# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die gewerbepolizeiliche

# Regelung der Ausübung des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen und des Taxigewerbes

ABSCHNITT II

Bestimmungen für die Ausübung des Mietwagengewerbes mit

Personenkraftwagen

§2 Ausstattung der Fahrzeuge

Die Kennzeichnung' eines im Mietwagengewerbe verwendeten

Personemkraftwagens darf mur in einer solchen Weise erfolgem, daß

der Mietwagen' nicht mit einem Taxi verwechselt werdem kann,

Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 24. Stück,

Nr. 71 u. 72

-leuchten, Freizeichen1 und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.

§ 3 Fahrbetrieb

(1)Der Lenker hat den' kürzestmöglichem Weg zum

Fahrtziel zu wählen, sofern die Fahrgäste nichts an

deres bestimmen.

(2)Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über die

Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt

und den Fahrpreis zu geben.

§4 Entgegennahme von Fahrtaufträgen

(1)Mietwagen müssen nach Beendigung1 der Fahrt

aufträge wieder zu einer Betriebsstätte des Gewer

beinhabers zurückkehren.

(2)Die Entgegennahme von Fahrtauf trägen darf

nur in einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers er

folgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der

Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unter

wegs befindlichen1 mit Funk ausgestatteten Fahr

zeuge ist gestattet.

(3)Im Sinne der vorstehenden. Absätze ist insbe

sondere verboten:

a)die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen

durch den Lenker des unterwegs befindlichen

Fahrzeuges (z. B. per Autotelefon, Anhalter),

b)das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen,

c)das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrs

mittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräu

men, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf

denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf

Parkplätzen u. dgi, um allfällige Fahrtaufträge

entgegenzunehmen.

ABSCHNITT III Bestimmungen für die Ausübung des Taxigewerbes §5 Fahrtaufträge

Das Aufsuchen und Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb des Standortes (Betriebsstätte) und der Taxistandplätze der Standortgemeinde ist verboten.

§6 Anschluß an Taxifunkzentrale

Der Anschluß von Taxiunternehmen bzw. Taxifahrzeugen an eine Taxifunkzentrale eines anderen Standortes ist nicht gestattet. ABSCHNITT IV Strafen und Inkrafttreten Übertretungen dieser § 376 Z. 36 lit. d sublit. ahnden.

Verordnung sind gemäß cc Abs. 3 GewO! 1973 zu ahnden §8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.