# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

§ 1

(1)Für die in der Anlage zu dieser Verordnung

umschriebenem Leistungen' des Bestattergewerbes

dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Ent

gelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2)In den mit dieser Verordnung festgelegten

Höchsttarifen! ist die Umsatzsteuer im Sinne des

Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBI. Nr. 223, inbe

griffen:.

(3)Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu

erbringenden Leistungen werden durch die zwischen

ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Verein

barung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die

in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt

sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür ver

langen, das dem für die Leistung jeweils erforder

lichen Aufwand entspricht.