# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Bauverordnung geändert wird

"§7 Wärmeschutz

(1)Bauliche Anlagen* sind in allem ihren Teilen

nach den Erfahrungen! der technischen* Wissen

schaften so zu planen, zu errichten und zu erhal

ten, daß der nach der jeweiligen Verwendung,

der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung

der baulichen Anlage zu fordernde Wärmeschutz

gewährleistet ist. Gebäude mit Aufenthaltsräumen

müssen jedenfalls jenen Wärmeschutz gewähr

leisten, der unter Bedachtnahme auf ihren Ver

wendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich

Vertretbaren zur Vermeidung unnötigen Energie

verbrauches erforderlich ist.

(2)Bei der Bemessung des erforderlichen Wär

meschutzes ist auf die Eigenschaften der verwen

deten Baustoffe und auf die klimatischen Verhält-

nisse besonders Bedacht zu nehmen.

(3)Die nachstehend genannten Gebäudeteile

haben folgenden Mindestanforderungen zu ent

sprechen:

Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fenstern so zu erhöhen, daß keine Minderung des Wärmeschutzes eintritt.

6.Erdberührte Wände und Fußböden von be

heizten Räumen:

Wärmedurchgangszahl' k höchstens 0,8 W/m2 K.

(4)Für Gebäude und Gebäudeteile, die der

Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung

landwirtschaftlicher Güter dienen, kann die Bau

behörde Ausnahmen von den im Abs. 3 festge

legten Mindestanforderungen gestatten, soweit

dies aus technischen oder wirtschaftlichen Grün

den notwendig ist. Das gleiche gilt für Gebäude

oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestim

mung nicht oder nur unwesentlich beheizt wer

den.

(5)Von der Einhaltung der im Abs. 3 festge

legten Mindestanforderungen kann die Baube

hörde überhaupt absehen, soweit durch Wärme

schutzmaßnahmen' besonderer Art nachweislich

sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäu

deteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist,

der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen

gegeben wäre."

Seite 150

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 30. Stück,

Nr. 105

"§ 27 a

Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden

(1)Zentrale Heizungsanlagen für Gebäude mit

Aufenthaltsräumen' sind nach den Erfahrungen

der technischen Wissenschaften so zu planen, zu

errichten, zu erhalten, zu warten und zu betrei

ben-, daß ein nach Art und Zweck der Anlage

unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.

(2)Zentrale Heizungsanlagen- sind so zu pla

nen, zu errichten und einzustellem, daß ihre Ab-

gasverluste, bezogen, auf die jeweilige Feuerungs

leistung, folgende Werte nicht überschreiten:

Abgasverluste in %

Nennheizleistung in kW

21 20 19

Feste Brennstoffe

26-50

mehr als 50 bis 120 über 120

atmosphär. Gebläse-Brenner brenner

26-501416

Gasförmige mehr als 50 bis 120 1314

Brennstoffeüber 1201212

(3)Feuerstätten sind mit Meßstutzen zur Ent

nahme von Abgasproben zu versehen.

(4)Zentrale Heizungsanlagen mit einer Nenn

heizleistung von mehr als 120 kW sind mit Ein

richtungen- für eine mindestens zweistufige oder

stufemlos verstellbare, voll regelbare Feuerungs

leistung oder mit mehreren Feuerstätten- auszu

statten. Ausgenommen sind zentrale Heizungs

anlagen mit Feuerstätten, die überwiegend mit

festen Brennstoffen betrieben werden-.

(5)Beim Einbau und bei der Aufstellung von

Feuerstätten für zentrale Heizungsanlagen- mit

einer Nennheizleistung ab 26 kW ist durch ent

sprechende Wärme-bedarfsberechmungen nachzu

weisen, daß die Nennheizleistung die zu erwar

tende Heizlast nicht oder nur geringfügig über

schreitet.

(7) Zentrale Heizungsanlagen mit mehreren Feuerstätten sind- mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern. (s) Feuerstätten in zentralen Heizungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverlus-te auszurüsten.

(9) Wärmeverteilungsanlagen müssen gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sein.

(10) Zentrale Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit selbsttätig- wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten.

(n) Die Bestimmungen der Abs. 2, 5, 6, 7 und 10 sind auch beim Austausch der Feuerstätte einer zentralem Heizungsanlage zu beachten; die Bestimmung des Abs. 6 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenem Raumes vertretbar ist; die Bestimmung des Abs. 10 nur bei zentralen Heizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW.

(12)Die Eigentümer von zentralen Heizungs

anlagen- mit einer Nennheizleistung ab 26 kW

sind verpflichtet, die Heizungsanlage mindestens

einmal in zwei Jahren, die Eigentümer von zen

tralen Heizungsanlagen mit einer Nennheizlei

stung ab 50 kW sind verpflichtet, die Heizungs

anlage einmal jährlich von einem geeigneten

Sachverständigen auf einwandfreie Funktion und

Einhaltung der hochstzulässigen Abgasverluste

überprüfen zu lassen. Als geeignete Sachverstän^

dige kommen in Betracht:

a)Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis;

b)physische Personen, die nach den gewerbe

rechtlichen Vorschriften zur Errichtung und

Wartung der zu überprüfenden Heizungsan

lagen befugt sind;

c)sachlich in Betracht kommende staatlich au

torisierte Untersuchungs-, Erprobungs- oder

Materialprüfungsanstalten;

d)zur Überprüfung von zentralen Heizungsan

lagen für feste Brennstoffe auch Rauchfang-

kehrer, die die hiefür erforderlichem Fach

kenntnisse auf Grund einer besonderen nach

weisbaren Ausbildung besitzen.

Das Überprüfungsergebnis ist in einem schriftlichen Befund festzuhalten, der vom Betreiber der Heizungsanlage bis zur nächstfolgenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen- ist.

(13)Bei der Errichtung von zentralem Wärme-

versorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als

drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die

Heizkosten auf die Benutzer der Einheiten auf

geteilt werden, sind Geräte zur Feststellung der

individuellen Energieverbrauchsanteile in den ein

zelnen Einheiten zu installieren. Solche Geräte

müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausrei

chende Genauigkeit aufweisen.

(14)Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeu

gungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärme

versorgungseinheiten bedient, muß - sofern nicht

bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit

ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zu

mindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in

unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit an

gebracht werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 30. Stück,

Nr. 105

Seite 151

(15) Für die Beheizung von Gebäuden mit flüssigen Brennstoffen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. November 1980, LGBl. Nr. 83, über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten."

§2

Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung1 im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Verzeichnis der für verbindlich erklärten ÖNORMEN

B 2501 - Ausgabe Dezember 1980

Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Bestimmungen für Planung und Ausführung

B 2502 - Ausgabe April 1981

Kleinkläranlagen (Hausklaraniagen), Richtlinien für Anwendung, Bemessung, Bau und Betrieb

B 3200 - Ausgabe Dezember 1980

Mauer- und Hohlziegel; Anforderungen und Prüfungen

B 3205 - Ausgabe Mai 1977 Dachziegel

B 3206 - Ausgabe Juli 1981 Hohlblocksteine

B 3208 - Ausgabe November 1979

Mantelsteine; Güteanforderungen und Prüfbestimmungen

B 3220 - Ausgabe Oktober 1971 Klinkerziegel

B 3233 - Ausgabe Oktober 1974

Blähton, Gütemerkmale und Prüfbestimmungen

B 3250 - Ausgabe August 1980 Betondachsteine

B 3254 - Ausgabe April 1977

Vorgefertigte Betonerzeugnisse; Gütesicherung

B 3303 - Ausgabe Dezember 1970 Betonprüfung

B 3304 - Ausgabe April 1981

Betonzuschläge aus natürlichem Gestein; Begriffe, Anforderungen, Prüfungen, Lieferung und Güteüberwachung

Seite 152Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,

30. Stück, Nr. 105

B 3307 - Ausgabe Dezember 1973 Transportbeton

B 3308 - Ausgabe August 1980

Güteüberwachung der werksmäßigeni Herstellung von Fertigteilen aus

Beton, Stahlbeton und Spannbeton

B 3310 - Ausgabe Juni 1980

Portlandzement, Eisenportlandzement und Hochofenzement

B 3313 - Ausgabe Oktober 1980

Hochofenschlacken*; Allgemeines

B 3314 - Ausgabe Oktober 1980

Hüttenbims und Hüttensplitt porös

B 3316 - Ausgabe Oktober 1955 Hüttenwolle

B 3317 - Ausgabe Oktober 1980

Zuschläge aus Hochofenschlacke für Beton

B 3321 - Ausgabe Juni 1973

Teil 1 Gips für Bauzwecke, Begriffsbestimmung und

Kennzeichnung

B 3321 - Ausgabe August 1974

Teil 2 Gips für Bauzwecke, Anforderungen, charakteristische

Eigenschaften'und Prüfungen

B 3323 - Ausgabe März 1960 Trass

B 3324 - Ausgabe September 1964 Baukalk

B 3325 - Ausgabe April 1979

Putz- und Mauerbinder

B 3331 - Ausgabe Juni 1947

Betonrundstahl, Abmessungen!

B 3332 - Ausgabe Februar 1971

Zusatzmittel für Mörtel und Beton, Frostschutzmittel

B 3333 - Ausgabe Dezember 1980

Zusatzmittel für Zementmörtel und Beton; Verflüssiger

B 3350 - Ausgabe Juni 1951

Massive Mauern und Wände, Güteeigenschaften

B 3351 - Ausgabe Februar 1981

Wände, aus Ziegeln oder Betonsteinen gemauert

B 3352 - Ausgabe August 1980 Mantelbetonwände

B 3353 - Ausgabe März 1973

Schüttbetonwände, beichtbeton mit haufwerksporigem oder

geschlossenem Gefüge für tragende Wände

B 3360 - Ausgabe August 1976

Baulasttragende Bewehrungen (Gitterträger)

B 3421 - Ausgabe Juni 1979

Asbestzement - Dachplatten

B 3422 - Ausgabe Juni 1979

Asbestzement - Wellplatteni, Wellprofile 5 und 6 = internationales

Profil Nr. 7, WeUprofil 9 = internationales Profil Nr. 5

B 3424 - Ausgabe Juni 1979

Asbestzement - Platten für Außenwandverkleidungen

B 3465 - Ausgabe März 1965

Holzwolle - Leichtbauplatten!

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 30. Stück,

Nr. 105Seite 153

B 3480 - Ausgabe August 1968

Gebundene Faserdämmstoffe für den Hochbau, Abmessungen,

Eigenschaften: und Prüfung

B 3500 - Ausgabe Jänner 1981

Polystyrolschaumstoff für das Bauwesen-; Partikelschaumstoff;

Eigenschaften, Anforderungen, Prüfungen

B 3710 - Ausgabe Dezember 1971

Flachglas, Sorten, Dickem, Prüfung, Maßangabe

B 3800 - Ausgabe Jänner 1972

Teil 2 Brandverhalten von Baustoffen und1 Bauteilen;

Bauteile; Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen

B 380O - Ausgabe Dezember 1973

Teil 3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;

Sonderbauteile; Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen

B 3800 - Ausgabe Juli 1977

Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile:

Einreihung in die Brandwiderstandsklassen

B 3850 - Ausgabe Mai 1976

Brandschutzabschlüsse; Einflügelige Drehtüren und Einstiegluken aus

Stahl oder Holz

B 4000 - Ausgabe Oktober 1960

Teil 4 Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine

Grundlagen, Schnee- und Eislasten

B 4000 - Ausgabe Dezember 1965

Teil 7 Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine

Grundlagen, Eigengewichte von Bauteilen

B 4001 - Ausgabe Oktober 1981

Belastungsannahmen im Bauwesen; Allgemeine Berechnungsgrundlagen für

den Hochbau

B 4012 - Ausgabe September 1981

Belastungsannahmen im Bauwesen; Nutzlasten im Hochbau

B 4014 - Ausgabe August 1980

Teil 1 Belastungsannahmen im Bauwesen; Statische Windkräfte

B 4014 - Ausgabe August 1981

Teil 1 Beiblatt 1; Belastungsannahmen im Bauwesen, Statische

Windkräfte; Berechnungsbeispiele

B 4015 - Ausgabe April 1979

Teil 1; Belastungsannahmen im Bauwesen; Erdbebenkräfte an

nicht schwingungsanfälligen Bauwerken

B 4100 - Ausgabe August 1981 Teil 2 Holzbau; Holztragwerke

B 4101 - Ausgabe September 1976

Holzbau; Tragwerke des Hochbaues und verwandte Bauten

B 4200 - Ausgabe März 1977

Teil 3 Betonbauwerke; Berechnung und Ausführung

B 4200 - Ausgabe Dezember 1972

Teil 4 Stahlbetontragwerke, Grundlagen der Berechnung und

Ausführung

B 4200 - Ausgabe Dezember 1979

Teil 5 Fertigteile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton und

daraus hergestellte Tragwerke für vorwiegend ruhende Belastung

B 4200 - Ausgabe Juni 1950

Teil 6 Richtlinien für die Instandsetzung und Verstärkung von

Stahlbetontragwerken

B 4200 - Ausgabe Dezember 1980 Teil 7 Massivbau;

Stahleinlagen

B 4200 - Ausgabe August 1979

Teil 8 Stahlbetontragwerke, Berechnung und Ausführung I

B 4200 - Ausgabe April 1970

Teil 9 Stahlbetontragwerke, Berechnung und Ausführung II

Seite 154Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,

30. Stück, Nr. 105

B 4200 - Ausgabe März 1971

Teil 10 Beton, Herstellung und Überwachung

B 4250 - Ausgabe Juni 1974

Spannbetontragwerke, Berechnung und Ausführung

B 4432 - Ausgabe Juli 1980

Erd- und Grundbau; Zulässige Belastungen des Baugrundes;

Grundbruchberechnungeni

B 4600 - Ausgabe August 1978

Teil 2 Stahlbau; Berechnung der Tragwerke

B 4600 - Ausgabe Juni 1979

Teil 3 Stahlbau; Wöhlerfestigkeitsnachweis

B 4600 - Ausgabe Oktober 1978

Teil 4 Stahlbau; Stabilitätsnachweis, Grundfälle

B 4600 - Ausgabe August 1975

Teil 7 Stahlbau, Ausführung der Stahltragwerke

B 4601 - Ausgabe November 1969

Stahlbau, Tragwerke des Hochbaues, Berechnung und Ausführung der

Tragwerke

B 4650 - Ausgabe Juni 1979

Teil 1 Stahlbau; Tabellen' für den Stabilitätsnachweis

B 5101 - Ausgabe April 1976 Mineralöl-iAbscheider

B 8110 - Ausgabe September 1978 *)• Hochbau, Wärmeschutz

B 8110 - Ausgabe August 1978*)

Beiblatt 1, Klimakarteni für die Anwendung deröNORM B 8110 "Hochbau

Wärmeschutz"

B 8115 - Ausgabe Juli 1981

Teil 1 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Begriffe und

Einheiten

B 8115 - Ausgabe Juli 1981

Teil 2 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Anforderungen

an den Schallschutz

B 8115 - Ausgabe Juli 1981

Teil 3 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Raumakustik

B 8200 - Ausgabe November 1979

Feuerungsanlagen im Hochbau; Benennungen und Definitionen'

B 8201 - Ausgabe Mai 1960

Feuerungsanlagen im Hochbau, Prüfung von Rauch- und Abgasfängen' auf

Betriebsdichtheit

EN 2 - Ausgabe Mai 1973 Brandklassen

F 1000 - Ausgabe November 1978

Brandschutzwesen1; Benennungen und Definitionen

F 1050 - Ausgabe November 1978

Handfeuerlöscher; Begriffsbestimmungen; Baubestimmungen, Leistung,

Prüfung; mit der Maßgabe, daß die in Gebrauch stehenden

Handfeuerlöscher periodisch wie folgt zu prüfen sind:

Alle in Gebrauch stehenden Handfeuerlöscher müssen nachweislich längstens alle 2 Jahre durch einen" Fachkundigem auf ihre Einsatzbereitschaft überprüft werden. Die Überprüfung ist vom Besitzer des Löschers zu veranlassen. Für Instandsetzungen dürfen nur Original-Ersatzteile, für Nachfüllungen nur Original-Füllungen verwendet werden.

Die periodische Überprüfung hat zu umfassen:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 30. Stück,

Nr. 105Seite 155

2)Überprüfen der Spritzdüse auf freien Durchgang. Die

Betätigungsarmatur (mit Ausnahme

von Flaschenventilen') ist (nach Abnehmen vom Löschmittelbehälter)

auf Gängigkeit zu

prüfen.

3)Feststellen der richtigen Mengen von Lösch- und Treibmittel und

Kontrolle auf allfällige

augenscheinliche Veränderungen (Kristallausscheidungen).

4)Feststellen der Rieselfähigkeit des Löschmittels bei

Trockenlöschern (allfälliger Knollen-

bildung).

5)Feststellen des richtigen Inhaltes der Kohlensäureflaschen

durch Wägting. Stark verrostete

oder stark verkrustete Stahlflaschen sind neu zu ersetzen.

6)Feststellen des Druckes bei Druckgaslöschern.

7)Ergibt die Sichtprobe Bedenken hinsichtlich der Druckfestigkeit

des Löschmittelbehälters

(Rostflecken), so ist der Apparat durch einen Fachkundigen (im Sinne

der gültigen Fassung

der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen) einer Druckprobe mit

dem gesetzlich vor

geschriebenen Prüfdruck zu unterziehen.

F 2030 - Ausgabe Juli 1969

Brandschutzwesen, Hinweisschilder und Hinweiszeichen

F 2031 - Ausgabe März 1972

Planzeichen für Brandschutzpläne

M 7500 - Ausgabe April 1980

Teil 1 Heizlast von Gebäuden; Grundsätze

M 7500 - Ausgabe August 1980

Teil 1 Beiblatt, Objektbeschreibung

M 7500 - Ausgabe April 1980

Teil 2 Heizlast von Gebäuden; Berechnungsverfahren für

Normalfälle

M 7500 - Ausgabe April 1980

Teil 2 Beiblatt, Heizlastberechnung für Normalfälle

M 7500 - Ausgabe April 1980

Teil 4 Heizlast von Gebäuden; Rechenwerte