# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Gaspoltshofener Straße

# und Änderungen im Verlaufe der Spöckstraße und der Aichkirchener Straße im Gebiet der Gemeinde Neukirchen bei Lambach

§ 1

(1)Der bei km 0,780 von der bisherigen! Trasse in

nordwestlicher Richtung abzweigende, die Westbahn

und zwischen km 1,435 und km 1,520 die bisherige

Trasse überquerende, in der Folge westlich der bis

herigen Trasse dem Verlauf des Spöckbaches fol

gende und bei km' 4,563 (alt) die bisherige Trasse

wieder erreichende, neu herzustellende Teil der

Gaspoltshofener Straße (Landesstraße Nr. 520 des

Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen

Oberösterreichs), wird als Landesstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 0,780 und km 4,563 (alt) ge

legene bisherige Teil der Gaspoltshofener Straße

wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung

wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe der neuen-Straßentrasse (Abs. 1) wirksam.

(3) Der zwischen km 1,235 (alt) und km 1,435 (alt) gelegene Teil der Gaspoltshofener Straße wird als Teil der Spöckstraße (Bezirksstraße Nr. 1254 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt. Die Erklärung wird erst mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflassung dieses Straßenteiles als Landesstraße (Abs. 2) wirksam.

§ 2

(1)Der zwischen km 2,590 und km 2,690 liegende

Teil der Spöckstraße (Bezirksstraße Nr. 1254 des

Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen

Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße aufgelassen.

(2)Der zwischen km 0,000 und km 0,120 liegende

Teil der Aichkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1248

des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen

Oberösterreichs) wird' als Bezirksstraße aufgelassen'.

(3)Die Auflassung gemäß Abs. 1 und 2 wird erst

mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe der neuen

Trasse der Gaspoltshofener Straße (§ 1 Abs. 1) wirk

sam.

§3

Im einzelnen ist der Verlauf der neuem und alten Trasse der

Gaspoltshofener Straße, der Spöckstraße

Seite 134

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 27. Stück,

Nr. 85, 86 u. 87

und der Aichkirchener Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Neukirchen bei Lambach aufliegenden Übersichtslage-plan des Dipl.-Ing. Odilo Fischer, Pl. Nr. N 3893, Maßstab 1 :2000, zu ersehen.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung1 im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.