# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Durchführungsverordnung

# zum Hausbesorgergesetz neuerlich geändert wird

109.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1981,

mit der die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz

neuerlich geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie des § 10 des

Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung der Gesetze

BGBl. Nr. 314/1971, BGBl. Nr. 317/1971, BGBl. Nr. 399/1974 und.

BGB!. Nr. 390/1976 wird verordnet:

§1

Die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz, LGBl. Nr.

37/1970, in der Fassung der Verordnungen LGBI. Nr. 25/1974,

LGBI. Nr. 79/1975, LGBl. Nr. 67/1977 und LGBI, Nr. 121/1979 wird

wie folgt geändert:

Ausmaß der Erhöhung

1. Im § 1 Abs. 1 haben die lit. a bis c zu lauten:

„a) für Wohnungen:

S 1,10 10,0%

je m2 Nutzfläche . . .

b)für andere Räumlich

keiten (Geschäftslokale,

Magazine, Garagen,

Büroräume, Ordinationen,

Werkstätten u.dgl.):

S 1,10 10,0%

je m2 Nutzfläche . . .

c)für das Reinigen der

Gehsteige und deren

Bestreuung bei Glatteis:

je m2 der zu reinigenden

Flächen

S 2,- 11,1%."

..§4 Sperrgeld

Das für das öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu

entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers

(oder des bestellten Vertreters)

vor 24 Uhr in Anspruch

genommen werden, mit . . S 30,- 20,0% wenn diese Dienste

nach 24 Uhr in Anspruch

genommen werden, mit . . S 35,- 0,0% festgesetzt."