# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Fremdenverkehrsgebietes

# "Große Mühl und Hansberg" widerrufen wird und die Gebiete der Gemeinden Neufelden,

# Altenfelden und Kirchberg ob der Donau, St. Martin im Mühlkreis und Kleinzell im Mühlkreis, St. Peter am Wimberg und St. Johann am Wimberg und St. Veit im Mühlkreis als

# neue Fremdenverkehrsgebiete erklärt werden

86.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 2. November 1981, mit der die Erklärung des Fremdenverkehrsgebietes "Große Mühl und Hansberg" widerrufen wird und die Gebiete der Gemeinden Neufelden, Altenfelden und Kirchberg ob der Donau, St. Martin im Mühlkreis und Kleinzeil im Mühlkreis, St. Peter am Wimberg und St. Johann am Wimberg und St. Veit im Mühlkreis als neue Fremdenverkehrsgebiete erklärt werden

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:

§ 1

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Alten-felden, Kleinzell im Mühlkreis, Neufelden1, St. Peter am Wimberg, St. Veit im Mühlkreis, St. Johann am Wimberg und St. Martin im Mühlkreis als Fremdenverkehrsgebiet "Große Mühl und Hansbergi" (Verordnungen der 0. ö. Landesregierung^ LGBl. Nr. 15/1953, LGBl. Nr. 43/1955 und LGBI.

Nr. 12/1964) wird widerrufen:

§ 2

(1)Das Gebiet der Marktgemeinde Neufeldero wird

als Fremdenverkehrsgebiet "Neufelden" erklärt.

(2)Das Gebiet der Gemeinden Altenfelden und Kirchberg ob der Donau wird als Fremdenverkehrs

gebiet "Altenfelden- Kirchberg ob der Donau" er

klärt.

(3)Das Gebiet der Gemeinden St. Martin im Mühl

kreis und Kleinzell im Mühlkreis wird1 als Fremden verkehrsgebiet "St. Martin im Mühlkreis - Kleinzell im Mühlkreis" erklärt.

(4) Das Gebiet der Gemeinden St. Peter am Wimberg, St. Johann am Wimberg und St. Veit im Mühlkreis wird als Fremdenverkehrsgebiet "Ferienland um den Hansberg im Mühlviertel" erklärt.

§ 3

Als Namen der neuen- Fremdenverkehrsgebiete gelten die im § 2

angeführten' Gebietsbezeichnungen.

§4

Der Widerruf der Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein. Die Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung1 eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenver-kehrsinteressentem des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 5

Das Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Große Mühl und Hansberg1" wird' auf die einzelnen bisherigen Fremdenverkehrsgemeinden aufgeteilt und ist für Fremdenverkehrszwecke zu verwenden'.

§6

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.