe, daß an die Stelle

der Hundertsätze "7" bzw. "6,5" die Hundert

sätze "6" bzw. "5,5" treten;

21.Art. I des Bundesgesetzes vom 5. März 1980,

BGBl. Nr. 116, mit dem die Reisegebührenvor

schrift 1955 geändert wird;

22.Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezem

ber 1980, BGBl. Nr. 591, mit dem das Gehalts

gesetz 1956 (36. Gehältsgesetz-Novelle) und das

Richterdienstgesetz geändert werden;

23.Art. I Z. 1, 2, 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1981, BGBl. Nr. 595, mit dem die

Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird.

(2) An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975), in der Fassung des Art. I wird wie folgt geändert:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 22. Stück, Nr. 68

Seite 105

1. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der im Abs. 1 Z. 5 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."

2.Im § 17 Abs. 3 wird' der Ausdruck "bei mehr

schichtigem Dienst oder bei Wechseldienst

(§ 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik)" durch den

Ausdruck "bei Schicht- oder Wechseldienst" er

setzt.

3.Im § 20 c Abs. 2 Z. 1 wird die Zitierung "§ 42

Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz" durch die

Zitierung "§ 66 Abs. 3 erster Satz des Richter

dienstgesetzes" ersetzt.

4.Im § 20 c Abs. 2 Z. 5 wird das Wort "Hochschul

assistent" durch das Wort "Universitäts(Hoch-

schul)assistent" ersetzt.

5.Dem § 30 a Abs. 4 wird angefügt:

"Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen."

der DienstklasseSchilling

I und II III bis V VI bis IX563 - 775 - 985,-

der VerwendungsgruppeSchilling

E331,-

D418,-

C479,-

B670 -

A1.070 - 10. Die Tabelle im § 30 erhält folgende Fassung:

der DienstklasseSchilling

I und II IM bis V VI bis IX571 - 786 - 999;-

"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

7.§ 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 268,-,

2.für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste S 704-,

3.für Beamte des Krankenpflegefachdienstes

und für Hebammen

a)bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

S 704-,

b)ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

S 845,-."

8.§ 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.für Stationspfleger und Stationsschwestern

S 1.051,-,

2.für Oberpfleger und Oberschwestern

S 1.351,-,

3.für Pflegevorsteher und Oberinnen

S 1.652,-."

12. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.für Stationspfleger und Stationsschwestern

S 1.065,-,

2.für Oberpfleger und Oberschwestern

S 1.370-,

3.für Pflegevorsteher und Oberinnen

S 1.675,-."

der VerwendungsgruppeSchilling

E335 -

D424 -

C485 -

B679 -

A1.085,-

Seite 106

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 22. Stück, Nr.

der DienstklasseSchilling

I und II III bis V VI bis IX617 - 849 - 1.079 -

15.§ 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 294,-,

2.für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste S 771,-,

3.für Beamte des Krankenpflegefachdienstes

und für Hebammen

a)bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

S 771-,

b)ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

S 926,-."

16.§ 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.für Stationspfleger und Stationsschwestern

S 1.150-,

2.für Oberpfleger und Oberschwestern

S 1.480-,

3.für Pflegevorsteher und Oberinnen

S 1.809,-."

17.Die Tabelle im § 30 d Abs. 1 erhält folgende

Fassung:

der VerwendungsgruppeSchilling

E362 -

D458 -

C524 -

B733 -

A1.172,-

18. Die Tabelle im § 30 erhält folgende Fassung:

der DienstklasseSchilling

I und II III bis V VI bis IX743 - 885 - 1.124 -

19. § 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 306,-,

2.für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste S 803,-,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

a)bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

S 803-,

b)ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

S 965,-."

20.§ 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.für Stationspfleger und Stationsschwestern

S 1.198,-,

2.für Oberpfleger und Oberschwestern

S 1.542-,

3.für Pflegevorsteher und Oberinnen

S 1.885,-."

21.Die Tabelle im § 30 d Abs. 1 erhält folgende

Fassung:

der VerwendungsgruppeSchilling

E377 -

D477 -

C546,-

B764 -

A1.221,-

in den DienstklassenSchilling

I bis V VI bis IX922 - 1.171 - 23.§ 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 22. Stück, Nr. 68

Seite 107

der VerwendungsgruppeSchilling

E393 -

D497 -

C569 -

B796,-

A1.272 -

Artikel IN

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 15. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 30/1969), in der Fassung des Art. I wird wie folgt geändert:

in den DienstklassenSchilling

I bis V VI bis IX979 - 1.244 - 27.§ 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

der VerwendungsgruppeSchilling

E417 -

D528 -

C604 -

B845 -

A1.351,-

2. Die Überschrift vor § 13 und §13 erhalten fol-

gende Fassung:

, Reisezulage

§ 13

(1) Die Reisezulage beträgt:

In der Gebüh-TagesgebührNächtigungs-

renstufeinSchillinggebühr

TarifI Tarif IIin Schilling

117413897

220115997

3228174133

4261201169

5333255169

(2)Die Tagesgebühr wird für die Dauer der

Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise,. Rück

reise) nach Tarif I berechnet.

(3)Bei Schiffs- und Flugreisen' gebührt, wenn

die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein

Drittel der Tagesgebühr.

(4)Wenn der Beamte nachweist, daß die tat

sächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in

Anspruch genommene angemessene Nachtunter

kunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr

übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Näch

tigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nach

gewiesenen Anlagen, höchstens aber bis zu

300 v. H. der Nächtigungsgebühr gewährt wer-

dem. Jahreszeitlich bedingte Beheizungszu

schläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zu

schuß nicht Deckung finden, gesondert in Rech

nung gestellt werden.

(5)Für Dienstreisen! in ein anderes Bundes

land wird ein Zuschlag zur Tagesgebühr im

Ausmaß von 20 v. H. gewährt."

(1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruche teile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden' gebührt ein Drittel, für mehr als

Seite 108

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 22. Stück, Nr. 68

acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zehn Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebendem Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.

(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt."

4. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für je 24 Stunden der Dienstzuteilung besteht Anspruch auf die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung."

19 bis 23, jedoch mit Ausnahme der Vorschriften des neuen § 13 Abs. 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z. 12 lit. a, mit dem Tag, mit dem die diesen Bestimmungen zugrundeliegenden bundesgesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind;

Artikel IV

Es treten in Kraft: