# Gesetz über die Errichtung von öffentlichen Kinder- und Jugendspielplätzen

# (O.ö. Kinder- und Jugendspielplatzgesetz)

107.

Gesetz

vom 8. Oktober 1981 über die Errichtung von öffentlichen Kinder- und Jugendspielplätzen (O. ö. Kinder- und Jugendspielplatzgesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

(0 Jede Gemeinde hat nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Errichtung von öffentlichen Kinder- und Jugendspielplätzem in ihrem Gemeindegebiet zu sorgen.

(2)öffentliche Kinder- und Jugendspielplätze (im

folgenden kurz öffentliche Spielplätze genannt) sind

allgemein zugängliche Flachem, die durch ihre Anlage

und Ausstattung Kindern und Jugendlichen das

Spielen im Freien ermöglichen und sie von den

Gefahren der Straße fernhalten.

(3)öffentliche Spielplätze sind in den Flächenwid-

mungs- und Bebauungsplänen auszuweisen.

§2

(1)öffentliche Spielplätze sind entsprechend der

Größe und Gliederung des Gemeindegebietes, der

Einwohnerzahl der Gemeinde sowie des voraus

sichtlichen Bedarfes unter Berücksichtigung bereits

vorhandener Spielplätze in ausreichender Anzahl

vorzusehen und zu errichten.

(2)Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 muß jedoch in

der Regel in jeder Gemeinde mindestens ein öffent

licher Spielplatz, in Gemeinden mit mehr als 5000 Ein

wohnern je für angefangene 5000 Einwohner ein

weiterer Spielplatz errichtet werden.

§3

öffentliche Spielplätze sind in möglichst ruhiger, abgesicherter Lage so anzulegen! und einzurichten, daß sie in möglichst kurzer und günstiger Wegverbindung zu den in ihrer Umgebung liegenden Wohnanlagen stehem und daß eine möglichst gefahrtose Benützung gewährleistet ist.

§4

(1)Die Fläche eines öffentlichen Spielplatzes soll mindestens 1.000 m2 betragen.

(2)Sollen in einem Spielgebiet Spielplätze für vor schulpflichtige Kinder und für schulpflichtige Kinder untergebracht werden, so sind zur Sicherung eines störungsfreiem, reibungslosen Spielens diese Spiel

plätze nach Alters- und Funktionsgruppen zu glie

dern.

. (3) öffentliche Spielplätze sind durch Ausnützung der vorhandenen Geländeformationert, durch Gelän--degestaltung oder durch Bepflanzung nach außen abzugrenzen. Ferner soll durch Bepflanzung oder sonstige Maßnahmen auf den Schutz gegen Wind, Staub und übermäßige Sonneneinstrahlung Bedacht genommen werden. Ballfanggitter und Umzäunungen sind dort vorzusehen, wo dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist.

(4) Der Boden der Spielflächen ist den verschiedenen Spielbereichen

entsprechend zu begrünen, als Sandfläche auszugestalten oder zu

befestigen. Vorhandene natürliche oder sonstige für die Spielwelt

des Kindes interessante Gegebenheiten, wie Wiese, Baum, Strauch,

Bach, Brunnen, Hütte u. ä., sind nach Möglichkeit zu erhalten und in

die Planung einzube-ziehen. Für Neupflanzungen sollen rasch

wachsende, widerstandsfähige, ungiftige, nicht stachelige und

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 32. Stück,

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nicht domige Gehölze, die keinen zu lange dauernden Laubfall aufweisen, verwendet werden. Bei Sandflächen ist die Dicke der Sandschicht so zu wählen, daß eine ausreichende dämpfende Wirkung je nach Art der verwendetem Spielelemente gewährleistet ist. Befestigte Flächen müssen eben, rutschfest, witterungsbeständig, verschleißfest und fugenarm sein. Die Fugen, vor allem zwischen Platten, müssen so schmal wie möglich ausgebildet sein.

(5) Bei der Anlegung öffentlicher Spielplätze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Bereich des Spielplatzes sanitäre Anlagen in zumutbarer Entfernung erreichbar sind. Nach Möglichkeit sind ein Trinkbrunnen und eine Waschgelegenheit vorzusehen.

§5

(1)Bei der Errichtung von Spielbereichen sind ein

fache, leicht überschaubare Geräte, die zum Oben

und Erfinden einladen, vorzusehen. Diese Geräte

sollen den altersgemäßen Spiel- und Bewegungsbe

dürfnissen' der Kinder angepaßt sein, eine vielseitige

Betätigung und die Verwirklichung von Spielideen

ermöglichen. Den Kindern soll auch das Bauen, Ba

steln, Graben sowie die Beschäftigung mit der Natur

ermöglicht werden.

(2)Geräte sind aus haltbarem Material herzustellen

und sollen keine scharfen Kanten aufweisen!. Sie

müssen derart fest verankert und fix montiert sein,

daß die Benutzer sie nicht umstellen oder in ihrer

Form verändern können.

(3)Die Geräte bzw. Gerätekombinationen müssen

so angeordnet sein, daß eine gegenseitige Gefähr

dung der Benutzer nicht möglich ist. Bei Geräten mit

beweglichem Teilen oder standortfesten., drehbaren

Geräten ist außerhalb des Aktionsraumes des Ge

rätes ein ausreichender Bewegungsraum für die Be

nutzer vorzusehen. Der Boden des Bewegungsrau

mes muß eben und waagrecht sein. Bei Elementen,

die auch für vorschulpflichtige Kinder benutzbar sind,

muß eine Hilfestellung durch Erwachsene möglich

sein.

(4)Auf öffentlichen Spielplätzen sind Bänke und

Tische als Ruheplätze für erwachsene Begleitper

sonen vorzusehen.

§6

Öffentliche Spielplätze, die von der Gemeinde nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes errichtet werden, werden vom Land nach Maßgabe der

finanziellen Möglichkeiten gefördert.

§7

Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im

eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§8 Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.