# Gesetz, mit dem § 1 Abs. 1 lit. a der 3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz

# authentisch ausgelegt und das Landesbeamten-Pensionsgesetz ergänzt wird (5. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)

108.

Gesetz

vom 10. November 1981, mit dem § 1 Abs. 1 lit. a der 3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz authentisch ausgelegt und das Landesbeamten-Pensionsgesetz ergänzt wird (5. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

(1)§ 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze

BGB!, Nr. 200/1969, 226/1970, 216/1972, 320/1973, 393/1974, 280/1978, 684/1978, 104/1979 und 558/1980, soweit er als landesgesetzliche Vorschrift für Landes beamte (§ 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1958, 17/1961, 6/1966, 22/1966, 29/1969 und 69/1973) gemäß Art. 1 Abs. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966, bzw. der 3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 5/1975, in Geltung steht, wird gemäß § 8 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts der Worte "die Höhe" vor den Worten "des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen" authentisch dahin ausgelegt, daß die Einführung neuer ruhegenußfähiger Zulagen oder die Erklärung bestehender Zulagen als ruhegenußfähig keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Personen, denen vor Einführung dieser Zulagen ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, zur Folge hat, soweit nicht in Abs. 2 bis 5 oder künftig anläßlich der Einführung einer Zulage oder der Erklärung einer bestehenden Zulage als ruhegenußfähig gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

(2)Die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 30 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz,

LGBI. Nr. 29/1975, gilt mit Wirkung vom 1. Jän

ner 1974 für Personen, denen vor dem 1. Dezem

ber 1972 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungs

genuß angefallen ist, als Bestandteil des ruhegenuß

fähigen Monatsbezuges.

(3)Die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-

Chargenzulage gemäß § 30 b und § 30 c des Ge

haltsgesetzes 1956 in der Fassung der 19. Ergänzung

zum Landesbeamtengesetz gelten für Personen,

denen vor dem 1. Jänner 1972 ein Anspruch auf

Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, mit

Wirkung vom 1. Jänner 1982 im Ausmaß von 40 v. H.,

mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 im Ausmaß von

70 v. H. und mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 im vol

len Ausmaß als Bestandteil des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges.

(4)Die Leistungszulage gemäß § 30 d des Gehalts

gesetzes 1956 in der Fassung der 19. Ergänzung

zum Landesbeamtengesetz gilt für Personen, denen

vor dem 1. Juli 1966 ein Anspruch auf Ruhe- oder

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 32. Stück,

Nr. 108, 109 u. 110

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Versorgungsgenuß angefallen ist, mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 im Ausmaß von 40 v. H., mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 im Ausmaß von 70 v. H. und mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 im vollen Ausmaß, für Personen, denen zwischen dem 1. Juli 1966 und dem 30. Juni 1975 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, mit Wirkung vom 1. Juli 1975 im vollen Ausmaß als Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(5) Ansprüche, die bereits mit Bescheid zuerkannt wurden, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

{) Den Personen, denen ein Ruhegenuß angefallen ist, sind die Personen gleichzuhalten, die ihren Versorgungegenuß von ihnen ableiten.

Artikel II

(1)Für Landesbeamte sowie ihre Hinterbliebenen

und Angehörigen gilt Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes

vom 26. November 1980, mit dem das Pensionsge

setz 1965 geändert wird (7. Pensionsgesetz-Novelle),

BGBl. Nr. 558, sinngemäß als landesgesetzliche Vor

schrift.

(2)An Stelle der Zuständigkeit der obersten Or

gane der Vollziehung des Bundes tritt die der Lan

desregierung.

Artikel III

(1)Art. I Abs. 2 bis 6 tritt mit dem auf die Kund

machung dieses Gesetzes folgenden Tag, soweit

jedoch rückwirkend Zulagen zu Bestandteilen des

ruhegenußfähigen Monatsbezuges erklärt werden,

mit dem jeweiligen Tag der Wirkung in Kraft.

(2)Art. II tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem die

zugrundeliegende bundesrechtliche Vorschrift in

Kraft getreten ist.