# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs

99.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 14. Dezember 1981 über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 38 des O. ö.

Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:

§ 1

Die Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes) für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs wird bei Unterbringung des Pfleglings \n einem Mehrbettzimmer mit 20%, bei Unterbringung1 des Pfleglings in einem Einbettzimmer mit 70% der nach § 38 des Gesetzes jeweils für die betreffende Krankenanstalt festgesetztem Pflegegebühr festgesetzt.

§ 2

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der 0. ö. Lan desregierung vom 15. Dezember 1980, LGBl. Nr. 91,

über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen) Kran

kenanstalten Oberösterreichs außer Kraft.